Unfall- und Haftpflichtversicherung als Sonderausgabe absetzbar?

  • Das Finanzamt hat meine Beiträge zur privaten Unfall- und KfzHaftpflichtversicherung nicht anerkannt. Auf telefonische Nachfrage sagte mir der Sachbearbeiter, es hätte ab 2005 eine Gesetzesänderung gegeben und die Beträge würden nicht mehr anerkannt. Ist das richtig??? Mir ist davon nichts bekannt. Ich beabsichtige nun Einspruch gegen den Bescheid einzulegen, da ich davon ausgehe, dass das eine falsche Information war. Kann mir jemand etwas dazu sagen? Bitte schnell, da die Frist abläuft. Vielen Dank!

  • Hallo Susanne,


    Beiträge für die private Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung sind als Sonderausgaben im Rahmen der Höchsbeiträge bei Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar.
    Abzugsberechtigt ist der, der die Beiträge bezahlt. Eine Aufteilung bei der UV zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben ist zugelassen, da das Finanzministerium anerkannt hat, dass die private Unfallversicherung auch Schutz vor Unfällen im Berufsleben bietet. In der Regel sind 50 Prozent der Beiträge als Werbungskosten absetzbar.


    Es kann aber auch sein, dass der Sachbearbeiter vom FA meinte, Ihre erklärten Aufwendungen wirken sich nicht mehr aus, da die max. Beiträge bereits erreicht wurden.


    Es ist richtig, seit 2005 gibt es erhebliche Änderungen bei der Berücksichtigung von VS-Beiträgen.
    Der Gesetzgeber hat für die steuerliche Behandlung von Versicherungsbeiträgen zwei Kategorien gebildet.
    In die erste Kategorie fallen die Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. RV), die unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen bis zum Jahr 2025 bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden können.


    In die zweite Kategorie fallen die übrigen Versicherungsbeiträge (z.B. KV, UV, HV), die in Abhängigkeit von der Personengruppe bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 € bzw. 1.500 € als Sonderausgaben abgezogen werden können.