Umzug - von 2 Orten aus

  • Hallo,


    ich habe im Juni 2006 den Arbeitgeber und damit Wohnort (von "S" nach "OG") gewechselt.
    Meine Freundin (bis 01/2007 Studentin, ab 02/2007 Freiberuflerin) mit der ich im Juni 2006 zusammengezogen bin wohnte damals noch in "N" wo ich auch ein paar Umzugsgüter deponiert hatte.


    Aus Kostengründen haben wir unsere beiden Umzüge zusammengelegt in dem ich den LKW in "N" angemietet habe (dort die Sachen meiner Freundin und ein paar Dinge von mir eingeladen), dann direkt nach "S" gefahren bin, um dort meine Wohnung einzuladen und anschliessend gleich weiter nach "OG" zu unserer neuen Wohnung.


    Wie kann ich hier meine Umzugskosten geltend machen?
    Auf der Rechnung der LKW-Vermietung steht der Abholungsort "N" und als Zielort "OG".


    Kann ich den Umzug bei mir voll absetzen?
    Kann meine Freundin, da ab 02/2007 freiberuflich tätig, ihren Umzug ggf. mit PrivatPKW geltend machen.
    Oder muss das gesplittet werden? Falls ja, wie?


    Abschliessend noch die Frage bzgl. Anschaffung für eine Küche:
    Wir haben eine gebrauchte Einbauchküche samt aller Geräte wie Herd und Kühlschrank dem Vormieter abgekauft. Belege haben wir alle bekommen. Meine Freundin hat eine 1,5 Jahre alte Waschmaschine mit in die Wohnung eingebracht.
    Ist hier steuerlich noch irgend etwas zu machen bzgl. Herd und Waschmaschine o.ä.?



    Vielen Dank schon mal im voraus!
    Oliver

  • Grds. müssten die Umzugskosten in diesem Fall gesplittet werden, da Sie nur den auf Ihren Umzug entfallenen Teil steuerlich geltend machen können.


    Für eine Aufteilung müssen Sie einen möglichst objektiven Aufteilungsmassstab finden.


    Die von Ihnen erwähnten Küchengroßgeräte etc. können steuerlich keine Berücksichtigung finden.

  • Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!



    Zitat von "thomas schmitz"

    Grds. müssten die Umzugskosten in diesem Fall gesplittet werden, da Sie nur den auf Ihren Umzug entfallenen Teil steuerlich geltend machen können.


    Für eine Aufteilung müssen Sie einen möglichst objektiven Aufteilungsmassstab finden.


    Die von Ihnen erwähnten Küchengroßgeräte etc. können steuerlich keine Berücksichtigung finden.