Verlustabzug bei Studium - Einspruchsfrist für 2005

  • Ich wünsche allen einen schönen Abend,


    bin neu im Forum und noch nicht wirklich firm mit unserem Steuersystem.
    Habe schon einige Artikel gelesen, jedoch konnte ich meine Frage nicht sicher beantworten. Daher hoffe ich auf die Hilfe im Forum:


    Ich habe bis 31.12.05 studiert und für 2005 höhere Ausgaben als Einnahmen gehabt (bereits abgeschlossene Ausbildung seit 2000).
    Seit 1.1.06 im Job und nettes Gehalt. Ziel ist, dass ich für 2006 einen Verlustvortrag aus 2005 mitnehmen kann.


    Ich habe am 20.4.07 meinen Steuerbescheid für 2005 vom Finanzamt bekommen (Bisher hat meine Steuererklärung der Steuerberater gemacht, was im nachhinein wohl ein Fehler war).
    Meine Ausbildungskosten wurden lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt. (Einkünfte 900€, Zu versteuerndes Einkommen -3000€) Mein Bescheid ist nach $165 Abs1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.


    Nun, da ich jetzt selbst an meiner Steuererklärung für 2006 sitze, musste ich leider in diesem tollen Forum lesen, dass Sonderausgaben nicht Verlustvortragsfähig sind.


    Hier im Forum wird oft auf den Fall BFH VI R 79/06 verwiesen, nachdem ich (nach meiner Interpretation) ein Anrecht auf die Anrechnung als Werbungskosten hätte, was die Situation ändern würde.


    Nun meine Frage: Habe ich nun 1 Jahr nach Erstellung des Bescheids noch eine Möglichkeit des Einspruchs für 2005 (bisher teilweise vorläufig)?
    Falls ja, wie mache ich das jetzt noch und wie kann ich das in meiner aktuellen Steuererklärung 2006 erkenntlich machen?


    Sorry für die vielleicht laienhafte Frage, bin nur sehr entsetzt, da hier mein (ex-)Steuerberater wohl nicht so sehr motiviert war.


    Danke für jegliche Hilfe
    Timm

    • Offizieller Beitrag

    Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt demzufolge 0 €.


    Wenn ja => Antrag auf Erteilung eines Verlustfeststellungsbescheides stellen


    Wenn nein => keine Änderungsmöglichkeit mehr

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.


    Zitat

    Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt demzufolge 0 €.
    Wenn ja => Antrag auf Erteilung eines Verlustfeststellungsbescheides stellen
    Wenn nein => keine Änderungsmöglichkeit mehr


    Die festzusetzende Einkommenssteuer beträt tatsächlich 0€!
    (zu versteuerndes Einkommen nach dem Grundtarif -3000€ in erster Spalte, 0€ in hinterer Spalte; tarifl. Einkommenssteuer 0€)


    Allerdings habe ich ein pos. Gesamtbetrag der Einfünfte (+900€), da mein Studium bisher nur als Sonderausgaben anerkannt wurden (im April 07).
    Kann ich einen trotz positivem verteuererndes Einkommen einen Verlustfeststellungantrag stellen? Welches Formular ist hierfür zu nutzen?


    Das Verfahren BFH VI R 79/06 war nach meiner Recherche erst nach April 07 (also nach meiner Steuererklärung 05).
    Gibt es einen Einspruchsgrund, dass das BFV-Verfahren zum Zeitpunkt der Steuererklärung noch nicht berücksichtigt werden konnte?


    Mein Bescheid ist teilweise vorläufig in folgenden Punkten:

      - Anwendung durch Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BLBl. I S.3076 2004 I S.69)
      - der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach $12 des Ges. über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Dt. Bundestages


    Kann das ggf. für den Einspruch/Antrag hilfreich sein?


