Unterhalt für Stiefsohn absetzbar ?

  • Hallo liebe Wissenden !


    Bin in 2. Ehe verheiratet. Mein Sohn (17 Jahre, Schüler) aus 1. Ehe lebt mit in unserem Haushalt.


    Sein Vater zahlt seit der Trennung vor 5 Jahren keinen Cent Unterhalt. Er ist Hartz IV - Empfänger und lebt am Existenzminimum. Ich selbst habe kein eigenes Einkommen, betreue z.Z. unseren kleinen Sohn aus der jetzigen Ehe.


    Unterhalten wird mein großer Sohn ausschließlich von meinem jetzigen Ehemann. Sozialhilfe bekommt er keine, mit Fingerzeig auf die Leistungsfähigkeit meines Ehemanns. Ist dieser wirklich gesetzlich unterhaltsverpflichtet und Kann er die Unterhaltsleistungen an meinen Sohn irgendwo absetzen ?


    Das Kindergeld für beide Kinder bekomme ich. Mein Mann hat 2,0 Kinder auf der Lohnsteuerkarte, da bereits zum Anfang des Jahres der 0,5 Anteil meines geschiedenen Mannes auf ihn übertragen wurde.


    Was aber bringt uns der Freibetrag, wenn das Finanzamt erklärt, dass wir mit dem Kindergeldbezug angeblich günstiger gestellt sind ?


    Wäre toll, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte ...

  • Hallo gute "unwissende",


    schwieriges Thema. Ich würde auf jeden Fall uner der Rubrik "Unterstützung Bedürftiger" dementsprechende Unterhaltsleistungen geltend machen. Im Falle eines Ablehnungsbescheides (wovon ich erstmal ausgehe) Einspruch einlegen u. die Begründung abwarten. Klar ist doch im Umkehrschluß, dass, wenn dein Sohn irgendwelche Leistungen von staatswegen beantragen würde, umgekehrt das Einkommen deines jetzigen Ehemannes mitzählen würde. Wie heißt es so schön in unendlich vielen Anträgen, .... alle zum Haushalt gehördenden Personen. Allein schon aus dem Grund würde ich Unterhaltsleistungen auch ansetzen. Mir persönlich sind Fälle bekannt, wo jemand für seine Schwiegermutter in SriLanca Jahr für Jahr Unterhaltsleistungen geltend macht. Die Frau sieht er nur alle 5 Jahre u. diese würde dem dt. Staat mit Sicherheit nie auf der Pelle liegen, da sie hier gar nicht wohnt. Da müsste doch was für den eigenen Stiefsohn machbar sein. Also, nur mutig.


    KG-Bezug günstiger gestellt heißt nur, dass der Freibetrag für Kinder sich steuerlich mit einem geringeren Betrag auswirken würde, als das tatsächlich ausgezahlte Kindergeld.


    mfg
    mb06

  • Hallo Unknown,


    das mit den Unterhaltsleistungen wird leider nicht klappen, da diese nur geltend gemacht werden können, sofern für die unterstützte Person kein Kindergeld oder Freibetrag gewährt wird.


    Viele Grüße
    Siegi