Doppelte Haushaltsführung

  • Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!


    Ich wohne seit meiner Geburt in A und arbeite auch hier.
    2003 habe ich meinen Lebensgefährten aus dem 200 km entfernten B kennengelernt. Als 2004 unser erster Sohn geboren wurde, haben wir sein Haus in B als unseren gemeinsamen Lebensmittelpunkt - Hauptwohnsitz definiert.
    Ich arbeite weiterhin in A und habe seit 2004 A als Nebenwohnsitz und B als Hauptwohnsitz. Mein Lebensgefährte ist selbstständig und so muß ich an den 4 Werktagen, wo ich in A arbeite, unsere Kinder mitnehmen und da in den Kita schaffen. Wir fahren jede Woche heim. In B habe ich seit 2006 zusätzlich ein Nebengewerbe angemeldet.
    Bis jetzt ist meine doppelte Haushaltsführung mit der Begründung Familienzusammenführung immer ohne Probleme behandelt worden. Doch jetzt ab 2007 (neue Bearbeiterin) ist mir sie doppelte Haushaltsführung gestrichen worden - Begründung: doppelter Haushalt ist nicht beruflich bedingt. Mein Arbeitsverhältnis und mein Wohnsitz in A beständen schon seither in A.
    Ich würde mir meinen nicht üppig bezahlten Job in A keineswegs mehr leisten können, wenn mir der doppelte Haushalt nicht anerkannt werden würde. Ich habe diesen Zweitwohnsitz tatsächlich nur aus beruflichen Gründen. Die zusätzliche Steuerlast lt. geänderten Bescheid von über 1.200 EUR sind enrom für mich!


    Was kann ich in meinen Einspruch schreiben?
    Viele Grüße und Danke! Dani

  • Gar nicht. Ich sehe keine DHF, da (wie auch das FA schreibt) keine berufl. Veranlassung für den Umzug nach B vorhanden waren, sondern nur der Freund u. mittlerweile die Kinder. Wenn die DHF bisher anerkannt wurde, haben sie Glück gehabt, daraus ergibt sich aber keine Fortführung der Rechtsauffassung für Folgejahre.
    DHF würde vorliegen, wenn sie verheiratet wären und nach der Hochzeit B als Familienwohnsitz genommen hätten. Es gibt aber m.E. ein anh. Verfahren, daß dies auch bei gemeinsamen Kindern anzuwenden ist, da müsste ich jedoch nochmal nachsehen. Aber ein Anderer hat es vllt. auch gleich parat.

  • Zitat von "Opa"

    Gar nicht. ....


    Doch


    Zitat von "Opa"

    ...Es gibt aber m.E. ein anh. Verfahren, daß dies auch bei gemeinsamen Kindern anzuwenden ist, da müsste ich jedoch nochmal nachsehen. Aber ein Anderer hat es vllt. auch gleich parat.


    Kein anhängiges Verfahren, sondern sogar folgendes BFH-Urteil vom 24.11.1989


    "Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei der ein Partner am Wohnortund der andere Partner auswärts beschäftigt ist, kann im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Familie ein Familienhaushalt und damit eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung ab dem Zeitpunkt zu bejahen sein, in dem ein gemeinsames Kind geboren wird, das in die gemeinschaftliche Wohnung aufgenommen wird."


    "Nach Auffassung des Senats sind die vorstehenden Grundsätze entsprechend anwendbar, wenn ein Familienhaushalt i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG dadurch entsteht, daß Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die beide berufstätig sind, mit ihrem gemeinsamen Kind eine Familienwohnung beziehen bzw. wenn den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind geboren wird, das in die Wohnung mitaufgenommen wird. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist auch insoweit im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG geboten, da nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. "Familie" in diesem Sinne ist die Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern"


    Also Einspruch einlegen und auf dieses Urteil verweisen.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat

    ...in dem ein gemeinsames Kind geboren wird, das in die gemeinschaftliche Wohnung aufgenommen wird."

    Und da kann es eben zum Streit kommen, denn die Kinder sind größtenteils in der Wg. in A und nur am WE in B. Wenn jetzt manchmal der Lebensgefährte am WE nach A fährt, könnte das FA eben A als Familienwg. annehmen.
    Diese Diskussion hatte ich schonmal in einem ähnlichen Fall.

