Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen

  • Hallo Steuerfreaks !


    Ich habe in diesem Jahr von einer Firma meinen Hof pflastern lassen und hierfür 3000 Euro Abschlag für Arbeitslohn vorab berappt. Dann ging die Firma den Bach runter, kann ich das Geld absetzen ??javascript:emoticon(':?:')
    Question

    • Offizieller Beitrag

    ja, wenn eine Rechnung vorliegt und der Betrag überwiesen wurde.



    Gruß


    der Petz

    Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür gibt es das Forum für alle......

  • Hier ist zu beachten, damit später keine offenen Fragen zum Steuerbescheid bestehen, dass nur 20% der Aufwendungen auch zum Ansatz kommen, höchstens 600 €.


    Das wäre in diesem Fall:


    3000 € x 20% = 600 €


    Was für ein Zufall, genau der Höchstbetrag! Das ist übrigens eine direkte Steuerermäßigung, Sie zahlen also 600 € weniger Steuern!


    Nachzulesen hier im Absatz 2, Satz 2.


    Und wichtig: die Anmerkung von Petz beachten, bei Barzahlung ist die Sache schon "fast" vorbei. Es sei denn, die Barzahlung erfolgte vor Verkündung des Gesetzes.

  • Ich beziehe mich nochmals auf meine Frage zu Barzahlung der Handwerkerrechnung:


    Gesamtbetrag für die Neupflasterung des Hofes (all inclusive, also Material und Arbeitslohn) war 15000 Euro. Der Abschlag wurde auf der Rechnung " Abschlag ist in bar zu entrichten" gefordert. Im Nachhinein habe ich durch weitere Geschädigte erfahren, das der Unternehmer so verschuldet ist, dass derzeit keine Bank mit Ihm zusammenarbeiten will. Wenn ich dies dem Finanzamt glaubwürdig (eidesstatliche Versicherung) vorlegen kann, sehe ich hier durchaus die Möglichkeit die 3000 Euro abzusetzen.
    Oder etwa nicht ???????
    Originalangebot und Originalrechnung für 1. Abschlagszahlung sowie alle weiteren Rechnung (Container, Bagger, Schotter und Pflaster) liegen vor.


    Siehe meine Anlage (buhl_forum.jpg für Finanzamt)

  • Barzahlung soll unter anderem der Bekämpfung von Schwarzarbeit dienen. In diesem Fall hier ist der Unternehmer kein schöner Unternehmer aus der Sicht des Finanzamts. Dass hier von diesem Umsatzsteuer abgeführt wird, wage ich mal zu bezweifeln. Wenn schon, wie Sie schreiben, keine Bank mehr mit ihm zusammen arbeiten möchte, so dürfte hier dieser Unternehmer bald in der Insolvenz sein.


    Einen Ansatz Ihrer Aufwendungen sehe ich somit als nicht möglich.


    Die Ausnahme, die wohl noch nicht deutlich geregelt ist, gilt nur für die Fälle, die von der gesetzl. Regelung noch nichts wissen konnten. Das Gesetz gilt rückwirkend ab 2006, wurde aber -unter Vorbehalt- erst im April verkündet. Im Januar konnte man also von dieser Muss-Überweisung noch nichts wissen. Evtl. kann Ihnen das weiterhelfen.


    Dazu gibt es auch das folgende [url=http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/174,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]Anwendungsschreiben des BMF[/url], dass jedoch auch nur eine Überweisung vorsieht.