    Kann mir bitte jemand der Experten mit diesen zusätzlichen Infos hier im Forum kurz bestätigen, dass ich in meiner Situation den Verlustfeststellungsbescheid beantragen kann?
    Was gibt es hierbei zu beachten? Muß dies zeitlich vor, gleichzeitig oder nach der Steuererkläung 06 erfolgen, um keinen Fehler zu machen?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und ein schönes WE


    Timm

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "tklauss"

    Allerdings habe ich ein pos. zu verteuererndes Einkommen (+900€),


    Nein, einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte, das ist was anderes.


    Den gilt es zu vermindern, eben durch die Werbungskosten, so dass dieser negativ wird.


    Und das geht, wenn man einen Antrag auf Erteilung eines Verlustfeststellungsbescheides für 2005 stellt.

  • Danke für die Antwort.


    Das Beamtendeutsch ist wohl nicht meine Sprache.
    Sie haben nat. Recht - war ein Schreibfehler von meiner Seite:
    Korrekt muss es heisen:

    Zitat

    pos. Gesamtbetrag der Einfünfte (+900€)


    DH: Es ist noch nichts zu spät, ich stelle einfach den per Antrag auf Erteilung eines Verlustfeststellungsbescheid?


    Merci!
    Timm

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "tklauss"


    Das Beamtendeutsch ist wohl nicht meine Sprache.


    Meine auch nicht, aber mein täglich Brot....


    Aber "zu versteuerndes Einkommen" und "Gesamtbetrag der Einkünfte" sind zwei völlig verschiedene Bezeichnungen für zwei völlig verschiedene Beträge, da ist die Unterscheidung schon wichtig, nützt nix.

  • Danke für Ihre Hilfe!


    Ich werde dann einen Antrag auf Verlustfeststellung stellen und hoffen, dass alles wie geschildert funktioniert...


    Vielen Dank und ein schönes Wochenende
    Timm :lol:

  • Zitat

    Ich habe am 20.4.07 meinen Steuerbescheid für 2005 vom Finanzamt bekommen (Bisher hat meine Steuererklärung der Steuerberater gemacht, was im nachhinein wohl ein Fehler war).
    Meine Ausbildungskosten wurden lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt. (Einkünfte 900€, Zu versteuerndes Einkommen -3000€


    Also, ein Antrag auf Erteilung einer Verlustfeststellung nach Ablauf dieser langen Zeit ist nur unter folgenden Bedingungen möglich: Ihr Steuerberater muss die Ausgaben zumindest als Werbungskosten erklärt haben UND das Finanzamt hat in seinem Bescheid nicht darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Verlustfeststellung innerhalb der Einspruchsfrist des ESt-Bescheides zu stellen ist.


    Nur dann greift die Regelung des § 356 Abs. 2 AO und die Frist für einen solchen Antrag verlängert sich auf 1 Jahr. Nur dann hätte Ihr Antrag zumindest formellrechtlich noch Erfolgsaussichten.


    Falls aber Ihre Steuerberater schon die Ausgaben im Bereich der Sonderausgaben geltend gemacht hat, ist ein Antrag nach Ablauf der Einspruchsfrist des ESt-Bescheides aussichtslos (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG).


    Petz
    Ich bin gern bereit meine Meinung mit entsprechender Rechtssprechung zu untermauern, sofern dies von Ihnen gewünscht wird. Ich habe jedoch bisher davon abgesehen, um den Fragesteller nicht unnötig zu verwirren.

  • @ Petz

    Zitat

    Verlustabzug, Frist: Hält der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM entgegen dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten positiven Gesamtbetrag der Einkünfte seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen, so kann er dies nur in einem Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs geltend machen. Gegebenenfalls muss er innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs beantragen. Enthält der Einkommensteuerbescheid keine entsprechende Belehrung, so kann dieser Antrag binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids gestellt werden. - Urt.; BFH 9.5.2001, XI R 25/99;


    Ich hoffe, das überzeugt Sie :roll:

    • Offizieller Beitrag

    Nicht ganz, da das Urteil relativ alt ist.


