Nachträglich berechnete Mehrwertsteuer: Wie verbuchen?

  • Was passiert eigentlich, wenn jemand nach §19 von der Umsatzsteuer befreit ist, das Finanzamt dann aber feststellt, dass die Umsätze zu hoch werden (und §19 nicht mehr anwendbar ist)?


    Bereits ausgestellte Rechnungen (ohne Mehrwertsteuer) müssten dann erneut mit Mehrwertsteuer gestellt werden? Was ist, wenn die Kunden selber keine Vorsteuern geltend machen können (und so die zusätzliche Belastung durch die Mehrwertsteuer für einen Kunden kein durchlaufender Posten ist), und sich der Kunde weigert, die nachträglich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer zu zahlen?


    Und wie müssten die Umsatzsteuervorauszahlungen aussehen, wenn man die Ist-Versteuerung nutzen kann? Kann eine bereits gestellte und bezahlte Rechnung über 100 Euro als Einnahme ohne Umsatzsteuer deklariert werden und die spätere Zahlung des Kunden (über den ausstehenden Umsatzsteuerbetrag von 19 Euro) dann komplett als Umsatzsteuer verbucht werden? Und wenn ja -- auf welches Konto?


    Fragen über Fragen von


    Frank

  • Naja, die Antwort "zum Steuerberater gehen" trifft sicher für jeden Fall zu. Manchmal geht es aber schlicht darum, einen Sachverhalt verstehen zu wollen. Auch das Steuerrecht ist nicht in allen Bereichen Hexerei.


    Der Vorschlag, im TP-Forum nachzuschauen war da schon billiger. Danke.


    In Bezug auf Altrechnungen für Privatkunden ohne angesetzte Mehrwertsteuer und die Umsatzsteuerbelastung konnte ich im TP-Forum lernen, dass dann aus dem Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer ans Finanzamt herausgerechnet und abgeführt werden muss (und sich so der Gewinn verringert). Dafür habe ich also keinen Steuerberater benötigt.


    So ist lediglich noch die Frage nach den nachträglich gestellten Rechnungen an Unternehmen über die bisher nicht in Rechnung gestelte Mehrwertsteuer offen. Zwei Antworten halte ich für denkbar:


    1. Rechnung A über 100 Euro wird am Zahltag mit 19 % Umsatzsteuer verbucht. Die später erstellte Rechnung B über die nachträglich in Rechnung gestellten 19 Euro Mehrwertsteuer wird am Zahltag ebenso behandelt.


    2. Rechnung A über 100 Euro wird am Zahltag ohne 19 % Umsatzsteuer verbucht. Die später erstellte Rechnung B über die nachträglich in Rechnung gestellten 19 Euro Mehrwertsteuer wird am Zahltag komplett auf das Konto für Umsatzsteuer verbucht.


    Vom Verständnis her tendiere ich zu Lösung 1. Wenn Lösung 2 allerdings auch nicht falsch wäre, dann komme ich wieder auf die Frage der Verbuchung. Das kann so schwierig nicht sein, oder?


    -Frank

  • Das ist eine gute Argumentation -- aber ein anderer Sachverhalt. Es geht hier ja nicht darum, die Einnahme von Mehrwertsteuer oder die Abfuhr von Umsatzsteuer zu vermeiden, sondern eine wirtschaftlich vernünftige Lösung für eine Übergangsphase zu finden.


    Auf die zweite Idee bin ich auch nur wegen der Aussage eines Finanzamtsmitarbeiters gekommen, der mir wegen der nachträglich zu berechnenden Mehrwertsteuer gesagt hatte, dass man das über eine Ist-Versteuerung regeln könne. Und er erklärte mir genau in diesem Zusammenhang, dass ich die Umsatzsteuer erst abführen müsse, wenn diese bezahlt sei.


    Da könnte man auf die Idee kommen, dass eine nachträgliche Rechnung über die bisher nicht in der Rechnung ausgewiesenen 19 % Mehrwertsteuer auch genau als das gesehen werden kann (=vorher wurde von Kunden keine Mehrwertsteuer bezahlt, der Betrag der nachgeschobenen Rechnung enthält 100 % Mehrwertsteuer).


    Egal, wie das nun rechtlich aussieht: Ich habe einfach von jedem Eingang 19 % Umsatzsteuer abgeführt, um die Sache vom Tische zu haben.


    -Frank

  • Was ich immer nicht verstehe: Warum NACHTRÄGLICH ändern?


    Ich weiss doch zum 01.01. eines Jahres, wie hoch mein Vorjahresumsatz war, und dann weiss ich auch, ob ich noch Kleinunternehmer bin oder nicht?

  • [quote="FrankJ2"]Das ist eine gute Argumentation -- aber ein anderer Sachverhalt. /quote]


    Das ist genau der Sachverhalt: Was will man machen, wenn der Kunde nicht oder erst in Jahren bezahlt.


    Umsatzsteuer entsteht, wenn sie denn entsteht, grundsätzlich mit Ausführung der Leistung, somit auch unabhängig vom Datum der Rechnungsstellung


    !!! Auch verspätete Abführung der Umsatzsteuer, weil ja noch keine Rechnung geschrieben ist, führt zur Steuerhinterziehung!!!


    Die "Istversteuerung" ist eine, übrigens an bestimmte Bedingungen gebundene, Ausnahmeregelung, bei der die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang abzuführen ist, aber aus jeder Zahlung!


    Im Übrigen kann ich Clematis nur zustimmen.


    Da die Umsatzsteuer nicht das einzige steuerliche Problem bei der gewerblichen Tätigkeit ist, wäre ein Steuerberater vielleicht doch eine Lösung. Der Veresuch, sich durchs Steuerdickicht mit mehr oder weniger qualifizierten Beiträgen aus Foren zu manövrieren. ist nicht unbedingt zu empfehlen.


    Wenn die Privatkunden und auch die gewerblichen Kunden nicht bereit sind, mehr als den vereinbarten Preis zu bezahlen, merkt man vielleicht, dass Geiz nicht immer Geil ist!