Verpflegungsmehraufwendungen bei Fortbildung, nachgreichte WK

  • Hallo zusammen,


    ich habe meine StErkl 2005 mit Wiso Sparbuch 2006 eingereicht.
    Neben meiner Arbeit als Kaufm. Sachbearbeiter mache ich seit 2003 nebenberuflich ein FH-Studium Diplom BWL. Dieses findet überwiegend am Samstag, aber auch teilweise Freitag abends statt.
    Wie in den Vorjahren auch problemlos, habe in der StErkl. für 2005 Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt, wenn ich
    - Samstags von zuhause zur Uni und zurück gefahren bin (über 8 Std.)
    - wenn ich Freitags von der Arbeit zur Uni und dann direkt nach Hause gefahren bin (mit Arbeitszeit über 8 Std, ohne nicht)
    Darüber hinaus bin ich an 12 Tagen im Jahr von der Arbeit zu einem (studienbedingten und bescheinigten) Sprachkurs gefahren, von dort nach Hause; insgesamt über 8 Std.


    Das FA hat nun sämtliche Verpfl. MA nicht anerkannt mit dem Hinweis, "nicht berücksichtigt werden, da maßgebend ist ab welchem zeitpunkt Sie von Ihrer Wohnung UND dem Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit entfernt sind."


    Frage:
    1. Bei Fahrt zur Uni/Sprachschule vom Arbeitsort: wann tickt die Uhr - bei Abfahrt zu Hause oder vom Arbeitsort?
    2. Die Samstagsfahrten von zuhause müssen doch auf jeden Fall angerechnet werden, oder?
    3. (anderes Thema ;-)) Kann ich bei dem vermutlich anstehenden Einspruch auch noch nachträglich bei der Erklärung vergessene Fachliteratur ansetzen, wenn ja, wie?


    Schon mal vorab vielen Dank für Eure Hilfe!!!
    Gruß
    Steuerlaie2006

  • Hallo Steuerlaie2006,


    wenn ich das alles richtig lese, liegen hier 2 Fortbildungen vor - einmal ein BWL-Studium und einmal ein Sprachkurs, die miteinander nichts zu tun haben, richtig?


    Der Sprachkurs ist dann eine "normale" Fortbildung.


    Bei dem BWL-Studium "greift" normalerweise die 3-Monatsfrist, deshalb wurden sicherlich die VMA nicht berücksichtigt.


    Aber - Sie schreiben, daß das Studium nur an 2 Tagen/Woche stattfindet und dafür gibts das in den Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2005:

    ==> Zu einer auswärtigen Aus- oder Fortbildungsstätte sagt R 34 Abs.2 LStÄR 2005 folgendes:
    Wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Aus- oder Fortbildung vorübergehend eine auswärtige Stätte aufgesucht, gelten Dienstreisegrundsätze.
    -> Positive Klarstellung in den neuen Richtlinien:
    Besuchen Sie die auswärtige Aus- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich, ist jeweils von einer neuen Dienstreise auszugehen. Das bedeutet, daß in diesen Fällen nicht die sonst übliche Dreimonats-Begrenzung wie bei Dienstreisen gilt.


    siehe auch ==> BFH, 18.05.2004, VI R 70/98
    "Ist der vorübergehende auswärtige Einsatzort nach diesen Maßstäben der dauerhaften Tätigkeitsstätte nicht gleich-, sondern untergeordnet, so ist auf die Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Einsatzort die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anwendbar. Es handelt sich --dem Typus nach-- auch nach Ablauf von drei Monaten weiterhin um Dienstreisen, die zu Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG führen können...."
    Soweit die Verwaltung in den angeführten Anweisungen eine andere Rechtsauffassung vertritt, folgt dem der Senat nicht.


    Aber zu Ihren Fragen:
    1.Wenn Sie vom Arbeitsort zur Uni fahren, zählt der Zeitpunkt, wann Sie die Arbeitsstelle verlassen, sonst natürlich von zu Hause.


    2.Ja, aber nur, wenn die Weiterbildung (BWL) an 2 Tagen/Woche stattfindet.


    3.Innerhalb der Einspruchsfrist (4 Wochen) können Sie nachträglich alles noch erklären. Sie erklären einfach im Einspruch-Schreiben, daß der Aufwand für Fachliteratur Ihrerseits vergessen wurde.

  • Hallo Fruehling,


    erstmal vielen Dank für die schnellen Infos.


