Weniger als Jahreshälfte im Ausland ohne DBA

  • Hallo!


    Ich plane, in den nächsten Monaten im Oman zu arbeiten (und dort auch meinen Wohnsitz hin zu verlegen). Damit hätte ich mehr als die Hälfte des Jahres in Deutschland Steuern gezahlt.


    Zu meiner Fragen:
    1. Meines Wissens ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Oman Anfang 2008 ausgelaufen. Wer kann mir diese Information bestätigen? Bei wem kann ich nachfragen, ob dem tatsächlich so ist?
    2. Da ich mehr als 6 Monate in Deutschland gewohnt habe, muss ich auch mein Ende des Jahres im Oman verdientes Einkommen komplett nach deutschem Recht versteuern, richtig?


    Besten Dank für jede Hilfe,
    Dominik

    • Offizieller Beitrag

    zu 1:
    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Internationales__Steuerrecht/001.html?__nnn=true">http://www.bundesfinanzministerium.de/n ... __nnn=true</a><!-- m -->


    zu 2:
    Wenn es kein DBA gibt, ist immer das Welteinkommen in D zu versteuern, wenn man einen Teil des Jahres in D gewohnt hat.

  • Besten Dank für die schnelle Antwort!


    Nur noch mal zur Nachfrage: Wenn ich demnach z.B. von September 2008 bis einschl. August 2009 im Oman arbeiten würde und danach meinen Wohnsitz zurück nach Deutschland verlege, müsste ich das gesamte Einkommen voll in Deutschland versteuern?


    Besten Dank und beste Grüße,
    Dominik

  • Hm. Ich hab - weil mein (zukünftiger) Arbeitgeber anderer Meinung war - auf <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.frag-einen-steuerprofi.de">http://www.frag-einen-steuerprofi.de</a><!-- m --> die gleiche Frage gestellt und folgende Antwort von einem diplomierten Steuerberater bekommen:



    Auch auf mein Nachfragen hin bekam ich die Auskunft, dass das nicht Auslegungssache sei, sondern sich klar aus den Gesetzen ergeben würde.


    Was stimmt denn nun?


    Verwirrte Grüße,
    Dominik

    • Offizieller Beitrag

    Ein Diplom habe ich auch, bin aber kein Steuerberater.


    In diesem Fall hat der StB recht, ich hatte in der Ausgangsfrage den Klammerzusatz überlesen, dass der Wohnsitz auch verlegt werden soll.


    Wird der Wohnsitz in D völlig aufgegeben, ist die Lösung vom StB richtig, ansonsten meine.

  • Hallo liebe Forum-Teilnehmer,


    als langjähriger und zufriedener WISO Steuersparbuch-Benutzer bin ich anscheinend zum ersten Mal an die Grenzen des Programms gestoßen. Das Programm gibt mir die "Fehlermeldung", dass der Sachverhalt der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasst werden kann, da das Programm nur für gänzlich unbeschränkt steuerpflichtige Personen gilt.


    Nun, ich habe einen sehr ähnlich gelagerten Fall wie den oben beschriebenen. Ich habe vor steuerfreies Einkommen aus dem Ausland (ohne DBA) in meine Steuererklärung 2018 einzugeben, um den Progressionsvorbehalt (und potenzielle Steuerlast) zu ermitteln. Dies wird zwar vom WISO-Steuersparbuch erfasst (in der Anlage WA-ESt) aber nicht berechnet.


    Nun meine Frage: Wie muss ich die Anlage WA-ESt korrekt ausfüllen?


    Grobe Eckdaten für das Steuerjahr 2018:

    • Bis 14.02. im nicht-DBA Ausland gewohnt und gearbeitet
      • und 7.500 Euro steuerfrei verdient
    • In Deutschland gewohnt und gemeldet vom 15.02. bis 31.12.
      • und in dieser Zeit 11.000 Euro steuerfreie Abfindung für mehrjährige o. g. Tätigkeit im nicht-DBA Ausland erhalten

    Ich wäre Euch sehr dankbar für Eure mögliche Hilfe. Es geht mir darum, das steuerfreie Einkommen korrekt in meiner Steuererklärung zu erfassen.


    Viele Grüße,

    WISO-Willi

    • Offizieller Beitrag

    Wie kommst Du jetzt auf steuerfrei?


