Fahrtkosten - Wie protokollieren und einreichen ???

  • Im Forum "Rund ums Business" zwar schonmal gepostet, hier noch mal mein Anliegen, da es dort scheinbar nicht so sehr gelesen wird:


    Ich habe neben meiner täglichen Arbeit als Angestellter noch ein kleines Gewerbe angemeldet. Für dieses Gewerbe muss ich häufig zu Kunden fahren.


    Wie kann ich diese Fahrtkosten am besten protokollieren (reicht kleines Fahrtenbuch von der Aral-Tanke) ?


    Wie setze ich die Daten in eine vernünftige Auflistung am Monatsende, die vom Finanzamt akzeptiert wird ?


    Wieviel kann ich für welche Fahrt (Privat, zur Arbeit, Gewerbe) geltend machen ?


    Kann ich die Fahrtkosten einfach in Mein Büro 2007 unter Kassenbuch als Ausgabe verbuchen? Welchen MwSt-Satz muss ich dort angeben ???


    Kann mir jemand ggf. ein gutes (evtl. sogar Freeware) Programm empfehlen, dass mir diese Arbeit abnimmt und zudem vom FA akzeptiert wird ?


    Als Innovation für "Mein Büro 2007" vielleicht sogar ein Vorschlag als Implementierung eines solchen Tools...

  • Hallo Stormmaster,


    protokollieren kannst Du die Fahrten mit einem Fahrtenbuch. Dies sollte, wie der Name schon sagt, gebundene Form haben. Fliegende Zettel werden vom FA nicht akzeptiert. Korrekte Fahrtenbücher gibt's z.B. von Zweckform und ähnlichen Anbietern im Schreibwarenhandel.


    Das Fahrtenbuch muss verschiedene notwendige Aufzeichnungen enthalten:


    - Datum der Fahrt
    - Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt
    - Reiseziel (nur bei Geschäftsfahrten)
    - Zweck (nur bei Geschäftsfahrten)
    - aufgesuchte Geschäftspartner


    Des Weiteren dürfen keine Lücken und Ungereimtheiten bei den Kilometerständen auftreten.


    Statt einem "Buch" aus Papier kann man auch ein elektronisches Fahrtenbuch führen. Das erleichtert die Auswertung ungemein. Es muss allerdings änderungssicher sein: Nachträgliche Änderungen müssen automatisch protokolliert werden. Normalerweise werden geänderte Einträge storniert und bleiben als storniert sichtbar. Der geänderte Eintrag wird zusätzlich "gebucht".


    Praktisch sind hier elektronische Fahrtenbücher, die es auch in einer PDA-Version gibt, z.B. für Pocket-PC. Dann kann man nämlich die Daten gleich im Auto eingeben und später mit dem PC im Büro abgleichen.


    Ein recht ausgereiftes Beispiel ist das KFZ-Fahrtenbuch:
    http://www.kfz-fahrtenbuch.com/


    Die Kosten für das Kfz lassen sich ganz normal als Ausgaben buchen. Zwei Varianten sind üblich:


    1. Du nutzt ein Privatfahrzeug für geschäftliche Zwecke. Dann kannst Du den üblichen Kilometersatz (ich glaube, derzeit 30 Cent pro Kilometer) verbuchen. Da es hierbei um eine Pauschale geht, wird keine MwSt. berücksichtigt.


    2. Du hast das Auto als Geschäftswagen, d.h. es gehört zum Betriebsvermögen. Dann sind alle Kosten als Ausgaben zu verbuchen. Mit den jeweiligen MwSt.-Sätzen. Anschaffungskosten für das Auto sind aber über mehrere Jahre abzuschreiben. Privatfahrten sind anteilig als Einnahmen zu buchen. Aus dem Fahrtenbuch ergibt sich das Verhältnis von geschäftlichen zu privaten Fahrten. Die privaten Fahrten dürfen 50% nicht überschreiten, damit das Auto als geschäftlich anerkannt wird.



    Ich will's hier bei diesen Stichwörtern belassen, weil's sonst ein Roman wird. Einzelheiten hierzu findest Du ausführlich u.a. im Begleitbuch zum WISO Sparbuch beschrieben.


    Gruß,


    Volkmar

  • Super, gut verständliche Erklärung...


    Ein paar Fragen habe ich trotzdem noch:


    Wie genau reichst Du die Daten jeden Monat ein (UmSt-Vora.)? Nimmst Du einen formlosen Eintrag in MB2007 oder Kopien des Fahrtenbuches, die Du dann in der Belegmappe abheftest?


    Da ich gerade eine Neuanschaffung eines KFZ plane, wäre es interessant zu wissen, welche Variante ratsam wäre. Ich liege mit meinen Fahrten für das Gewerbe bei knapp über 50 %. Rest sind Fahrten zur Arbeit (Anstellung) und Privatfahrten.

  • Hallo Stormmaster,


    wenn das Auto zum Betriebsvermögen gehört, werden die laufenden Ausgaben für das Kfz, also z.B. Benzin, Reifenwechsel, Versicherungen, Reparaturen etc. als Betriebsausgaben gebucht, wann sie anfallen. Wie jede andere Rechnung auch mit dem gültigen MwSt.-Satz. Die Abschreibungsbeträge werden einmal jährlich verbucht.
    Die Mehrwertsteuer, die beim Kauf des Autos anfällt, kann sofort als Ganzes verbucht werden. Du kriegst dann also sofort einige Tausend Euro vom Finanzamt zurück, nachdem Du die entsprechende USt-Voranmeldung gemacht hast.