  • Vielen Dank für die Kommentare! Über dieses Urteil bin ich gestern auch bei meiner Recherche gestolpert und mir ist klar, daß jeder Fall spezifisch zu betrachten ist und die Abwägung der Umstände immer auch vom jeweiligen Bearbeiter abhängen.
    Fakt ist, daß meine Heimfahrten als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gwertet wurden - also in dem Fall kein Nachteil. Die Kosten für die Unterkunft wurde aber nicht mehr berücksichtigt.
    Tatsächlich fahre ich mindestens zweimal nach Hause. Bei doppelter HHführung habe ich natürlich nur eine wöchentliche Heimfahrt geltend machen können.
    Sollte ich mich jetzt der Einschätzung meiner neuen Bearbeiterin fügen, würde ich im Gegenzug die nachweislich stattgefundenen weiteren Heimfahrten (mit PKW) geltend machen. Das FA würde in diesem Fall und unter der Voraussetzung, daß ich keinen Denkfehler in der Angelegenheit habe, schlechter fahren, als mit meiner nicht angerechneten Miete.
    Ich würde mir den Streit sparen und das Ergebnis für mich ist ähnlich.
    Zerstört ihr mir diese Illusion? ..

  • Zitat von "Dani220702"

    Vielen Dank für die Kommentare! Über dieses Urteil bin ich gestern auch bei meiner Recherche gestolpert und mir ist klar, daß jeder Fall spezifisch zu betrachten ist und die Abwägung der Umstände immer auch vom jeweiligen Bearbeiter abhängen.
    Fakt ist, daß meine Heimfahrten als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gwertet wurden - also in dem Fall kein Nachteil. Die Kosten für die Unterkunft wurde aber nicht mehr berücksichtigt.
    Tatsächlich fahre ich mindestens zweimal nach Hause. Bei doppelter HHführung habe ich natürlich nur eine wöchentliche Heimfahrt geltend machen können.
    Sollte ich mich jetzt der Einschätzung meiner neuen Bearbeiterin fügen, würde ich im Gegenzug die nachweislich stattgefundenen weiteren Heimfahrten (mit PKW) geltend machen. Das FA würde in diesem Fall und unter der Voraussetzung, daß ich keinen Denkfehler in der Angelegenheit habe, schlechter fahren, als mit meiner nicht angerechneten Miete.
    Ich würde mir den Streit sparen und das Ergebnis für mich ist ähnlich.
    Zerstört ihr mir diese Illusion? ..


    Nein , wir (ich) zerstören diese Illusion nicht.
    Was günstiger ist, sollte man einfach wählen und ist auch steuerlich völlig in Ordnung.


    (Unter Beachtung der Nachteile der Fahrten, da es drei wesentliche Unterschiede zwischen Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte und Familienheimfahrten bei DHHF gibt.)


    Zur DHHF aber noch dieses:


    Das FA kann nicht behaupten : es gibt keinen Lebensmittelpunkt.
    Das FA kann nur von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehen, wo der Lebensmittelpunkt ist.
    Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nicht danach, wo das Kind sich mit aufhält, sondern danach, wo der Lebensmittelpunkt bestimmt wird von den Steuerpflichtigen, wo diese sich an den WE am meisten aufhalten.


    Es gibt also einen Lebensmittelpunkt, egal erst mal, wo er ist.
    Entweder Er oder Sie beantragen je nach den Verhältnissen die DHHF. Das ergibt sich aus dem Urteil.
    (Und das Ergebnis sollte man auch vergleichen1)


    Würde mich mal interessieren, wer dazu eine Meinung noch hat, vielleicht der "König des Steuerrechts"

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Die Nachteile der Fahrten hab ich als Leihe noch nicht erkannt. km Satz ist gleich, erst ab dem 20 km ist gleich, da PKW-Fahrten gibt es keine Höchstgrenze der Ansetzbarkeit.... Ich hab was bedeutendes übersehen ......!?

  • Zitat von "Dani220702"

    Die Nachteile der Fahrten hab ich als Leihe noch nicht erkannt. km Satz ist gleich, erst ab dem 20 km ist gleich, da PKW-Fahrten gibt es keine Höchstgrenze der Ansetzbarkeit.... Ich hab was bedeutendes übersehen ......!?


    1. Familienheimfahrten bereits ab den 1.km.
    2. Richtig, keine Begrenzung auf 4500€.
    3. Es ist eine zusätzliche Fahrt in der Woche! (Also bei einer 5-Tage-Arbeitswoche 5 mal Zweitwohnung-Arbeitsstätte und 1 mal Fahrt Zweitwohnung zum Lebensmittelpunkt.


    Also genau rechnen.

    mfg Hans-Christian
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