    Wenn ich als nicht gerade DBA-Experte oder auch eben Nicht-DBA-Experte das oben Gesagte resümiere, dann unterliegt die Nachzahlung gemäß dem Zufluss-Abflussprinzip des § 11 EStG und dem angesprochenen Welteinkünfte-Prinzip in vollem Umfang der Einkommensbesteuerung in Deutschland.


    Ich wäre demnach hinsichtlich der Nachzahlung bei Zeile 21 der Anlage N 2018. Ggf. bei nachgewiesener Zusammenballung i.S. § 34 EStG zwecks Anwendung der Fünftelregelung auch bei Zeile 17 der Anlage N 2018.

  • dass der Sachverhalt der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasst werden kann,

    Abgesehen von den Ausführungen von miwe4 - du bist unbeschränkt steuerpflichtig! Wohnsitz in Deutschalnd am 31.12., also unbeschränkte Steuerpflicht.

  • Danke Euch beiden für Eure Antworten.


    miwe4: Zu deiner ersten Frage... mit "steuerfreiem" Einkommen meine ich Einkommen, welches bisher keinem Lohnsteuerabzug unterlag. Deswegen meine Frage hier im Forum, wie es denn korrekt zu versteuern ist.


    miwe4 und @nesciens: Vom Zufluss-Abflussprinzip des § 11 EStG habe ich auch gelesen. Das kollidiert - soweit mein Verständnis - mit der Beurteilung des Steuerberaters in Antwort #5 (hierunter zitiert), in der er/sie meint, dass die unbeschränkte Steuerpflicht erst wieder eintritt mit Rückzug, also der Etablierung eines Wohnsitzes in Deutschland. Das Einkommen vor diesem Zeitpunkt unterliegt der "beschränkten" Steuerpflicht, also dem Progressionsvorbehalt.


    In Anlage N Zeile 17 kann ich nichts eintragen, weil ich keine Lohnsteuerbescheinigung für diese Einkünfte habe und Anlage N Zeile 21 berücksichtigt nicht besagten Progressionsvorbehalt. Dafür erscheint mir die Anlage WA-ESt die richtige zu sein: https://www.buhl.de/steuernspa…_wa-est_17_sw.cleaned.pdf und Ausfüllhilfe https://www.elster.de/eportal/…t%5Fufa%5F10%5F2017#c9911


    Ich versteuere gerne alles auf Anlage N. Wenn das korrekt ist habe ich damit kein Problem. Ich fürchte jedoch, dass es nicht so einfach ist. Wozu gäbe es dann Anlage WA-ESt und den oft genannten Progressionsvorbehalt?

  • Das kollidiert - soweit mein Verständnis - mit der Beurteilung des Steuerberaters in Antwort #5 (hierunter zitiert), in der er/sie meint, dass die unbeschränkte Steuerpflicht erst wieder eintritt mit Rückzug, also der Etablierung eines Wohnsitzes in Deutschland.

    Da kollidiert nichts - die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer und da wird das Welteinkommen über das ganze Jahr genommen. Der Wohnsitz bestimmt die beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht und je nachdem wird dann das Einkommen anders berücksichtigt. Aber entweder - oder. Es gibt keine Teilung auf x Monate beschränkt und y Monate unbeschränkt.

  • Um das Thema abzuschließen habe ich soeben mit meinem zuständigen Finanzamt telefoniert und sofort eine sehr freundliche und kompetente Dame am Telefon gehabt. Nachdem ich die Eckdaten wie folgt genannt habe...


    Bis 14.02. im nicht-DBA Ausland gewohnt und gearbeitet und 7.500 Euro Einkommen ohne Lohnsteuerabzug bekommen.


    In Deutschland gewohnt und gemeldet vom 15.02. bis 31.12. und in dieser Zeit 11.000 Euro Abfindung ohne Lohnsteuerabzug für mehrjährige o. g. Tätigkeit im nicht-DBA Ausland erhalten.


    ...hat sie ohne mein weiteres Zutun gesagt, dass die Anlage WA-Est auszufüllen sei. Der Zeitraum mit dem Wohnsitz außerhalb Deutschlands kommt in Zeile 4, das Einkommen aus dieser Zeit in Zeile 6 und die darin enthaltene Abfindung in Zeile 7. Auf meine Frage, ob es sich hier um den Progressionsvorbehalt handele, bejahte sie die Frage.


    https://www.formulare-bfinv.de…65/Anlage_WA_ESt_2018.pdf


    Ich hoffe zukünftigen Interessenten mit dergleichen Frage geholfen zu haben.