Finazamt möchte AG-Bescheinigug für Fahrten zw. Wohnstätte u. Arbeitsplatz so...

  • Hallo,


    das Finanzamt hat mit heute nach 3 Monaten ein Schreiben zu gesendet mit der Aufforderung meine Fahrten zur Abreitsstätte sowie meine Arbeitstage für das Kalenderjahr 2006 vom Arbeitgeber schriftlich zu belegen? Ist dieses üblich? Ich hatte sonst nie Probleme mit meiner EInkommensteuererklärung und fahre seit gut 3 Jahren die selbe Strecke (+- 4km).
    Eine AG-Bescheinigung das ich meinen priv KFZ dazu nutze werde ich wahrscheinlich bekommen aber wie soll ich das mit den Arbeitstagen machen? Gibt es eine andere Möglichkeit (Nachweis) und was passiert wenn ich die Anzahl der Arbeitstage nicht nachweisen kann?
    Danke für Eure Hilfe im Voraus.

  • Hallo Michael,


    warum sollte dir dein AG die Arbeitstage nicht bescheinigen? Hast du mehr angegeben? Und bist du auch über die Pauschale gegangen?? Wenn nicht, verstehe ich deine Frage nicht ganz.


    Die geleisteten Arbeitstage stehen meistens auch auf der Gehaltsabrechnung.


    Viele Grüsse, Fee

  • Hallo Fee,


    ich fahre jeden Arbeitstag ca. 119 km zur Arbeitsstätte und das schon seit über 3 Jahren. Auf meiner Gehaltsabrechnung sind die Arbeitstage nicht ersichtlich. Was passiert denn wenn ich einen entsprechenden Nachweis meiner geleisteten Arbeitstage nicht vorlegen kann? werden dann nur die 230 Tage angerechnet oder was macht das FA dann mit meiner Einkommenessteuererklärung?
    Meine Personalabteilung hatte eben nur "gelacht" als ich nach einer Bestätigung fragte, im Hinblick auf die Nutzung meines Privat KFZ´s. Die können wir das auch nicht schriftlich geben das ich mit meinem eigenen PKW zur Arbeit komme. Warum will denn das FA wissen ob ich mit meinem eigenen PKW zur Arbeits fahre. Lt. gesetzt ist es doch völlig egal, ob ich die 119km zu Fuss, per Bahn o.ä. zurücklege. Oder wollen die wissen ob ich ein Dienst-KFZ nutze??? Würde ich ein Dienst-KFZ (...habe ich aber leider nicht :( ) nutzen dann wären doch Zuschüsse auf meinen Gehaltsabrechnungen o.ä. eingetragen worden.

  • Hallo Michael,


    das hat einen anderen Grund, weshalb Ihr FA die Nachweise fordert, Sie überschreiten den Grenzbetrag von 4500 €!


    Bei den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt es in der Regel zur Anwendung der Entfernungspauschale.
    Die Entfernungspauschale selbst beträgt unabhängig vom Fahrzeug:
    - 0,30 €/km für jeden Kilometer der einfachen Entfernung
    - maximal 4.500 € (weitere Kosten bei Pkw werden nur per Nachweis anerkannt!!!)


    Die Entfernungspauschale ist für jeden Arbeitstag an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht und für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der nächstgelegenen Wohnung und Arbeitsstätte zu gewähren.


    Fahren Sie mit einem Pkw, der Ihnen gehört oder Ihnen zur Nutzung überlassen wurde, so können Sie auch mehr als 4.500 € mittels der Entfernungspauschale ansetzen.


    ABER:
    Ist die 4.500 € - Grenze überschritten (wie in Ihrem Fall), so ist das Finanzamt angewiesen einen Nachweis über die gefahrenen Kilometer zu fordern. Um unnötige Rückfragen seitens des Finanzamtes zu vermeiden, sollten in diesem Fall entsprechende Nachweise der Steuererklärung beigelegt werden.


    Als Nachweis für die gefahrenen km dient z.B. ein Fahrtenbuch, Rechnungen aus der Kfz-Werkstatt (mit Km-Stand), TÜV usw..


