Lohnsteuerklasse

  • Hallo,
    bin zur Zeit recht verzweifelt. Ich habe vor kurzem meinen Lohnsteuerjahresausgleich für 2004 und 2005 abgegeben. Nun will das Finanzamt meine Lohnsteuerklasse (2) ändern, da ich mitte 2005 einen alten Freund der in Schwierigkeiten war, bei mir aufgenommen habe. Begründung: es leben ja nun 2 Erwachsene in diesem Haushalt und mein Bekannter kann ja auch auf meine Tochter (13) aufpassen, wenn ich Arbeiten bin.
    Zu meinem Bekannten muss ich sagen , er hat gesundheitliche Probleme mit den Bandscheiben (Krankenhaus, Kur...) und ist auch seit fast 3 Jahren Arbeitslos.
    Vor einem Jahr hat er bei der Arge einen Harz 4 Antrag gestellt, welcher abgelehnt wurde, da wir ja anscheinend eine "Bedarfsgemeinschaft" bilden, und mein Einkommen mit angerechnet wird.


    Nun will aber das Finanzamt von mir Rückwirkend die Steuerklasse ändern, was bedeuten würde ich müsste für 1,5 Jahre Steuern in Höhe von monatlich 200 - 250 € zurückzahlen. Das währen zwischen 2400 € und 3150 €.


    Somit würdeich ja doppelt bestraft werden, weil ich jemand der in Not war bei mir aufgenommen hab. Vor allem wenn ich ab nun noch weniger monatlich rausbekomm, und rückzahlungen leisten soll, kann ich mir echt die Kugel geben :((


    Frage !
    Kann das Finanzamt das einfach tun ?
    und wenn ja.
    Kann mein Bekannter Rückwirkend doch noch Harz 4 für den Zeitraum bekommen, da ja der Antrag unter falschen Voraussetzungen abgelehnt wurde.


    Ich weiss mir keinen Rat mehr. Bitte helft mir


    gruß milchkuh

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Kann das Finanzamt das einfach tun ?


    Ja, die ändern aber nicht die Lohnsteuerklasse, sondern die streichen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
    Und das zu recht.


    Zitat

    und wenn ja.


    :?: :?: :?:

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "milchkuh"

    Am Telefon sagteder Sachbearbeiter heute aber , das sich dadurch meine Lohnsteuerklasse ändert und ich demnach Steuern Nachzahlen muss.


    :(


    aber erst ab 2007 ändert sich die Lohnsteuerklasse, rückwirkend geht das nicht.

  • Die Streichung des Entlastungsbetrags ist quasi der Wechsel von Steuerklasse II auf I. Das wollte der Bearbeiter damit sagen. Im Endeffekt resultiert nun die Nachzahlung daraus, dass Sie mit II dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden und nun quasi rückwirkend mit Steuerklasse I besteuert werden.


    Das nur zum Verständnis, es ist inhaltlich nicht ganz korrekt.


    Weitere Infos finden sich wie folgt


    [Blockierte Grafik: http://oerdiz.hz-group.de/s/pdf.gif] [url=http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/111,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]Entlastungsbetrag, Anwendungsschreiben des BMF[/url]

  • Ist das wirklich nur dein Bekannter oder doch eher dein Lebensgefährte?


    Hast du denn diesen Mitbewohner als "außergewöhnliche Belastung" bei der EST-Erklärung angegeben? Ich habe mal vor Jahren meinen damaligen Freund, der Sozialhilfe bezog, bei mir aufgenommen, während ich ganztags gearbeitet habe. Deswegen hat er keine Soziahilfe mehr bekommen, weil mein Einkommen komplett auf seine Unterstützung angerechnet wurde, weil wir in "eheähnl. Gemeinschaft" leben würden und ich für ihn aufkommenspflichtig wäre. Das wurde damals einfach vorausgesetzt, dass wir eine "eheähnliche Gemeinschaft" wären, weil wir eben zusammen wohnten.
    Dann habe ich die Steuererklärung abgegeben. Zuerst wurde er durch einen Fehler des FA nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Ich habe dann einen Widerspruch gemacht, der Erfolg hatte. Daraufhin habe ich fast 3000 DM zurückbekommen.


    "Eheähnliche Gemeinschaft"


    "Als aussergewöhnliche Belastungen können Unterstützungen eines Partners angesetzt werden wenn dieser in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen lebt.


    Wenn plausibel dargestellt wird, dass der Steuerpflichtige aus rechtlicher (eingetragene Lebensgemeinschaft) oder sittlicher Verpflichtung (Partner versorgt das gemeinsame Kind und bekommt wegen der eheähnlichen Gemeinschaft keine staatliche Unterstützung) heraus den Lebensunterhalt des Partners finanziert, können bis zu 7.188 € als aussergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG angesetzt werden."

  • Der Thread ist ja nun schon ein Jahr alt und wurde wieder zum Leben erweckt. Deshalb möchte ich noch was ausführen, was der damalige Fragende wohl leider nicht mehr lesen wird.


    Da offenbar dem Lebensgefährten hier Leistungen der öffentlichen Hand nicht gewährt werden und das wegen dem Einkommen des Fragenden, dann kann ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33a EStG erfolgen. Hierzu bedarf es der Anlage Unterhalt, die ab 2006 der Steuererklärung in diesen Fällen beizufügen ist.


    [url=http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/071,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]BMF-Schreiben[/url]