Ertragsanteil Hinterbliebenenrente

  • Ich bin seit 26.01.98 Witwe und beziehe die große Witwenrente seit 1.2.98 Mein Mann hatte das 42. Lebensjahr vollendet, ich das 41. Meine Tochter ist am 31.03.84 geb.
    Mein Bruttoarbeitslohn beträgt 20.480,00, Die Rente beträgt 7.522,-- . Das Programm rechnet mit 50% Ertragsanteil. Kann das sein, oder habe ich etwas verkehrt eingetragen? Können Sie mir sagen wie hoch der Ertragsanteil ist?

  • Hallo Petra.
    Ab 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr mit dem Ertragsanteil versteuert, sondern mit dem sog. Besteuerungsanteil.
    Dies gilt auch für vorgezogene Altersrenten, Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten, die bisher lediglich mit dem besonders günstigen Ertragsanteil nach § 55 EStDV versteuert wurden.
    Der Besteuerungsanteil ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist (§ 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 2005):
    Der Besteuerungsanteil beträgt für alle Rentner des Jahres 2004 und für diejenigen, die im Jahre 2005 neu in Rente gehen, unabhängig vom Alter 50 % des Rentenbetrages.


    Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente aber nur im ersten Jahr besteuert. Ab dem zweiten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages steuerpflichtig.
    Dieser Rentenfreibetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Jahresbetrag der Rente im zweiten Jahr und dem Besteuerungsanteil des Rentenzugangsjahres. D.h.: 100% - 50% Besteuerungsanteil = 50% Rentenfreibetrag.
    Der so ermittelte Rentenfreibetrag von 50% wird zeitlebens festgeschrieben.
    Das führt dazu, dass künftige Rentenerhöhungen stets in vollem Umfang steuerpflichtig werden. So können Renten, die anfänglich noch steuerfrei sind, infolge von Rentenerhöhungen im Laufe der Zeit in die Steuerpflicht hineinwachsen.


    Der Besteuerungsanteil wird berechnet vom Rentenbruttobetrag und nicht vom tatsächlichen Auszahlungsbetrag.


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