    Bei den Fortbildungen handelt es sich nicht um 2 Fortbildungen; der Sprachkurs dient zur Vorbereitung des Sprachenzertifikats als Teil des Studiums (Internationale BWL), wird aber an einem anderen Ort (Sprachschule) durchgeführt.


    Ich konnte die "2-Tage/Woche" Regel, damit die 3-Monats-Regel nicht greift, in den LStR/ÄR 2005 nicht finden. Können Sie mir einen Link dazu geben?


    Vielen Dank & Gruß
    Steuerlaie2006

  • Hallo Steuerlaie2006,


    lesen Sie bitte hier nach:


    1. <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.merz-arnold-wuepper.de/maw/intern/pdf/01-2005-LStAeR.pdf">http://www.merz-arnold-wuepper.de/maw/i ... LStAeR.pdf</a><!-- m --> - Pkt.4


    2. <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.nuernberg.ihk.de/ihk_nbg/IHK_NBG/Home/Geschaeftsbereiche/Recht__Steuern/Steuerrecht/Lohnsteuer/lohnsteuer.jsp">http://www.nuernberg.ihk.de/ihk_nbg/IHK ... steuer.jsp</a><!-- m -->


    3. <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.steuerlex.de/moelber/lexika.html?id=404&i=j&lexikon=S&no_body=">http://www.steuerlex.de/moelber/lexika. ... S&no_body=</a><!-- m -->


    4. <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=1273000205&ID=7193&referrer=525">http://www.jurathek.de/showdocument.php ... ferrer=525</a><!-- m -->


    Noch eine Bemerkung zu den Fahrkosten (für alle anderen Leser):
    Viele Fortbildungsveranstaltungen werden nicht an einem Stück, sondern in mehreren Abschnitten durchgeführt. Die einzelnen Abschnitte können einzelne Wochen, Wochenenden, Tage oder auch nur einige Stunden lang sein. Zwischendurch erfolgt immer wieder eine Rückkehr an den Arbeitsplatz.
    Steuerlich sind zwei Fälle zu unterscheiden:


    Mehrere Abschnitte einer Fortbildung werden mit gleichem Inhalt und am gleichen Ort durchgeführt und die Unterbrechung zwischen den Abschnitten dauert nicht länger als vier Wochen:


    -> In diesem Fall werden die einzelnen Abschnitte der Fortbildung als eine einzige Dienstreise abgerechnet. Das bedeutet, daß trotz der Unterbrechung zwischen den Abschnitten ab dem ersten Tag der Fortbildung die Dreimonatsfrist läuft und sich nicht um die entsprechende Zeit der Unterbrechungen verlängert (BFH-Urteil vom 19.7.1996, BStBl. 1997 II S. 95). Das hat zur Folge, daß Sie nur für die Abschnitte, die während der Dreimonatsfrist stattfinden, Ihre Fahrten mit der Dienstreisepauschale bzw. dem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz abrechnen dürfen. Nach Ablauf der drei Monate sind die Fahrten nur noch mit der Entfernungspauschale absetzbar.


    Sobald ein neuer Lehrgangsabschnitt im Vergleich zum vorangegangenen Abschnitt einen unterschiedlichen Inhalt hat, der nicht auf die bisherigen Inhalte aufbaut, oder an einem anderen Ort stattfindet oder der zeitliche Abstand zum vorherigen Abschnitt mehr als vier Wochen beträgt, gilt dieser neue Lehrgangsabschnitt als neue Dienstreise.


    Das bedeutet, für diesen Abschnitt der Fortbildung beginnt die Dreimonatsfrist von neuem. Das hat zur Folge, daß Sie für diesen Abschnitt drei Monate lang Ihre Fahrten mit der Dienstreisepauschale bzw. dem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz abrechnen dürfen. Erst wenn der Abschnitt länger als drei Monate dauert, sind nach Ablauf der drei Monate die Fahrten nur noch mit der Entfernungspauschale absetzbar.

    Zusammenfassend heißt das, der Fortbildungsunterricht stellt nach neuerer Rechtsprechung des BFH eine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Nach drei Monaten ist daher nur noch die Entfernungspauschale anzusetzen.


    ABER:
    siehe die Besonderheit gemäß der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2005.
    "Meine FÄ" kennen und berücksichtigen diese Regelung, wenn es in der ESt-Erklärung angegeben wird.