Fahrkostenerstattung bei Pflege eines Angehörigen

  • Hallo,
    habe mal eine Frage.
    Für die Pflege und Versorgung meiner Mutter (Pflegestufe 1)wurde schon vor einigen Jahre ein PKW für meine Frau gekauft.
    Die "Versorgungsfahrten" finden ca. 5x die Woche statt.
    Bei Anrechnung der Kilometerpauschale ist im Jahr 2007 ein Betrag von 2976.-€ aufgelaufen. (Nachweisbar)
    Gibt es eine Möglichkeit diese Kosten als "Außergewöhnliche Belastung" geltend zu machen.
    Gruß ernesto

  • Ich denke mal, dass das Finanzamt diesen Ansatz ablehnen wird.


    Text vom Administrator entfernt


    Das heißt im Klartext, wenn die zu pflegende Person nicht bedüftig ist, können Sie sich die Kosten für die Fahrten von dieser Person bezahlen lassen, es sind dann keinesfalls außergewöhnliche Belastungen für Sie selbst.

    Einmal editiert, zuletzt von Kat Steuer () aus folgendem Grund: Werbe-Verlinkungen entfernt

  • ich möchte noch einige Ergänzungen hinzufügen.
    Ich denke schon, dass eine Bedürftigkeit vorliegt, da das Gesamteinkommen meiner Mutter auf 780.-€ Rente beschränkt.
    Davon muss der tägliche Bedarf gedeckt werden. (Miete usw) Ohne "Zuschüsse" meinerseits würde Sie nicht über die Runden kommen.
    Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. Die Wohnung kann Sie aufgrund Ihrer körperlichen Verfassung nicht mehr verlassen.

  • Ich wüßte nicht, was die Pflege einer behinderten Person, mit deren eigenen EK bzw. mit der Unterstützung bedürftiger Personen zu tun hat.
    Die Fahrten müssen glaubhaft bzw. ärztl. notwendig sein, um die Person zu pflegen usw.

  • @ Opa


    das ist ganz einfach. Wenn ein vermögender Mensch gepflegt wird, warum sollte dann ein Dritter Fahrtkosten zur Pflegeperson ansetzen können? Ggf. haben Sie meinen Text nicht verstanden, das würde ich bedauern.


    Aber da wir nun die Einkunftslage der Person geklärt haben, dürfte er mit dem Ansatz Erfolg haben.


  • Dem kann ich mich (ungeachtet der Vermögenssituation der zu pflegenden Person) in vorliegendem Fall nicht anschließen.
    Das BMF spricht von Aufwendungen für krankheits- und behinderungsbedingte Unterbringung, - nicht aber von Fahrtkosten zur Pflege.


    Mein Ansatz ist:


    Kosten sind im Rahmen der agB (mit zumutbarer Eigenbelastung) abziehbar, - aber um diejenigen Fahrten zu kürzen, die üblicherweise der Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen.


    >>link<<


    Gruß, die Catja

  • Und warum ist das Unsinn? Nicht solche bösen Worte in die Welt schmeißen, ohne mich zu widerlegen.

  • Mich hat beim Ansatz der Kosten noch nie einer nach den EK und Bezügen der gepflegten Person gefragt. Ich sehe auch keine Zusammenhang zwischen dem 33 und dem 33a (1), es geht nicht um Unterhaltsaufwendungen, sondern um eigene Fahrtkosten.

  • Die Mutter ist pflegebedürftig, Pflegestufe 1.
    Dafür steht der pflegenden Person ein Pflegepauschbetrag zu, wenn für die Pflege die Person keine Einnahmen erhält. Siehe §33b (6) EStG.
    Anstelle des Pflegepauschbetrages kann die pflegende Person außergewöhnliche Belastungen, die ihm durch die Pflege erwachsen, nach §33 EStG geltend machen, siehe ebenfalls §33b (6) EStG.
    Die Bedürftigkeit wird bei §33 EStG nicht geprüft.


    Insofern stimme ich also mit Opa und Catja überein.

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • Zitat von &quot;Oerdiz&quot;

    ... Wenn ein vermögender Mensch gepflegt wird, warum sollte dann ein Dritter Fahrtkosten zur Pflegeperson ansetzen können? ....


    Oder der Angehörige einen Pflepauschbetrag erhalten für die Pflege des Angehörigen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält?


    Ganz einfach, weil das Gesetz dies ermöglicht.


