Fallen Marklerkosten in die Umzugskostenpauschale?

  • Hallo ans Forum!


    leider habe ich heuer erst bemerkt, daß man vom wiso Sparbuch unter online Fachhilfe zu diesem Forum kommt. :wink:
    Ich habe mit der Suche viel gefunden, aber ich weiß nicht ob es auch für mich zutrifft.
    In der Steuererklärung 2007 habe ich einen Umzug geltend gemacht mit der Begründung, dass sich die Fahrzeit zur Arbeit um min. 1 Stunde verkürzt.
    Als Umzugskosten habe ich Maklerkosten, doppelte Miete für die alte Wohnung, den Großraumtransporter und die Umzugskosten Pauschale von 561€ für die sonstigen geringen Umzugskosten (Ummeldung, Nummernschilder und Tankrechnung vom Transporter hatte ich verschusselt) geltend gemacht.


    Im 1. Bescheid wurden die Maklergebühren und die doppelte Miete nicht anerkannt aber Umzugskostenpauschale und der Umzug somit schon.
    Ich habe dann im Internet nach Quellen gesucht und einen Widerspruch verfasst.


    Der 2. Bescheid berücksichtigt jetzt die Maklergebühren und die doppelte Miete aber die Umzugskostenpauschale ist raus.
    Auf Nachfrage beim Finanzamt bestätigte man mir die Richtigkeit des 2. Bescheids, mit der Begründung, daß Maklergebühren und die doppelte Miete höher als die Umzugskostenpauschale sind und somit die Pauschale nicht angerechnet werden kann.
    Man sagte mir das ein Fehler in der WISO Software vorliegen müsse?!


    Frage:
    Ich habe nur die Vorgaben im WISO Sparbuch ausgefüllt und deshalb Maklergebühren, die doppelte Miete und die Pauschale angegeben. Wer hat jetzt Recht.
    Hat jemand eine Idee?
    iss klar, möchte jetzt hier keine Steuerberatung von Euch!


    Vielen Dank
    Kersten

  • Das FA hat recht. Entweder Pauschale oder Einzelnachweise. Sie hätten höchstens versuchen können, statt der Pauschale einen Einzelposten "sonstige Kosten (belegfrei)" anzugeben, wobei es da aber auch nicht sicher ist, ob der anerkannt wird (liegt am Sachbearbeiter).


    Im WISO-Sparbuch können beide Ansätze gemacht werden. Ist kein Fehler, sondern ein Feature. WISO setzt bei seiner Berechnung dann den günstigeren Ansatz an. Ist an vielen anderen Stellen auch so: Mehrere Möglichkeiten eingeben; günstigster Ansatz wird genommen.

  • Das ist falsch. Die Umzugskostenpauschale für kleinere Kosten des Umzugs, für die es keine Belege gibt (s. Anlage) wird zusätzlich zu den tats. Umzugskosten (Spedition, Makler usw.) gewährt.



    Für die vielen "kleinen" Aufwendungen, die außer den bereits genannten Arten von ansetzbaren Ausgaben bei einem Umzug entstehen, gibt es die Umzugskosten-Pauschalen. Diese Kosten müssen Sie dann auch nicht mehr einzeln nachweisen. Sie haben natürlich die Möglichkeit, falls die tatsächlich angefallenen sonstigen Umzugskosten höher als der jeweils für Sie zutreffende Pauschbetrag sind, die tatsächlich angefallenen Kosten anzusetzen. In diesem Fall müssen Sie jedoch die Kosten im Einzelnen durch Belege nachweisen.
    Die Pauschalen sind u. a. für folgende Auslagen anzusetzen:
    Trinkgelder für das Umzugspersonal,
    Aufwendungen für Änderung oder Ersatz von Rundfunk- und Fernsehantennen,
    Aufwendungen für ein neues Kfz-Kennzeichen,
    Aufwendungen für Elektrokochgeschirr,
    Gebühren für das Umschreiben des Kfz-Scheines,
    Gebühren für das Umschreiben des Personalausweises,
    Kosten für die Änderungen von Elektro-, Gas- oder Wasserleitungen,
    Kosten für die Montage von Herden, Öfen und Lampen,
    Kosten für die Änderungen an Elektro- oder Gasgeräten und Lampen,
    Kosten für die Einrichtung eines Telefonanschlusses und
    alle weiteren individuellen Kosten, die noch nicht genannt worden sind.
    Wichtig: Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung sind nicht als Werbungskosten abziehbar!
    Pauschbeträge ab dem 1.8.2004 für:
    Verheiratete
    Ledige
    jede weitere Person
    mit eigenem Hausstand vor und nach dem Umzug und ohne dienstlich veranlassten Umzug in den vergangenen 5 Jahren (= 100 %)
    1.121,00 €
    561,00 €
    247,00 €
    ohne eigenen Hausstand vor und nach dem Umzug und ohne dienstlich veranlassten Umzug in den vergangenen 5 Jahren (= 100 %)
    337,00 €
    113,00 €
    247,00 €


