Fahrkostenerstattung bei Pflege eines Angehörigen

  • Hallo Opa und Clematis,
    bitte das von Catja verlinkte Urteil und von mir und Opa zitierte Urteil (>BFH vom 6. 4. 1990 - BStBl II S. 958 und vom 22. 10. 1996 - BStBl 1997 II S. 558), ist ja das Gleiche, auch lesen.


    Ich ändere meine Ansicht bezüglich Fahrtkosten deshalb.


    Aber ich habe ja bereits in vorherigen Bemerkungen von mir auf ein Problem dabei aufmerksam gemacht.
    (Pflegepauschbetrag ja, anstelle dafür a.g.B. aber nein)


    Denn es ist kein Widerspruch zu den Pflegepauschbetrag, den kann es trotzdem m.E. nach geben. Auch darauf nimmt das Urteil Bezug.


    Und wenn das bisher immer durchging, na dann weiter so, Glück gehabt. Man kann ja mal auch eine falsche Rechtsauffassung vetreten. Aber das klärt sich dann spätestens mit einer Einspruchsentscheidung.


    Letzter Satz des >>Urteils<<:
    " Den Klägern steht für ihre Fahrtaufwendungen ein steuerlicher Abzugsbetrag nach § 33 Abs. 1 EStG nicht zu."

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • Mal ein kleiner Schwank aus der Praxis:


    Ich hab bei verschiedenen Finanzämtern diesen Fall jedes Jahr, - und solange ich brav bin und diejenigen Fahrten rauskürze, die gewöhnlich der verwandtschaftlichen Beziehungspflege dienen, geht das immer durch (natürlich mit entsprechender Argumentation).


    Das inzwischen oben zweimal verlinkte Urteil gibt doch eine genaue Beschreibung dessen, welche Fälle als agB anzusehen sind und welche Fälle nicht.


    Dass die Kläger im ( - beim BFH - ) streitigen Fall den entsprechenden Beweis bzw. die entsprechende Argumentation nicht geführt haben / nicht führen konnten, ist ja keine generelle Absage an die Fahrtkosten.
    Im Gegenteil: Sonst hätter der BFH ja seine Leitsätze schwerlich so formuliert, wie er es getan hat, oder?


    Ich bleibe dabei: Fahrtkosten können ansetzbar sein.


    Grüße von der Catja (mit Klimaanlage bei 31 Grad draußen noch immer gut gelaunt)

  • Mir fehlt hier leider das logische Verständis der gesamten Angelegenheit.


    Wenn man auf eine Erstattung von Arztkosten zugunsten einer Beitragsrückerstattung durch die priv. Krankenversicherung verzichtet, darf das Finanzamt die Krankheitskosten um diesen nicht geltend gemachten Erstattungsanspruch kürzen (FG Hamburg vom 26.8.2004, VI 167/02, EFG 2005 S. 444).


    Wenn ich aber meine Mutter betreue, die im Monat 3000 € Rente bezieht und mir davon nichts gibt, dann habe ich außergew. Belastungen, die steuerlich ansetzbar sind, auch wenn sie locker und leicht von der Mutter bezahlt werden könnten. Wenn die Mama aber sagt, nein, ich gebe dir kein Geld für deine tägl. Fahrten, dann enstehen mir diese zwangsläufig.


    An solch einen Schmalz kann ich halt nicht glauben und daher ist meine Devise schon seit langer Zeit, dass man das Steuerrecht nicht so ganz ernst nehmen sollte, genauso wie das A-Team.


    :D

  • Ich muß das Thema nochmal aufgreifen.
    Zum Pflegepauschbetrag:
    Den gibt es erst für die pflegende Person ab Pflegestufe III oder Merkzeichen "H" der Behinderung der zu pflegenden Person.
    Hier hat Clematis zu Recht korrigiert.
    Dies ist auch ersichtlich aus §33b (6) Satz 1 EStG Ausgabe 2008 (" ... nicht nur vorübergehend hilflos).


