Gemäß §6 Abs.2 und 2a EStG muss man abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis EUR 410,00 bzw. 1000,00 netto, die selbständig nutzbar und bewertbar sind, nicht aktivieren (=ins Anlagevermögen buchen) und über ihre Nutzungsdauer abschreiben, sondern kann sie auch einfacher sofort als Betriebsausgaben absetzen (Abs.2) oder als Sammelposten abschreiben (Abs. 2a).