Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • Hallo Frühling,
    so,die Steuererklärung ist soweit fertig.Es bleibt bei der Nachzahlung,da meine Mutter Alleinerbin ist,wir als Kinder sind Nacherben.
    Meine abschließende Frage aber ist noch eine andere:
    mein Vater hat 2005 freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2156 EUR geleistet.
    Ist es richtig,das lt. Programm nur 1.500 EUR steuerlich angerechnet werden ?
    Ich poste hier mal den WISO-Text:


    Der Höchstbetrag 2005 für die übrigen Vorsorgeaufwendungen ist ausgeschöpft!
    weniger...


    Übrige Vorsorgeaufwendungen sind ab 2005 in diesem Fall bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € steuerlich abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben bereits erreicht und weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus. (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 4 EStG)


    Achtung:
    Für die Günstigerprüfung nach dem alten Recht bis 2004, ist Höchstbetrag bisher noch nicht ausgeschöpft worden. Falls bisher noch nicht sämtliche abzugsfähige Versicherungsbeiträge für dieses Steuerjahr eingetragen worden sind, so sollte dies nachgeholt werden. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, sollten mindestens noch 3.579 € geltend gemacht werden. (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 u. 3 EStG (2004))


    Was bedeutet der Absatz unter Achtung ?
    Ist hier vielleicht noch was zu machen ?


    Und abschließend nochmal: es ist einfach super wie man sich hier im Forum bemüht Fragen zu klären !!
    Vielen Dank und Kompliment.

  • Hallo conquestador,


    das Thema "Vorsorgeaufwendungen" ab 2005 ist nicht einfach zu erklären.


    Eine der grundsätzlichsten Änderungen beim Sonderausgabenabzug ist die Abgrenzung zwischen den Altersvorsorgeaufwendungen und den sonstigen Versicherungsbeiträgen. Diese Abgrenzung wird vorgenommen, da ein wesentliches Ziel des Alterseinkünftegesetzes die verstärkte Förderung der Altersvorsorge ist.


    Beim Sonderausgabenabzug ist also folgende Unterteilung der Beiträge vorzunehmen:
    -> einmal die Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (neue Fassung))
    ==> das sind
    - Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen,
    - Freiwillige Angestellten-, Arbeiterrenten oder Höherversicherungen,
    - Beiträge von Nichtarbeitnehmern zur gesetzlichen Rentenversicherung,
    - Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge,
    - Ausländische gesetzliche Rentenversicherung,
    - Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen,
    - Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
    - Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung,
    - Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.


    -> andererseits die übrigen Versicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (neue Fassung))
    ==> das sind alle übrigen VS (Haftpflicht, Unfall, BU usw.)


    Um eine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen aufgrund der Rechtsänderungen des Alterseinkünftegesetzes zu vermeiden, wird in den Jahren 2005 bis 2019 eine Günstigerprüfung zwischen der Höchstbetragsberechnung des alten und des neuen Rechts durchgeführt. Der für Sie günstigere Betrag wird angesetzt. Also alles eintragen, was Sie an VS haben.


    Hinweis
    Da die Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der übrigen Versicherungsbeiträge nur in einem sehr geringen Umfang abzugsfähig sind, ist beim Bundesverfassungsgericht eine Klage bezüglich der Höhe der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge anhängig. Abzugsfähig sind derzeit im Rahmen der übrigen Versicherungsbeiträge nicht mehr als 2.400 € bzw. 1.500 €, vorausgesetzt sie machen keinerlei weitere "übrige Versicherungsbeiträge" geltend.
    Sollte das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass die Abzugsbegrenzung für Krankenversicherungsbeiträge in der bestehenden Form verfassungswidrig ist, ist es zweckmäßig, wenn Sie bereits im Vorfeld gegen Ihre entsprechenden noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt haben. Prinzipiell existiert seitens der Finanzverwaltung zwar ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen, aber erst eine Konkretisierung des Vorläufigkeitsvermerks durch die Finanzverwaltung würde einen Einspruch überflüssig werden lassen. Daher sollten Sie mit Verweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Das entsprechende Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht ist 2 BvL 1/06.