    Zu den Fahrtkosten im Rahmen der a.g.B. allgemeiner Art:
    1. Die pflegende Person darf dafür keine (eigene) Einnahmen erhalten. Dies bedeutet, das Pflegeld (welches bereits ab Pflegestufe I gibt) darf nicht der pflegenden Person als Einnahmen zufliesen. So weit so gut.
    2. Auch hier gilt, dass die a.g.B. nur angesetzt werden können, wenn die Person nicht nur vorübergehend hilflos ist. Pflegestufe III oder "H" muß also vorliegen.


    Fahrtkosten (sie teilen doch das Los mit den a.g.B.?) kämen also für den hier vorliegenden Fall m.E. nach nicht zum tragen als a.g.B. , da nur Pflegestufe I hier vorliegt. Oder sehe ich das falsch?


    Nun zu H 33.1 bis 33.4 (Ausgabe 2008)
    Pflegeaufwand für Dritte:
    Hier ist die Voraussetzung die Unterhaltsverpflichtung.
    Diese setzt allerdings eine Bedürftigkeit voraus. Allerdings ist der Unterhaltsbedarf einer unterhaltenen Person wegen Pflegebdürftigkeit anders als ohne Pflegebedürftigkeit (BMF 2.12.2002)
    Auch hier teilen die "Fahrtkosten" das Los der "Pflegeaufwendungen für Dritte"


    Dies ist also zu den Voraussetzungen lt. §33b EStG eine zusätzliche Voraussetzung.


    Meinungen dazu?

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • Zitat von &quot;Hans-Christian&quot;

    Zu den Fahrtkosten im Rahmen der a.g.B. allgemeiner Art:
    1. Die pflegende Person darf dafür keine (eigene) Einnahmen erhalten. Dies bedeutet, das Pflegeld (welches bereits ab Pflegestufe I gibt) darf nicht der pflegenden Person als Einnahmen zufliesen. So weit so gut.
    2. Auch hier gilt, dass die a.g.B. nur angesetzt werden können, wenn die Person nicht nur vorübergehend hilflos ist. Pflegestufe III oder "H" muß also vorliegen.


    Fahrtkosten (sie teilen doch das Los mit den a.g.B.?) kämen also für den hier vorliegenden Fall m.E. nach nicht zum tragen als a.g.B. , da nur Pflegestufe I hier vorliegt. Oder sehe ich das falsch?


    Meinungen dazu?


    Keine Meinung.
    Ich halt mich da geschlossen, weil das FA bisher die Fahrtkosten unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bisher brav ohne Fragen nach den Einkünften oder nach ner Pflegestufe anerkannt hat. Einen Fall hab ich sogar, da wurde der Pflegepauschbetrag wg fehlender Pflegestufe III abgelehnt, die Fahrtkosten aber anstandslos anerkannt.

  • Zitat von &quot;Clematis&quot;

    ... Keine Meinung......


    Hm, dann diskutieren wir bitte woanders weiter, einverstanden?

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • Zitat von &quot;Hans-Christian&quot;

    Fahrtkosten (sie teilen doch das Los mit den a.g.B.?) kämen also für den hier vorliegenden Fall m.E. nach nicht zum tragen als a.g.B. , da nur Pflegestufe I hier vorliegt. Oder sehe ich das falsch??


    Ja, Sie sehen das falsch.


    Ein Beitrag von © Steuertipps


    Pflegebedürftigkeit
    Pflegebedürftig ist, wer »wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf« (R 33.3 Abs. 1 EStR 2005; §§ 14 f. SGB XI). Pflegebedürftige Personen sind eine der drei Pflegestufen I (erheblich Pflegebedürftige), II (Schwerpflegebedürftige) oder III (Schwerstpflegebedürftige) zugeordnet

  • Zitat von &quot;Oerdiz&quot;

    Ja, Sie sehen das falsch.


    Ein Beitrag von © Steuertipps


    Pflegebedürftigkeit
    Pflegebedürftig ist, wer »wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf« (R 33.3 Abs. 1 EStR 2005; §§ 14 f. SGB XI). Pflegebedürftige Personen sind eine der drei Pflegestufen I (erheblich Pflegebedürftige), II (Schwerpflegebedürftige) oder III (Schwerstpflegebedürftige) zugeordnet


    Wer streitet denn ab, dass es eine Pflegestufe I gibt?


    Anscheinend ist Ihnen die Problematik, um die es hier geht, nicht ganz verständlich.


