Haushaltsnahe Dienstleistungen, privat bedingte Umzüge, Fliesenleger

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    Auch wenn die Regierung in vielen Bereichen den Rotstift ansetzt und Steuern erhöht: In einigen Punkten können Steuerzahler dem Fiskus ein Schnippchen schlagen - z.B. bei privat bedingten Umzügen.
    Bisher erkannte das Finanzamt lediglich die Kosten für einen Umzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an, wenn sich der Weg zum Arbeitsplatz mit dem Wohnortwechsel um mindestens eine Stunde am Tag reduzierte oder beruflich bedingt war.


    Doch seit kurzem akzeptiert der Fiskus auch Ausgaben für eine Umzugsspedition bei privat veranlaßten Umzügen als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, die der Staat seit dem Jahr 2003 fördert (BT-Drucksache 16/643 vom 14.2.2006 S.14). Die neue Möglichkeit ergibt sich aus dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung.


    Danach hat jeder die Möglichkeit, jährlich bis zu 3000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung abzurechnen, um bis zu 20 Prozent = maximal 600 Euro im Jahr, der Steuerzahler kann somit seine Steuerlast reduzieren.


    Diese Abzugsmöglichkeit gilt für privat veranlaßte Umzüge nicht erst seit Januar 2006, sondern rückwirkend seit dem 1. April 2003.
    Wer demnach für die Jahre 2003 und folgende noch offene Steuerbescheide hat, kann die Kosten für den privat bedingten Umzug auch noch für die Jahre vor 2006 steuerlich geltend machen.


    Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
    -> Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der Speditionsfirma
    -> Nachweis der Zahlung auf das Konto der Umzugsspedition



    2. Sind die Kosten für die Erneuerung der Bad-Fliesen durch einen Handwerker absetzbar?


    Seit Jahresbeginn 2006 werden solche haushaltsnahen Dienstleistungen in der Tat steuerlich begünstigst. 20 Prozent des Arbeitslohnes (maximal 600,- €) können von der Steuerschuld abgezogen werden. Auf diese Weise soll Schwarzarbeit eingedämmt werden.
    Viele Beamte kennen das Gesetz aber anscheinend noch nicht, noch wenigere wissen, wie streng die betreffenden Regelungen sind.
    Die Rechnung des Handwerkers muss beispielsweise den Arbeitslohn eigens ausweisen (nur dann lässt er sich absetzen!) und der Rechnungsbetrag muss überwiesen werden.
    Selbst mit einer Quittung ist die Barzahlung per Gesetz ausgeschlossen.