Kinderfreibeträge bei Vorauszahlungsbescheid

  • Hab mal ne vielleicht dusselige Frage, aber man weíß ja nie welche Ausnahmen es von den Ausnahmen gibt :?


    Beim Vorauszahlungsbescheid wurden bei der Berechnung der Jahresvorauszahlung der ESt keine Kinderfreibeträge berücksichtigt, bei der Berechnung für den Soli jedoch wurden diese berücksichtigt.
    Ist das korrekt? Ich denke ja dass es sich um einen Fehler handelt, aber wäre für Gewissheit dankbar :wink:


    Danke im Voraus
    C.Hellener

  • Das ist kein Fehler, das steht sogar im Gesetz. Die Freibeträge werden nie berücksichtigt, weil dafür das Kindergeld gezahlt wird. Wenn dann bei der Veranlagung festgestellt wird, dass die Freibeträge günstiger sind, wird das entsprechend berücksichtigt und das Kindergeld wieder hinzugerechnet.


    Wenn man jedoch von vornherein weiß, dass die Kinderfreibeträge günstiger sind, kann man nicht diese bei den Vorauszahlungen berücksichtigen lassen, das geht nicht.

  • Erstmal vielen Dank für die Antwort.


    Nur der Vollständigkeit halber: kannst du mir bitte die Rechtsquelle nennen? Und warum wird dann beim SolZ der Kinderfreibetrag berücksichtigt? (Aber vielleicht klärt sich diese Frage auch bei Studieren des Gesetzes...)


    Danke schon mal und frühlingshafte Grüße
    C.Hellener

  • Durch die Nichtberücksichtigung des Kinderfreibetrages im Vorauszahlungsbescheid zahle ich rund 300 EURO zuviel Steuern im Voraus. Vergleicht man den Steuerbescheid 2006 mit dem Vorauszahlungsbescheid 2007 ergibt sich exakt aus der Nichtberücksichtigung des Kinderfreibetrages ein um rund 300 EURO erhöhter Steuerbetrag. In der Steuerberechnung 2007 wird der Freibetrag dann wieder berücksichtigt und ich erhalte eine Erstattung. Gibt es hier keine Möglichkeit den Vorauszahlungsbetrag anpassen zu lassen. Hat jemand hier einen Tipp?

  • Es gibt diese Möglichkeit nicht, weil man zu Jahresbeginn noch nicht feststellen kann, ob der Freibetrag tatsächlich günstiger ist. Es könnte Arbeitslosigkeit eintreten oder bei Gewerbetreibenden Umsatzeinbußen. Die Höhe der Einkünfte lässt sich nunmal erst am Ende des Veranlagungszeitraums feststellen.


    Oben wurden schon die gesetzl. Grundlagen genannt.

  • Danke für die Antwort. Gesetzesgrundlagen waren für mich nicht wirklich eindeutig und zweifelsfrei, deshalb noch einmal die Nachfrage hier. Aber wenn nun einmal wirklich nichts geht, bleibt die Hoffnung, dass ich von Arbeitslosigkeit verschont bleibe, damit die Argumente zur Vorgehensweise des FA nicht greifen.

  • Oerdiz schrieb:
    "Es gibt diese Möglichkeit nicht, weil man zu Jahresbeginn noch nicht feststellen kann, ob der Freibetrag tatsächlich günstiger ist. Es könnte Arbeitslosigkeit eintreten oder bei Gewerbetreibenden Umsatzeinbußen. Die Höhe der Einkünfte lässt sich nunmal erst am Ende des Veranlagungszeitraums feststellen."



    Diese Argumentation ist meiner Meinung nach nicht wirklich stimmig:


    Der gesamte Vorauszahlungsbescheid beruht auf den Einkommenverhältnissen vom Vorjahr. Also verstehe ich nicht, warum auch der Kinderfreibetrag nicht so berücksichtigt wird, wie im Vorjahr.
    Würde sich an der Einkommenssituation wirklich nichts ändern, dann wird schliesslich auch der Kinderfreibetrag beim Steuerbescheid wie im Vorjahr berücksichtigt. Ändert sich jedoch die Einkommenssituation, dann ändert sich alles und nicht nur die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages.


    In meinem Fall hat sich durch die nicht Berücksichtigung des Kinderfreibetrages im Vorauszahlungsbescheid, der Vorauszahlungsbetrag pro Vierteljahr von 72 auf 142 EURO verdoppelt.


    Ich würde gerne Einspruch gegen den Bescheid einlegen, daher meine Frage:
    Mich würde interessieren, wo im Gesetz steht, das der Kinderfreibetrag beim Vorrauszahlungsbescheid nicht zu berücksichtigen ist ?

  • Das steht im § 37 (3) Satz 12 EStG.


    • In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.


      http://www.gesetze-im-internet.de/estg/

    Ein Einspruch bringt hier also nichts.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Corina_Hellener"


    Beim Vorauszahlungsbescheid wurden bei der Berechnung der Jahresvorauszahlung der ESt keine Kinderfreibeträge berücksichtigt, bei der Berechnung für den Soli jedoch wurden diese berücksichtigt.
    Ist das korrekt?


    Ja, nachzulesen auch hier:
    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=55">http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=55</a><!-- m -->

  • Eigenwerbung stinkt! :P Immerhin war die Frage schon längst beantwortet. Ob das die Verantwortlichen hier noch lange mit anschauen, wie ständig explizit für ein anderes Forum Werbung gemacht wird? Das ist ja fast so wie wenn einer bei MC-Donalds an der Theke beschäftigt ist und ein T-Shirt von Burgerking trägt.


    Lieber Petz, das haben Sie doch garnicht nötig, oder bekommen Sie bei Recht.de Bonuspunkte, wenn Sie viele Besucher auf die Seite ziehen?



    Tztztztztz 8)

    • Offizieller Beitrag

    Nein, ich bekomme keine Bonuspunkte oder sonst irgend etwas.....


    Sie wissen doch, ich bin der Helfer in allen (rechtlichen) Lebenslagen und mache andere Leser nur auf entsprechende Foren aufmerksam :lol: