Vorschüsse

  • Liebe Steuerprofis,


    da ich gerade meine Steuererklärung für meinen Gewerbebetrieb mache, stehe ich vor einem größeren Problem:
    Ich muss meine Einkommenssteuer und auch die meines Gewerbes für die Jahre 2005 ff. machen.


    In den Jahren 2004, 2005 und 2006 habe ich Vorschüsse erhalten, die Idealerweise mit kommenden Provisionen verrechnet werden sollten. Die erfolgreichen Projekte fielen jedoch geringer aus als erwartet. Jetzt muss ich die zu viel erhaltenen Beträge zurückkahlen.
    In der „Einnahme-Überschussrechnung“ (ersteinmal für das Jahr 2005, denn da bin ich jetzt) hatte ich die Vorschüsse als Umsatz verbucht, doch mehren diese ja meinen Gewinn nicht, denn ich habe die vereinbarte Leistung nicht erbracht, jetzt muss ich die Beträge auch zurückzahlen.


    Mir stellt sich jetzt die Frage, wie kann ich die Vorschüsse wieder aus der „Einnahme-Überschussrechnung“ „herausbuchen“ kann, denn es handelt sich hierbei aus meiner Sicht um Fremdkapital und nicht um wirklich erzielten Umsatz.


    Sehe ich das richtig? Wenn ja, wie muss ich das steuerlich (im Wiso-Sparbuch) machen? Wie kann/muss ich es in eine Rücklage einstellen? Und diese in dem Jahr der Rückzahlung auflösen?


    Vielen Dank für Eure Tipps und Eure Hilfe!


    Beste Grüße,
    Euer
    Tom

  • Also ich sehe da kein Problem, ich erhalte auch Vorschüsse und buche die ganz normal als Einnahmen. Wenn Rückzahlungen geleistet werden müssen schälern die den Gewinn in dem Jahr wo sie zurückgezahlt werden müssen. Aber der Vorschuss muss ganz normal als Betriebseinnahme gebucht und versteuert werden. Eine Rücklage kannst Du mE nach für die zu erwartenden Rückzahlungen bilden.

  • Moin,


    dann frage ich mal weiter:


    tomfuchs:


    Unternehmensgegenstand?
    (OT: Sollversteuerer? Istversteuerer?)

    @Capricorn:


    Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wollen Sie denn bei § 4 Abs. 3 dafür eine Rücklage (Rückstellung?) einstellen?


    fragend: die Catja

  • Zitat von "Capricorn"

    Wenn es sich um einen § 4 Abs. 3 handelt gibt es natürlich keine Grundlage. :lol:


    Na, - dann bin ich ja beruhigt.... :wink: , denn oben steht:


    Zitat von "tomfuchs"

    In der „Einnahme-Überschussrechnung“


    Gruß

  • Guten Morgen liebe "Antworter" und Forumsmitglieder!


    Ersteinmal vielen Dank für Eure bisherige Hilfe.


    @catja
    Eigentlich bin ich Sollversteuerer agiere aber als Istversteuerer.


    Zu den Vorschüssen: Hierbei handelt es sich doch um Einzahlungen, die noch kein Ertrag geworden sind; somit wollte ich diese gerne wieder aus der Einnahme-Überschussrechnung "herausbuchen". Mir kommt aber gerade das Gefühl, dass die Steuer keine Unterscheidung von Einzahlung und Ertrag macht.


    Vielen Dank für Euren Rat!


    Beste Grüße,
    Tom

  • Zitat von "tomfuchs"


    @catja
    Eigentlich bin ich Sollversteuerer agiere aber als Istversteuerer.



    Wie geht das denn???


    Zitat

    Zu den Vorschüssen: Hierbei handelt es sich doch um Einzahlungen, die noch kein Ertrag geworden sind; somit wollte ich diese gerne wieder aus der Einnahme-Überschussrechnung "herausbuchen". Mir kommt aber gerade das Gefühl, dass die Steuer keine Unterscheidung von Einzahlung und Ertrag macht.



    Istversteuerung: USt ist abzuführen bei Geldeingang abzuführen § 13 (1) Nr. 1 b UStG
    Sollversteuerung: USt ist bei Geldeingang abzuführen, da die Leistung noch nicht ausgeführt ist § 13 (1) Nr. 1a S. 4 UStG

  • Zitat von "Clematis"


    @Catja
    Es war mir schon klar, dass ich USt für die Vorschüsse abführen muss, doch was ist mit dem Nettobetrag der Vorschüsse. Gibt es denn dennoch eine Möglichkeit, diese aus der Einnahmen-Überschussrechnung herauszubuchen, denn nach meinem Verständnis sind diese ja (noch) Fremdkapital und demnach ja meinen Gewinn nicht mehren.


    Geht hier bei mir Steuer- und Handslsbilanz durcheinander?


    Vielen Dank für Eure Hilfe!


    Beste Grüße,
    Tom

  • War zwar ich, die geantwortet hatte, und nicht @Catja, aber egal.


