Versorgungs-/ Rentenzahlung für vermietete Wohnung

  • liebes Forum,

    meine Frage lautete:

    Bin Besitzer eines Mehrfamilienwohnhauses. Hier wird auf zehn Jahre begrenzt eine Renten oder Versorgungszahlung geleistet (mtl.)

    Gibt es Urteile oder laufende Verfahren, ob diese Leistung als Kosten pro Jahr geltend gemacht werden?
    Oder welche Formulierung muß ich für das FA wählen?

    Zur Zeit hat das Fa meinen Antrag abgelehnt und rechnet diese Kosten zum Kaufpreis hinzu und legt hier nur die normale AFA 2% mit der Laufzeit von ca, 20 Jahren zugrunde.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • Hallo Aloys Stratmann,


    wenn ich Ihren Beitrag richtig verstehe, erfolgte der Kauf des Mehrfamilienhauses auf Rentenbasis.

    Kauf auf Rentenbasis bedeutet:
    Der Verkauf oder Erwerb auf Rentenbasis bietet die Möglichkeit, ohne Eigenkapital Grundbesitz zu erwerben.
    Die monatlichen Rentenzahlungen sind in der Regel geringer als bei einem Darlehen eines Kreditinstitutes.
    Stirbt der Verkäufer früh, hat der Käufer das Haus günstig erworben. Wird der Verkäufer jedoch älter als erwartet, kann das Haus teuer werden, falls keine vertraglichen Ausnahmen vereinbart wurden.


    ==> Ermittlung der Anschaffungskosten bei wiederkehrenden Leistungen
    Wenn ein zur Vermietung bestimmtes Grundstück erworben wurde und als Entgelt wurden laufende monatliche Zahlungen (Rente) vereinbart, so sind im Wert der wiederkehrenden Leistungen Anschaffungskosten zu sehen, die die Bemessungsgrundlage für die künftigen Abschreibungen bilden.
    Ich vermute, das ist bei Ihnen der Fall (Ihr FA hat dann richtig gerechnet.), Basis zur Beurteilung ist Ihr Notarvertrag und dieser liegt Ihrem FA vor.


    Handelt es sich bei den wiederkehrenden Bezügen um Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, ist darin kein Anschaffungsgeschäft zu sehen; der Übernehmer (das sind Sie) erwirbt unentgeltlich und führt den Buchwert fort.
    Versorgungsleistungen sind beim Zahlenden "Sonderausgaben" (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) und beim Empfänger "Sonstige Einkünfte" im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG (BFH vom 15. 7. 1991, BStBl. 1992 II, S. 78).


    Oder habe ich Ihre Frage mißverstanden?

  • Hallo Fruehling,


    vielen Dank für Ihre Antwort.


    Mein Mehrfamilienwohnhaus


    habe ich 99 mit einem Geldbetrag erworben.
    Zusätzlich hatte ich im Vertrag vermerkt, dass der ehemalige Eigentümer die Hälfte der Parterre Wohnung kostenfrei bewohnen kann bis zum Ablauf einer Frist von 10 Jahren. Verstirbt der ehemalige Eigentümer innerhalb dieser Frist, so habe ich der Tochter mtl. 375 Euro bis zum Ablauf der Frist zu zahlen. Dieses ist nun vor 2 Jahren eingetreten.


    Die Frage ist:
    wie kann ich diese Leistungen beim FA geltend machen, ohne dass diese Leistungen der langfristigen Abschreibung zugrunde gelegt werden? Sie mindern ja auch die Mieteinnahmen. Bspw. als Sonderausgaben oder Kosten, die die jährliche Miete auch vom FA anerkannt mindern.


    Gibt es hier Gerichtsurteile oder vergleichbare Fälle, die ich dem FA mitteilen könnte oder auch einen Tipp?


    Vielen Dank


    Gruss loys

  • Hallo Aloys,


    wie ich bereits geschrieben habe, können Sie diese Leistungen - nicht wie von Ihnen gewünscht - als Sonderausgaben-Abzug geltend machen.
    Das geht nur im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen, z.B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge.
    Waren Sie denn mit dem ehemaligen Eigentümer verwandt?


    Wenn nicht, dann ist hier ein Anschaffungsgeschäft zu sehen und für Sie kommt ein Sonderausgabenabzug der mtl. 375 € nicht in Frage.


    Wohnt denn die Tochter des ehemaligen Eigentümers in der Parterre-Wohnung?


    Ein Tipp - Bitte lesen Sie hier nach:
    ==> <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.haus-und-grund-hannover.de/hug_hannover_html/recht_2098.htm">http://www.haus-und-grund-hannover.de/h ... t_2098.htm</a><!-- m -->