    Die Möglichkeiten der Verlustfeststellung sind seitdem wesentlich erweitert worden, auch dieses wäre eine Möglichkeit.


    Ein Einkommensteuerbescheid über 0 € ist nicht einspruchsfähig, meist jedenfalls nicht.


    Und hier könnte ein Antrag auf Durchführung einer Verlustfeststellung gestellt werden, was ja ein eigenes Verfahren darstellt.

  • Ich habe bereits mehrere dieser Fälle vor Gericht zugunsten der Finanzverwaltung durchgefochten. Insofern weiß ich aus eigener Erfahrung wovon ich rede. Dass es Änderungen im Bereich der Verlustfeststellung gegeben hat ist auch mir bekannt. Diese beziehen sich aber nicht auf diese Konstellation. Fall Sie mit Juris oder SIS arbeiten, bietet das von mir genannten Urteil jede Menge an Verlinkungen zu sehr aktuellen Urteilen . Unter anderem auch dieses recht jungfräuliche Urteil


    Zitat

    Erstmalige Beantragung eines Verlustfeststellungsbescheids: Aus dem in § 10 d Abs. 3 Satz 4 EStG 1997 hergestellten Zusammenhang zwischen Feststellungsbescheid und Einkommensteuerbescheid folgt für den Fall, dass die Änderung einer Bezugsgröße im Sinne des § 10 d Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 geltend gemacht wird, dass der erstmalige Erlass des Feststellungsbescheids nur zulässig ist, wenn der entsprechende Steuerbescheid noch geändert werden kann. - Urt.; FG Hamburg 12.6.2007, 5 K 174/05;


    Zitat

    Die Möglichkeiten der Verlustfeststellung sind seitdem wesentlich erweitert worden, auch dieses wäre eine Möglichkeit.


    Ein Einkommensteuerbescheid über 0 € ist nicht einspruchsfähig, meist jedenfalls nicht.


    Und hier könnte ein Antrag auf Durchführung einer Verlustfeststellung gestellt werden, was ja ein eigenes Verfahren darstellt.


    Die leider von Ihnen nicht näher bezeichneten Möglichkeiten der Verlustfeststellung betreffen m.E. alle Fälle, in denen eine Einkommensteuerveranlagung wegen Ablaufs der Antragsfrist nicht mehr möglich ist. Dazu gibt es nun auch ein neues BMF Schreiben, welches hier jedoch keineswegs relevant ist.


    Dass ein ESt-Bescheid mangels Rechtschutzbedürfnis nicht anfechtbar ist, ist auch mir bekannt. Jedoch hat das keinen Einfluss auf das Verlustfeststellungsverfahren, welches wie Sie zutreffend ausführen, ein eigenständiges Feststellungsverfahren darstellt. Falsch ist jedoch, dass ein Antrag auf Verlustfeststellung losgelöst von allen Fristen gestellt werden kann (wenn kein Fall des § 181 Abs. 5 AO gegeben ist). Vor allem nicht, wenn es einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid mit einem positiven GdE gibt.


    Zum Schluss: Ich schätze Ihre Beiträge sehr und von daher bin ich erstaunt, dass Sie bei dieser Thematik keine rechtlich fundierten Argumente vorbringen. Sie lehnen hier einfach nur pauschal meine Rechtsauffassung ab ohne diese jedoch zu begründen.

  • Ich kann mich dem nur anschließen. Steht ja auch so im § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG drin. Selbst wenn sich der Fragende noch in der Einspruchsfrist befinden würde, so würde das FA auch keinen Verlust feststellen sondern das Verfahren ruhen lassen, da dieses Verfahren noch nicht entschieden worden ist. Denn nach dem Gesetz waren seine Aufwendungen für ein Erststudium nach 2004 richtigerweise Sonderausgaben.