    Bei einer Bilanz würd ich hier einen passiven Rechnungsabgrenzungposten sehen, bei der EÜR seh ich wenig Möglichkeiten!



    PS: Meine Frage nach dem istversteuernden Sollversteuerer ist noch nicht beantwortet!

  • Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EstG gilt der § 11 EStG (=> auch für Vorschüsse, Teil- und Abschlagszahlungen).
    => steuerpflichtig im Jahr der Vereinnahmung.

  • Liebe Clematis, liebe Catja,


    herzlichen Dank für Eure Hilfe! Und entschuldige bitte Clematis, ich wollte Dir meinen Dank nicht vorenthalten.


    clematis:
    Der Unternehmensgegenstand ist Beratung. Wenn ich das mittlerweile richtig überblicke, bin ich Istversteuerer. (Früher machte das alles ein Steuerberater, den ich mir z.Z. nicht leisten kann).


    Hat Ist- bzw. Sollversteuerer etwas mit dem Unternehmensgegenstand zu tun?


    Beste Grüße,
    Tom

  • Zitat von "tomfuchs"

    Der Unternehmensgegenstand ist Beratung.


    Warum ich nach dem Unternehmensgegenstand gefragt hatte, war, weil sogar bei Versicherungsvertretern die seitens der Versicherung einbehaltenen sog. "Stornorücklage" ertragsteuerpflichtig ist.



    Zitat

    Wenn ich das mittlerweile richtig überblicke, bin ich Istversteuerer.


    Also, - was nun?: Sollversteuerer, der einfach so nach Ist abrechnet, oder wirklich Ist-Versteuerer?
    (Normalerweise beantragt man die Ist-Versteuerung mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und kriegt dann vom FA ein kurzes Schreiben, in dem die ISt-Versteuerung genehmigt wird.)


    Zitat

    (Früher machte das alles ein Steuerberater, den ich mir z.Z. nicht leisten kann).


    Hm...., - ob der Verzicht darauf schlussendlich betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, kann ich nicht beurteilen, - verweise aber mit freundlicher Genehmigung (*hoff*) mal auf @Clematis´ Signatur...


    Zitat

    Hat Ist- bzw. Sollversteuerer etwas mit dem Unternehmensgegenstand zu tun?


    Bedingt: Ja und nein....=> Zur Erläuterung, falls Interesse besteht: >> link zu § 20 UStG<<



    Grüße, die Catja

  • Zitat von &quot;Catja&quot;

    der Versicherung einbehaltenen sog. "Stornorücklage"


    ???
    Ein Versicherungsvertreter ist doch auch ein 4/3er!


    Zitat von &quot;Catja&quot;

    Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wollen Sie denn bei § 4 Abs. 3 dafür eine Rücklage (Rückstellung?) einstellen?


    Mal zurückgefragt: Wie sieht es denn damit aus?


    Rückstellungen für Bestandspflege möglich?
    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten?


    Vllt. sollte mann es einfach mal ausprobieren. Eine Rechtsgrundlage lässt sich ja dann vllt. schaffen. :lol:
    Schlüssig wäre es jedenfalls.


    Zitat von &quot;Catja&quot;

    seitens der Versicherung einbehaltenen sog. "Stornorücklage" ertragsteuerpflichtig ist.


    Hierzu noch eine Nachfrage, wer bildet eine Rücklage und wer hat das Geld? Wenn die Versicherung das Geld einbehält wäre es für
    mich nicht klar, warum ich versteuern soll? Es sei denn, ich kann hierfür eine Gewinnminderung durch Bildung einer Rücklage erreichen. (Als 4/3er ^^)

  • Zitat von &quot;Capricorn&quot;

    ???
    Ein Versicherungsvertreter ist doch auch ein 4/3er!


    Zitat von &quot;BFH&quot;

    Bereits verdiente und fällige Provisionen sind einem Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, auch insoweit mit der Gutschrift in den Büchern des Versicherungsunternehmens zugeflossen, als die Gutschrift auf einem Rücklagekonto zur Sicherung von Gegenforderungen des Versicherungsunternehmens erfolgt. - Urt.; BFH 9.4.1968, IV 267/64, BStBl 1968 II S. 525.


    Zitat von &quot;Capricorn&quot;

    Mal zurückgefragt: Wie sieht es denn damit aus?


    Rückstellungen für Bestandspflege möglich?
    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten?


    Vllt. sollte mann es einfach mal ausprobieren. Eine Rechtsgrundlage lässt sich ja dann vllt. schaffen. :lol:
    Schlüssig wäre es jedenfalls.


    Nein, - wäre es nicht.
    Da müssten Sie das Gesetz ändern.


    Zitat von &quot;Capricorn&quot;

    Hierzu noch eine Nachfrage, wer bildet eine Rücklage und wer hat das Geld? Wenn die Versicherung das Geld einbehält wäre es für
    mich nicht klar, warum ich versteuern soll? Es sei denn, ich kann hierfür eine Gewinnminderung durch Bildung einer Rücklage erreichen. (Als 4/3er ^^)


    Siehe oben.


    Gruß