private Nutzung Betriebsfahrzeug

  • Ich habe mir in 2005 einen Transporter gekauft, den ich dem Betriebsvermögen zuordne.
    Dieses Fahrzeug nutze ich auch privat, in etwa ca. 40 % . Die genaue Nutzung weise ich per
    Fahrtenbuch nach. Meine Steuererklärung erledige ich mit dem WISO Sparbuch, also wird hier meine private Kfz-Nutzung als Betriebseinnahme gegengerechnet. Ich möchte natürlich in der Umsatzsteuererklärung die anteilmäßige Vorsteuer(auf Anschaffung u. sämtl. Kfz- Kosten) geltend machen. Ein Bekannter erzählte mir, das dies ab 2005 nur noch möglich sei, wenn ich mein Kfz nicht mehr als 5% privat nutze. Stimmt das?? Im Wiso Sparbuch finde ich keinen Hinweis darauf und ich nun etwas verwirrt bin.
    Danke andy w

  • Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen
    Beträgt die betriebliche Nutzung
    - mehr als 50 %, gehört das Fahrzeug automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen.
    - weniger als 10 %, so zählt das Fahrzeug zum notwendigen Privatvermögen.
    - zwischen 10 und 50 %, können Sie wählen, ob Sie das Fahrzeug dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuordnen (gewillkürtes Betriebsvermögen).


    Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % können Sie also den Pkw dem Betriebsvermögen zuordnen.
    Sämtliche Kosten des betrieblich und privat genutzten Pkw sind in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar .
    Für die Privatnutzung des Pkw muss ein Nutzungswert als Betriebseinnahmen versteuert werden . Auf diesen privaten Nutzungswert muss Umsatzsteuer berechnet und den Betriebseinnahmen hinzugerechnet werden.
    Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte müssen die Gesamtkosten anteilig gekürzt werden. Im Gegenzug können diese Fahrten mit der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgesetzt werden


    Die 5%-Regelung ist mir unbekannt.


    Ab 2006 gilt folgende Neuregelung:
    Die Versteuerung der Privatnutzung nach der Pauschalmethode ist nur noch zulässig für Betriebs-Pkw, die zu mindestens 50 % betrieblich genutzt werden.
    Für Betriebs-Pkw mit einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 10 und 50 % ist die Pauschalmethode nicht mehr zulässig. Das Fahrzeug kann zwar weiterhin dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, doch die Privatnutzung ist künftig mit dem sog. Teilwert zu ermitteln und folglich mit den anteiligen tatsächlichen Kosten zu versteuern. Dies gilt sowohl für Einnahmen-Überschussrechner als auch für bilanzierende Unternehmer (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG-neu).
    Die Neuregelung gilt nicht nur für Fahrzeuge, die ab 2006 neu angeschafft oder dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Vielmehr gilt die verschärfte Besteuerung ohne Übergangsregelung für alle - auch bereits laufenden - Fahrzeuge.