Kosten für ein Arbeitszimmer auch pauschal absetzbar?

  • Hallo!
    Ich weiß, dass zu dem Thema Arbeitszimmer schon viele Beiträge geschrieben wurden (die ich auch gelesen habe). Ich habe denoch ein paar Fragen zu diesem Thema.


    Ich möchte erstmalig ein Arbeitszimmer gelten machen, da ich mich im letzten Jahr selbstständig gemacht habe. Meine Tätigkeit übe ich von Zuhause aus und hier liegt mein Problem. Wir wohnen in einem Einfamilienhaus mit zwei Wohnungen in denen meine Schwiegereltern und meine Familie wohnen. Das Haus gehört meinen Schwiegererltern und wir wohnen bei Ihnen mietfrei - wir beteiligen uns nur an den Verbrauchskosten (Wasser, Strom, Heizung).


    Kann ich dann vielleicht ein Arbeitszimmer mit den einem pauschalen Kostenansatz von 1.250 EUR ansetzen?
    Oder benötigt das Finanzamt auch Bauzeichnungen von der Wohnung in der das Arbeitszimmer eingezeichnet ist? Welche Unterlagen möchte das Finanzamt überhaupt für die Anerkennung eines Arbeitszimmers haben?


    Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, können ja sogar Kosten für ein Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden. Meine Schwiegererltern haben für uns im Jahr 2001 angebaut - unter anderem befindet sich dort auch mein Arbeitszimmer. Kann ich überhaupt die Kosten für den Anbau abschreiben? Für den Anbau bekommen meine Schwiegererltern bereits die Eigenheimzulage!


    Ich bin wirklich ein "Neuling" in diesem Steuerdschungel und ich hoffe mir kann jemand helfen!

  • Hallo Tobi2004,


    Pauschalen für ein Arbeitszimmer (AZ) gibt es nicht.


    M.E. können Sie gar kein AZ steuerlich erklären, weil hier keine gemietete Wohnung vorliegt bzw. kein Wohneigentum!


    Nach § 4 Abs.7 EStG dürfen bei Selbständigen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie einzeln, gesondert und zeitnah aufgezeichnet werden.


    Ob also ein Raum im selbst genutzten Haus oder in der gemieteten oder eigenen Wohnung als "Arbeitszimmer" zu beurteilen ist, hängt nicht allein von der räumlichen Einbindung in die häusliche Sphäre ab, sondern auch davon, in welcher Weise der Raum genutzt wird und wie er ausgestattet ist. Daraus folgt, dass nicht jeder beruflich oder betrieblich genutzte Raum im häuslichen Bereich ein Arbeitszimmer sein muss. Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind kein Arbeitszimmer. Dafür gibt es eindeutige Definitionen.

    Andererseits sind beruflich genutzte Räume auch außerhalb der Wohnung als "häusliches" Arbeitszimmer anzusehen, wenn sie eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bilden und damit grundsätzlich zum Privatbereich gehören. Die unmittelbare Verbindung mit der Wohnung ist nicht erforderlich. So kann auch ein Mansardenzimmer oder ein Kellerraum im selben Haus noch in einer räumlichen Verbindung zur Wohnung stehen (BFH-Urteil vom 16.10.2002, XI R 89/00).


    Sie können anteilig nichts für ein AZ abschreiben, weil das Haus Ihnen nicht gehört, evtl. die AZ- Ausstattung (bei Mietvertrag) und anteilig zur WF die Verbrauchskosten, aber alles muß nachgewiesen werden.


    Der AZ-Anteil muß von der Eigenheimzulage gekürzt werden!
    Lesen Sie bitte mal bei WISO - D 12 -> Hilfe nach, welche Anforderungen an ein AZ gestellt werden.


    Ich mußte damals eine Skizze vom Grundriß der Wohnung und den Mietvertrag beim FA einreichen. Bei Bekannten wurde das AZ und die Wohnung durch Außendienstmitarbeiter des FA besichtigt.