    Hier geht es darum ob die zu pflegende Person hilflos ist.


    Siehe §65 (2) EStDV


    "Die gesundheitlichen Merkmale “blind” und “hilflos” hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit den Merkzeichen “Bl” oder “H” gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. 2 Dem Merkzeichen “H” steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen."

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • BFH Urteil vom 02.12.2004 - III R 27/02 (NV) (veröffentlicht am 25.05.2005) (HaufeIndex: 1368686)
    Entscheidungsstichwort (Thema)
    Aufwendungen für Fahrten zum Besuch eines pflegebedürftigen Angehörigen
    Leitsatz (BFH/NV)
    1. Aufwendungen für Besuchsfahrten können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie der Steuerpflichtige auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte.
    2. Angesichts des unter Umständen sehr persönlichen Charakters der für die Pflege erforderlichen Leistungen kann selbst bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis nicht ohne weiteres einer als zwangsläufig anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung zur Pflege ausgegangen werden.
    3. Da sich im Bereich der Pflegedürftigkeit die Gebrechen auch bei einer nur geringen Veränderung bereits auf die Pflegebedürftigkeit auswirken können, ist ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit im Allgemeinen nur dann aussagekräftig, wenn es zeitnah erstellt wurde.
    4. Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen kann fehlen, wenn der Steuerpflichtige von dem Gepflegten Ersatz seiner Aufwendungen erlangen kann.



    Dazu im Einzelnen:


    Das FG hat ferner nicht berücksichtigt, dass Aufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen sind, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können oder wenn dem Steuerpflichtigen für seine Aufwendungen eine Gegenleistung zugeflossen ist (Senatsbeschluss vom 15. November 1999 III B 76/99, BFH/NV 2000, 697, m.w.N.; Senatsurteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607). Möglicherweise hätte der Kläger von seinem Vater Ersatz für seine Fahrtaufwendungen erlangen können. Dies ist naheliegend, da es sich --nach der Darstellung des Klägers-- um Fahrten handelte, die der Kläger ausschließlich im Interesse seines Vaters, der fremde Hilfe ablehnte, durchgeführt hat. Bei entsprechenden Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Vaters wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, zumindest zu versuchen, sich die Fahrtkosten vom Vater erstatten zu lassen, die der Vater seinerseits möglicherweise hätte steuerlich geltend machen können.

  • Hallo allerseits!


    Ich nutze seit Jahren WISO um meine Steuer als AN zu erledigen. Bisher fand ich sämtliche Vorfälle und Gegebenheiten entweder allein oder hier im Forum selbständig. Dieses Jahr komme ich allein nicht weiter, daher meine Frage:


    Der Ehemann meiner Mutter ist seit Ende letzten Jahres gesundheitlich leider sehr angeschlagen. Seit etwa November fuhr ich öfter, ab Dezember regelmäßig zu den beiden, um Einkäufe zu erledigen oder Hilfen im Haushalt zu bieten. Ich mach das selbstverständlich weil sich das für mich als Sohn so gehört und ich erwarte dafür nichts, da ich derzeit aber in einer Umschulung mit Einküften von ca 1200,- Euro stecke, stellt das durchaus eine zusätzliche Belastung dar (einfache Entfernung sind 50 km). Januar diesen Jahres fuhr ich 3 Wochen lang täglich zu meiner Mutter, um sie zu ihrem Mann ins Krankenhaus zu fahren und mit ihr die Einkäufe zu erledigen.
    Dazu ist zu sagen, dass ihr Mann seit Dezember ärztlicherseits kein Fahrzeug mehr führen darf und meine Mutter noch nie einen Führerschein besaß.
    Gibt es hier eine Möglichkeit, die Fahrten steuerlich anzusetzen? Da mein voriger Arbeitgeber Monate nach Ende der Beschäftigung noch immer Überstunden und Urlaub nicht korrekt berechnet hatte, wurde für 2014 eine hohe LSt abgezogen, wodurch sich letzlich evtl Kosten doch noch auswirken können, obwohl ich während der Umschulung Umschulungsbeihilfe i.H. des ALG1 gezahlt bekomme (dies nur rein um den Sinn zu erklären, weshalb ich Kosten, die ich habe, auch ansetzen will).


    Viele Grüße,
    kischde