Halbeinkünfteverfahren kürzt Einkünfte aus KAP ? Ausländische Steuern nicht a...

  • Im Bescheid vom FA steht: ..die ausgewiesenen Beträge wurden unter Anwendung des sog. HEV ermittelt. Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen ( z.B. BAFöG) an bestimmte definierte Begriffe (z.B. Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, zu verst. Einkommen) sind die entspr. Werte für diese Zwecke hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen um 97€ zu korrigieren.
    Welche anderen außerst. Rechtsnormen gibt es noch? Diese Anlage läuft schon länger und ist recht kompliziert.
    Das stand in 2003 auch schon aber 4 € weniger machte den Kohl nicht fett. Über eine vertändliche Erklärung würde ich mich sehr freuen.
    Danke Repip

  • Hallo Repip,


    es gibt Besonderheiten bei außersteuerlichen Rechtsnormen (§ 2 Abs. 5 a EStG).


    Wenn außersteuerliche Rechtsnormen (z.B. BAFöG, Erziehungsgeld, Kindergartenbeiträge, Sozialhilfe, Eigenheimzulage etc.) an steuerliche Bemessungsgrößen wie Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen oder zu versteuerndes Einkommen anknüpfen, bleibt nach § 2 Abs. 5a EStG das Halbeinkünfteverfahren für diese außersteuerlichen Zwecke unberücksichtigt.


    Im Ergebnis werden die o.g. steuerlichen Größen um die steuerfrei bleibenden Einnahmen erhöht und um die nach § 3c EStG nicht abzugsfähigen Beträge gemindert. Eine Schattenveranlagung, bei der die steuerfreien Einkünfte i.S.d. §§ 3 Nr. 40, 3 c EStG als steuerpflichtig einbezogen werden, findet nicht statt.
    In diesem Fall erhöhen sich die Bezugsgrößen um die zur Hälfte steuerfrei gestellten Einnahmen und mindern sich um die nicht abziehbaren Werbungskosten und Betriebsausgaben.


    Beispiel:
    Der Steuerpflichtige bezieht eine Dividende i.H.v. 20.000 €. Durch ein Finanzierungsdarlehen zum Erwerb der Aktien sind Zinsen i.H.v. 5.000 € entstanden.


    Lösung:
    Der Steuerpflichtige hat folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern:
    Einnahmen (Dividende) 20.000 €
    davon steuerfrei 50 v. H. -10.000 €
    Steuerpflichtige Einnahmen 10.000 €

    Abzüglich Werbungskosten:
    Zinsen 5.000 €
    davon 50 v. H. abzugsfähig 2.500 € -2.500 €
    Einkünfte aus Kapitalvermögen 7.500 €



    In diesem Fall erhöhen sich die Bezugsgrößen um die zur Hälfte steuerfrei gestellten Einnahmen und mindern sich um die nicht abziehbaren Werbungskosten und Betriebsausgaben. Im o. g. Beispielsfall würden bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen bei der Eigenheimzulage dem Gesamtbetrag der Einkünfte 10.000 € Einnahmen hinzugerechnet und 2.500 € Werbungskosten abgezogen.

  • Danke für die Antwort. Das ist ja recht kompliziert und für mich noch nicht ganz verständlich. Wir haben 2004 noch Kindergeld erhalten und eine Afa für eine denkmalgeschützte ETW angesetzt. Zählt eines davon zu den außersteuerlichen Rechtsnormen?