    Ich habe einen Bekannten, der seine Arbeitstage mittels der 'Stempelkarte' seiner Firma nachweist, weil er im Jahr tatsächlich ca. 330 Arbeitstage auf diese Art und Weise nachweisen kann. Die Stempelkarte wird mtl. kopiert (dort steht alles Notwendige drauf) und seiner ESt-Erklärung beigefügt und es gab bisher nie Probleme mit der Anerkennung seiner Arbeitstage.
    Vielleicht haben Sie auch so etwas oder ähnliches.
    Oder Sie erstellen einen "Eigenbeleg", wo mtl. ersichtlich ist, wieviele Tage Sie in der Firma waren und lassen diese Auflistung von Ihrem Chef unterschreiben.


    Wenn Sie Ihre Arbeitstage nicht nachweisen können, werden evtl. von Ihrem FA nur 220 oder 230 AT angerechnet. Das sind "KANN-Bestimmungen" und Sie haben keinen Anspruch auf die Anerkennung von 230 AT, wenn Ihr FA Ihnen nur 220 AT gewährt.

  • Bei mir sind es 122Km einfache Wegstrecke. Habe den Nachweis in Form von Inspektionsrechnungen, auf welchen der Kilometerstand verzeichnet ist, erbracht.


    Es gab keine Nachfragen.

  • Zitat von "goodgerman"

    Hallo Fee,


    ich fahre jeden Arbeitstag ca. 119 km zur Arbeitsstätte
    [....]
    werden dann nur die 230 Tage angerechnet oder was macht das FA dann
    [....]
    Warum will denn das FA wissen ob ich mit meinem eigenen PKW zur Arbeits fahre. Lt. gesetzt ist es doch völlig egal, ob ich die 119km zu Fuss, per Bahn o.ä. zurücklege.


    Hi.
    Mit 119 km hast Du in jedem Fall ein Problem. Das Finanzamt forscht nach sobald die Fahrtkosten über 4.500 € sind, dann mußt Du es nachweisen!
    Gibst Du mehr als 230 Tage an prüft das FA sowieso immer und will von Dir einen Nachweis.


    Die Info das zu Fuß, Bahn oder Auto gleich ist ist falsch.
    Nehmen wir an Du hast 230 Tage x 119 km
    Mit dem Moped bekommst Du 0.13 mit dem Auto 0.30 und zu Fuß gar nichts ... Mit dem Bus/Zug kannst Du die volle öhe der Tickets/Monatskarte oder sogar Flugkosten einreichen.


    Beim Auto ist es so das diese die echte KM-Leistung nachweisen musst, dazu verlangt das FA eine lückenlose Werkstatt-Rechnungsübersicht sowie TÜV Bestätigungen. Muß die Prozedur leider schon seit längerem machen da meine Frau jeweils 100 km zur Arbeitsstätte hat.


    Bei mehr als 230 Tagen musst Du sowieso lückenlose Zeiterfassungsprotokolle oder Anwesenheitsnachweise führen....



    Korrektur ....
    bei den Fahrtkosten zur Arbeit gilt noch die einheitliche Regelung von 0,30 €

  • Hallo Garry,
    in einem Punkt hast Du Dich - glaube ich - geirrt.
    Für zu Fuß, Bahn oder Auto gibt es bei der Entfernungspauschale die gleichen Kilometersätze. Die von Dir genannten Beträge gelten beispielsweise für Dienstreisen.

  • Hi.
    Du hast vollkommen Recht. Es gelten die einheitlichen 0,30 € pro gefahrenen einfachen km. Die Regelung hatte sich glaub ich 2001 geändert.


    Bei Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln hat man in 2005 sogar noch das Wahlrecht ob man die tatsächlichen Ticket-Kosten oder die Kilometerpauschale absetzt .... allerdings sobald die Fahrt-Kosten 4500.- übersteigen kann man diese nur mit Nachweiß der tatsächlichen Fahrtkosten geldend machen.


    Laut Gesetz gilt zwar die Richtline 4.500.- € für Fahrtkosten mit dem eigenen PKW NICHT .... aber in den mir bekannten Fällen möchte das FA ab ca. 4800.- € einen Nachweiß über die gefahrenen km über Tankquittungen/Reparaturberichte oder TÜV Protokolle....
    Ein nicht zu unterschätzender Mehraufwand bei der Steuererklärung ....