Steuerpflichtige Zuschüsse zur VBL vom FA nicht anerkannt

  • Die Beiträge zur VBL wurden vom Programm zu den Rentenbeiträgen dazugerechnet(wurde auch in der Hilfe als Beispiel genannt).
    Leider hat das FA diese Zahlungen nicht anerkannt, da es sich um keine freiwillige Zukunftssicherung handelt.
    Ist dieses so richtig?

  • Hallo T. Buenger,


    dazu folgendes:
    Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nimmt seit dem 01.01.2005 eine Sonderrolle ein. Bisher hatte der Arbeitgeber die Wahl, ob er die Arbeitgeberbeiträge z.B. zur VBL pauschal versteuern oder als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln wollte. Im Fall der Behandlung als steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn wurden/werden diese Beiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung im Bereich 'Arbeitgeberanteil zur Zukunftssicherung' eingetragen und der Arbeitnehmer konnte diese Beträge als Sonderausgaben bei den Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht geltend machen.
    Diese Situation bleibt für alle, die ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst bereits vor dem 01.01.2005 ausgeübt haben, weitgehend unverändert, wenn die erste Beitragszahlung zur Versorgungskasse ebenfalls bereits vor dem 01.01.2005 erfolgt ist. Die Sonderausgaben erfasst man dann bei den Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht.


    Diejenigen, die ihre Tätigkeit erst nach dem 31.12.2004 im öffentlichen Dienst aufgenommen haben bzw. deren erste Beitragszahlung zur Versorgungskasse erst nach dem 31.12.2004 erfolgt ist, kommen jedoch nicht mehr in den Genuss des Sonderausgabenabzugs.
    Dementsprechend sind auch die Zuschüsse des Arbeitgebers an dieser Stelle nicht mehr zu erfassen. Es handelt sich somit um einen steuerlich nicht relevanten Vorgang.



    Freiwillige Beiträge sind nur noch in seltenen Fällen möglich.
    Lücken im Versicherungsverlauf können in bestimmten Fällen durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen aufgefüllt werden. Dies wirkt sich auch günstig auf die so genannte Gesamtleistungsbewertung und die Erfüllung bestimmter Wartezeiten aus. Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für die Zeiten der schulischen Ausbildung möglich, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
    Das sind bspw. Zeiten der Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung:
    Hiervon werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Rentenberechnung maximal drei Jahre berücksichtigt, für die Wartezeit aber bis zu acht Jahre anerkannt.
    Die Nachzahlung ist also möglich für Schulzeiten, die über den Zeitraum von acht Jahren hinausgehen, sowie für Zeiten vom 16. bis zum 17. Lebensjahr. Die Nachzahlung kann grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt werden.


    Am 31.12.2004 lief diese Frist aus, die für Personen wichtig ist, die älter als 45 Jahre sind. Sie konnten bis dahin letztmals einen Antrag auf freiwillige Nachzahlung von Beiträgen für nicht anrechenbare Zeiten der Schulausbildung stellen. Damit können/konnten nicht nur Lücken im Versicherungsverlauf aufgefüllt und möglicherweise Rentenansprüche erreicht werden, sondern auch die Höhe der später zu erwartenden Rente gesteigert werden. Als freiwilliger Beitrag kann ein Betrag zwischen 78 € monatlich (Mindestbeitrag) und 1004,25 € monatlich (Höchstbeitrag) gewählt werden.
    Ab dem 1.1.2005 können Versicherte über 45 Jahren die Nachzahlung nur noch beantragen, wenn sie aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie entweder versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, beispielsweise Beamte, oder wenn sie von der Versicherungspflicht befreit waren.

  • Hallo,


    vielen Dank für die Antwort. Ich bin seit 2000 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Das habe ich dem FA auch mitgeteilt. Leider verstehe ich das FA nicht oder die verstehen mich nicht. Wenn ich mit der Sachbearbeiterin spreche, sagt sie, so richtig versteht sie das auch nicht und wo diese Regelung steht kann sie mir nicht sagen! Kann mir jemand bei der Formulierung an das FA einen Tip geben?


    Danke!