Umzugskostenpauschale für kleine Umzugsaufwendungen

  • Hallo,


    ich hab gesehen, dass es die Position "Umzugskostenpauschale für kleine Umzugsaufwendungen" gibt für die ich 150% von 561 Euro (das macht 861,50) ansetzen kann, da ich einen beruflich bedingten Umzug gemacht habe. Die wollte ich in "Nachgewiesene Umzugskosten" eintragen.


    Kann ich diese Umzugskostenpauschale pauschal für Aufwendungen von Anschaffung für Elektrokochgeschirr, neuen Personalausweis etc. zusätzlich zu den ganzen anderen Umzugskosten wie LKW etc. ausweisen? Muss ich das irgendwie durch Belge nachweisen oder ist das egal, da ich die Pauschale ansetze?



    Habe ich das so richtig verstanden?


    Viele Grüße und danke für euer Feedback,
    Oliver

  • Diese Aufwendungen können Sie als Umzugskosten absetzen:

      - Kosten für den Transport des Umzugsguts
      - Reisekosten
      - Doppelte Mietzahlungen
      - Maklergebühren
      - Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder
      - Beschaffungskosten für einen Kochherd und für Heizöfen
      - Sonstige Umzugskosten (z.B. Trinkgelder für Möbelpacker, Renovierungskosten)


    Die Einteilung der Umzugskosten in unterschiedliche »Schubladen« hat seinen Grund: Denn nur für die »sonstigen Umzugskosten« können Sie auf einen Einzelnachweis der Aufwendungen verzichten und Pauschalen geltend machen. Die anderen Aufwendungen müssen Sie dagegen immer im Einzelnen nachweisen.


    Mit den Pauschalen für sonstige Umzugskosten werden aber nur Aufwendungen abgegolten, die nicht Transportkosten, Reisekosten usw. sind. In die Pauschalen dürfen also Transportkosten, Reisekosten usw. nicht mit einbezogen werden. Diese Kosten können Sie immer unabhängig von den Pauschalen für sonstige Umzugskosten geltend machen.
    Neben den bisher genannten Umzugskosten entstehen rund um einen Umzug weitere Kosten, zum Beispiel Trinkgelder für die Möbelpacker, Renovierungskosten usw. Auch diese sonstigen Umzugskosten können Sie steuerlich geltend machen: Ohne die Ausgaben im Einzelnen auflisten zu müssen, können Sie eine Pauschale für sonstige Umzugskosten in Anspruch nehmen. Sind Ihre sonstigen Umzugskosten höher als die Pauschale, können Sie anstelle der Pauschale Ihre Aufwendungen durch Einzelnachweis geltend machen.


    Diese Aufwendungen können Sie als »sonstige Umzugskosten« abziehen:


      - Aufwendungen für Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche (BFH-Urteil vom 1.3.1972, IV R 166/69, BStBl. 1972 II S. 458)
      - freiwillige Trinkgelder an das Umzugspersonal (Möbelpacker) in nachgewiesener Höhe
      - Aufwendungen für das Abnehmen, Ändern und Anbringen von Gardinen, Vorhängen, Rollos usw.
      - Aufwendungen für den Abbau, das Abnehmen, Anschließen und Anbringen von Herden, Öfen und anderen Heizgeräten, von in der bisherigen Wohnung verwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Lampen und anderen Einrichtungsgegenständen
      - Aufwendungen für den Abbau und Aufbau von Einrichtungsgegenständen durch Spezialfirmen (z.B. Wasserbett)
      - Aufwendungen für den Abbau und das Anbringen der bisher verwendeten Antenne oder Satellitenschüssel
      - Aufwendungen für einen neuen Telefonanschluss, wenn in der bisherigen Wohnung der gleiche Anschluss vorhanden war
      - Gebühren für das Ändern von Ausweisen und das Ummelden eines Pkw
      - Kosten der Verpflegung für Möbelpacker und sonstige Helfer beim Umzug (Falls keine Belege für die Kosten der Verpflegung vorhanden, dann setzen Sie einfach die Verpflegungspauschbeträge wie bei einer Dienstreise an [FG Baden-Württemberg vom 2.4.2004, 8 K 34/00, EFG 2004 S. 1204].)

  • Hallo,


    das war schon sehr Hilfreich, was ich oben gelesen habe. Aber um sicher zu gehen, habe ich mal ein Beispiel:


    Ich ziehe näher zur Arbeitsstätte. Die Wohnung, in der ich einziehen werde, müssen alle Elektrogeräte und die Einbauküche gegen Bezahlung übernommen werden. Die Kosten betragen 3200€.


    Ich kann also folgendes absetzen:
    - Transportkosten (LKW mieten, Benzin)
    - Die Pauschale in Höhe von 3200€ mit Nachweis


    Habe ich damit Recht??


    Grüßle