    Oder bekommt man den Pflegepauschbetrag nur dann, wenn man anstelle des Pflegepauschbetrages auch a.g.B. nach § 33 EStG geltend machen könnte? :?:

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • H 33 EStH:
    Unumgängliche Fahrtkosten, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, sind bei Benutzung eines Pkw nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung (>BFH vom 3.12.1998 - BStBl 1999 II S. 227).
    >Fahrtkosten behinderter Menschen
    >Familienheimfahrten
    >Kur
    >Mittagsheimfahrt
    >Pflegeaufwendungen für Dritte
    >Zwischenheimfahrten

  • Zitat von &quot;Hans-Christian&quot;

    Dafür steht der pflegenden Person ein Pflegepauschbetrag zu, wenn für die Pflege die Person keine Einnahmen erhält. Siehe §33b (6) EStG.


    Der Pflegepauschbetrag benötigt Pflegestufe III oder ein "H" im Behindertenausweis...§ 65 EStDV!


    Zu den Fahrtkosten: Da stimme ich mit @Catja, Opa, H-C (hab ich jemanden vergessen?) überein.


    Das örtliche FA übrigens auch!

  • Zitat von &quot;Opa&quot;

    H 33 EStH:
    ... Pflegeaufwendungen für Dritte...


    Pflegeaufwendungen für Dritte
    Pflegeaufwendungen (z. B. Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim), die dem Steuerpflichtigen infolge der Pflegebedürftigkeit einer Person erwachsen, der gegenüber der Steuerpflichtige zum Unterhalt verpflichtet ist (z. B. seine Eltern oder Kinder), können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, sofern die tatsächlich angefallenen Pflegekosten von den reinen Unterbringungskosten abgegrenzt werden können (>BFH vom 12. 11. 1996 - BStBl 1997 II S. 387). Zur Berücksichtigung von besonderem Unterhaltsbedarf einer unterhaltenen Person (z. B. wegen Pflegebedürftigkeit) neben typischen Unterhalts­aufwendungen (>BMF vom 2. 12. 2002 - BStBl I S. 1389). Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die im Vergleich zu den Kosten der normalen Haushaltsführung entstandenen Mehrkosten für Unterbringung und Verpflegung (>BFH vom 24. 2. 2000 - BStBl II S. 294).


    - Fahrtkosten
    Aufwendungen für Fahrten, um einen kranken Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu versorgen, können unter besonderen Umständen außergewöhnliche Belastungen sein. Die Fahrten dürfen nicht lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen (>BFH vom 6. 4. 1990 - BStBl II S. 958 und vom 22. 10. 1996 - BStBl 1997 II S. 558).



    Hm, .... , und nun?
    Demnach gibt es auch den Pflegepauschbetrag nur dann, wenn der Steuerpflichtige zum Unterhalt verpflichtet ist .


    Diskussion also von vorn anfangen unter diesen Hinweisen?

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • Zitat von &quot;Clematis&quot;

    ...Der Pflegepauschbetrag benötigt Pflegestufe III oder ein "H" im Behindertenausweis...§ 65 EStDV!...


    Nö, ... hier geht es um den Pflegepauschbetrag und nicht um einen Behindertenpauschbetrag.


    Der Pflepauschbetrag beträgt 924€ und den gibt es bereits ab Pflegestufe 1, aber vermutlich nur dann, wenn ....????

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • Nun macht es mal nicht komplizierter, als es ist.


    Zitat

    Fahrtkosten
    Aufwendungen für Fahrten, um einen kranken Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu versorgen, können unter besonderen Umständen außergewöhnliche Belastungen sein. Die Fahrten dürfen nicht lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen (>BFH vom 6. 4. 1990 - BStBl II S. 958 und vom 22. 10. 1996 - BStBl 1997 II S. 558).


    Nur darum geht es, und das ist doch eindeutig. Man kann sich derer aus rechtl./sittl....Gründen nicht entziehen. Klar ist man den Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, das hat hier aber nichts mit 33a, sondern nur mit den allg. agB n. 33 zu tun.

  • Hm, also Pflegepauschbetrag, 924€, § 33b (6) EStG.


    Voraussetzung: die Pflegeperson ist nicht nur vorübergehend hilflos.


    H 33b EStH, Allgemeines und Nachweise:


    ...Der Nachweis für die Voraussetzungen eines Pauschbetrages ist gemäss § 65 EStDV zu führen.


    § 65 EStDV:


    ....Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III .... gleich;....



    Ach ja: bei den Fahrtkosten bleibe ich dabei-unabhängig von den Einkünften der zu pflegenden Person abzugsfähig!