Unterbringungskosten für Erstausbildung nicht absetzbar?

  • Liebe Forenmitglielder,
    gerade habe ich die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2005 zurück bekommen - rechtzeitig zu Weihnachten mit einer kleinen Überraschung versehen :( .


    Zu meinem Erstaunen hatte das Finanzamt meine Ausbildungskosten nur zu einem geringen Teil anerkannt. Ich hatte nachgesehen. Es handelt sich um die Unterbringungskosten, die komplett gestrichen wurden.


    Irgendwie seltsam, denn erst 2004 hatte das FA meine Unterbringungskosten voll anerkannt. Heißt das nun, dass man ab sofort und generell für die Ausbildung keine Wohn- bzw. Unterbringungskosten absetzen kann? Oder doch? Das verunsichert mich. Gibt es hier Jemanden, der sich damit auskennt und mir das erklären kann? Ich bin sehr dankbar für jede Hilfe.


    Meine Daten:
    - Deklariert als Sonderausgaben ->Ausbildungskosten (Den Höchstbetrag von 4.000 € hatte ich bisher nicht erreicht - diesjahr 3559 €)
    - Erststudium
    - Meine Erstausbildung
    - Nicht berufsbegleitend (obwohl ich nebenher im selben Beruf arbeite, um das Studium zu finanzieren)
    - Arbeite Freiberuflich
    - Kein Bafög
    - Wohne in einer 3er WG am Ausbildungsort ( ich bin erst wg. des Studiums hingezogen)

  • Die Unterbringungskosten sind nicht abzugsfähig, da es sich hierbei auch um Kosten der privaten Lebensführung handelt, die grds. nicht abzugsfähig sind.


    Bei einem Vergleich zu Werbungskosten würde man feststellen müssen, dass auch dort die Kosten für die Unterbringung nicht anzusetzen wären, wenn Sie nicht parallel eine andere eigene Wohnung an einem anderen Ort hätten, sogenannte doppelte Haushaltsführung.

  • Ich stehe gerade vor demselben Problem: Erststudium und Einkünfte. Also würden die Kosten des Studiums unter den Sonderausgaben zum Tragen kommen.
    Im Schreiben IV C 8 – S 2227 – 5/05 des BFM vom 04.11.2005 heißt es auf S. 8 + 9:


    3 Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG


    29 Bei der Ermittlung der Aufwendungen gelten die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuergesetzes. Dabei sind die Regelungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 EStG zu beachten. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z.B.
    ● Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur,
    ● Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,
    ● Mehraufwendungen für Verpflegung,
    ● Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung,
    ● Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.


    Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.


    Danach müssten doch die Kosten der Miete zu den abziehbaren Aufwendungen gehören – auch wenn ich am Hauptwohnsitz bei meinen Eltern keinen eigenen Hausstand habe und am Studienort eine eigene Wohnung. - Oder - wie ist das sonst zu verstehen?

  • Das sehen Sie richtig. Sonderausgaben führen aber nicht zu einem Verlustvortrag. Wenn Sie also keinerlei Einkünfte im Jahr haben oder aber schon deutlich unter dem Grundfreibetrag von 7664 Euro liegen, ist ein Ansatz wirkungslos.