    Achtung! Ist dem jetzigen Umzug innerhalb von 5 Jahren ein dienstlich veranlasster Umzug vorausgegangen, so ist der betreffende Pauschbetrag auf 150 % zu erhöhen.

  • Zitat von "ZeBu"

    leider habe ich heuer erst bemerkt, daß man vom wiso Sparbuch unter online Fachhilfe zu diesem Forum kommt.


    Nicht vom WISO Sparbuch, sondern von freiwilligen, unbezahlten Helfern....

  • Zitat

    Entweder Pauschale oder Einzelnachweise.


    Ist mir so seinerzeit vom FA mitgeteilt worden. Entweder man setzt die Pauschale an oder die tatsächlichen Kosten. Sorry, wenn dies falsch sein sollte :oops: . Aber bei den Werbungskosten ist es doch auch so: Entweder werden die tatsächlichen Kosten oder die AN-Pauschale angesetzt, je nachdem, was besser ist.

  • Zitat von "Opa"

    Das gilt nur für die sonstigen Umzugsauslagen (s. vorherige Antwort), die nicht abschließend dort aufgelistet waren.


    Ok, danke. Genau das war mein Denkfehler. :oops:

  • Vielen Dank Ihr, freiwilligen unbezahlten Helfer!


    Opa
    Ich möchte noch einmal zum Verständnis nachfragen.
    Die Maklerkosten und die doppelte Miete sind tatsächliche Umzugskosten und aus diesem Grund direkt abzugsfähig.
    In der Umzugskostenpauschale sind die kleinen Kosten beim Umzug (ohne Belege) enthalten (z.B. aus der Auflistung).
    Muss ich die Umzugskostenpausche einfach nur angeben oder ist eine Begründung der enthaltenen Posten nötig?


    Vorsicht dumme Frage! :oops:
    Für meinen 1. Einspruch habe ich Teile des BUKG als Begründung benutzt (Google und viel Zeit). Muss man wirklich konkrete Gesetze als Begründung für einen Einspruch nennen?


    Ich möchte mich für die schnelle Hilfe bedanken, die ich erhalten habe!
    Mir ist die Thematik sehr fremd und ich finde es toll, dass es dieses Forum gibt!


    Kersten

  • Zitat

    oder ist eine Begründung der enthaltenen Posten nötig?

    Nein

    Zitat

    Muss man wirklich konkrete Gesetze als Begründung für einen Einspruch nennen?

    Nein, ist nur manchmal hilfreich.

  • Ende gut alles Gut!


    Mit der super Hilfe aus dem Forum habe ich einen Einspruch verfasst und erfolgreich durchgesetzt mit folgender Begründung:
    1. Begründung


    "Die Pauschalvergütungen werden für alle sonstigen, nicht in den §§ 6 bis 9 BUKG genannten Umzugsauslagen gewährt. Der Arbeitnehmer kann zwischen diesen Pauschalbeträgen und dem Ansatz der tatsächlichen sonstigen Umzugskosten wählen. Einzelheiten zur Berücksichtigung sonstiger Umzugskosten siehe Richter u.a., Reise- und Bewirtungskosten, 9. A., Rdnr. 924, NWB Verlag."


    2.Begründung


    "ich beziehe mich auf BUKG § 5 Umzugskostenvergütung
    (1) Die Umzugskostenvergütung umfasst
    1.
    Beförderungsauslagen (§ 6),
    2.
    Reisekosten (§ 7),
    3.
    Mietentschädigung (§ 8),
    4.
    andere Auslagen (§ 9),
    5.
    Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
    6.
    Auslagen nach § 11.
    (2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.
    (3) 1Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Bundesdienst ausscheidet. 2Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder zu einer in § 40 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertritt.
    "
    Zusammenfassung:


    Umzugskostenpauschale --> BUKG §10
    Mietentschädigung --> BUKG §8
    Maklerkosten --> BUKG §9 + §6a
    Kochherde & Heizgeräte --> BUKG §9 Abs.3


    Vielen Dank
    Kersten