    Alle Ausgaben zusammen, einschließlich Abschreibungsbeträge, werden dann jährlich addiert. Aus dem Fahrtenbuch weißt Du, wieviele Kilometer Du insgesamt gefahren bist. Daraus ergeben sich die individuellen Kosten pro Kilometer für Dein Kfz. Aus dem Fahrtenbuch ergibt sich auch, wieviel Kilometer Du privat bzw. zur Arbeit gefahren bist. Diese Kilometer, multipliziert mit den Kosten pro Kilometer, ergeben die privaten Kosten. Diese buchst Du als Gewinn (das Konto bzw. die Kategorie heißt normalerweise so etwas wie "Privatentnahme").


    Die Fahrten zur Arbeit kannst Du dann natürlich in Deiner Steuererklärung wieder als Werbungskosten absetzen.


    Das Fahrtenbuch wird also (in der Regel) nur einmal im Jahr ausgewertet. Ich hefte es nicht als Beleg ab, bewahre es aber im Belegeordner auf. Als Beleg hefte ich eine Excel-Tabelle ab, mit der ich die Auswertung gemacht habe.
    Beim elektronischen Fahrtenbuch geht die Auswertung natürlich viel leichter. Hier nutze ich die unterschriebenen Ausdrucke als Belege. Die Fahrtenbuch-Datendatei sichere ich regelmäßig auf ein externes Laufwerk und in größeren Abständen auch auf CD.


    Wenn Du Dir einen Neuwagen zulegen willst, kannst Du überlegen, ob nicht auch die 1%-Methode für Dich in Frage kommt: Für Deine Privatfahrten musst Du dann pauschal 1% des Listenpreises des Autos pro Monat als Privatentnahme verbuchen. Wenn Du irgendwie glaubhaft machen kannst, dass die geschäftliche Nutzung mehr als 50% beträgt, kommst Du um die mühsame Führung des Fahrtenbuchs herum.
    Zum Listenpreis zählt auch das Zubehör des Autos, z.B. das Navi.


    Wenn Du viel privat fährst (aber nicht zuviel!), kann die 1%-Methode günstiger sein. Lohnt sich aber, wie gesagt, nur bei einem Neufahrzeug.


    In meinem letzten Beitrag habe ich übrigens vergessen, dass bei einem Privatfahrzeug, das auch geschäftlich genutzt wird, nicht nur die 30-Cent-Pauschale pro geschäftlichem Kilometer angesetzt werden kann, sondern alternativ auch die tatsächlichen Kosten pro Kilometer. Die müssen dann natürlich erst einmal ermittelt werden, genauso wie umgekehrt die Kosten für Privatfahrten beim Geschäftsfahrten.


    Wenn Du die Details nachlesen willst, findest Du alles genau beschrieben im Ratgeber zum Sparbuch 2007 auf den Seiten 292 bis 298. Die steuerlichen Regelungen sind übrigens völlig analog zu denen von Arbeitnehmern. Schau dort mal unter 'Werbungskosten' nach.


    Gruß,


    Volkmar

  • HANDELSBLATT, Freitag, 1. Dezember 2006, 17:37 Uhr
    Verschärfung



    Dienstwagen: Neue Vorgaben fürs Fahrtenbuch
    Von Bernhard Lindgens



    Der ertragsteuerlichen Erfassung einer privaten Mitbenutzung betrieblicher Fahrzeuge nach der "Ein-Prozent-Regel" können betroffene Unternehmer, Freiberufler und Arbeitnehmer nur durch ein fortlaufend und zeitnah geführtes Fahrtenbuch entgehen. Zu deren Nachteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in zwei parallel laufenden Verfahren die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch deutlich verschärft.



    So reichen lose Notizzettel nach dem Urteil vom 9. November 2005 (- VI R 27/05 -) künftig keinesfalls mehr aus. Zur Verhinderung nachträglicher Manipulationen verlangt das oberste Finanzgericht eine geschlossene Form der Aufzeichnungen, die Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen kenntlich macht. Diese Voraussetzungen erfüllt lediglich ein gebundener Nachweis in Buchform. Mit einer ähnlichen Begründung verneinte der BFH ferner die Ordnungsmäßigkeit von Ausdrucken aus Tabellenkalkulationsprogrammen (Urteil vom 16. November 2005 (- VI R 64/04 -). Wie bei der Mehrzahl der gängigen elektronischen Fahrtenbücher derzeit noch möglich, konnten im Streitfall am bereits eingegebenen Datenbestand nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden, ohne deren Reichweite in der Datei selbst zu dokumentieren.


    Auch mit dem gesetzlich nie definierten Begriff Fahrtenbuch hat sich der BFH befasst und im Urteil vom 16. März 2006 (- VI R 87/04 -) folgende Inhalte vorgegeben:


    - Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss bei beruflichen Reisen grundsätzlich Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zum bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.


    - Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.


    - Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.


    - Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen - wie beispielsweise Aufschlüsselung von Kürzeln für häufiger aufgesuchte Fahrziele und Kunden auf einem Erläuterungsblatt - ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.


    Quelle: Creditreform 11/2006

  • Hallo Vauha,


    echt super Deine sehr ausführlichen Erläuterungen (vielen Dank)...


    Ich kann ja mal ganz konkret meinen Fall schildern:


    Ich habe einen Betrieb für Computerservice im November 2006 nebenberuflich eröffnet. Dieser soll bis auf weiteres auch wirklich nur neben meiner Hauptarbeit als Angestellter als Zusatzverdienst dienen.


    Da ich kaum Kilometer zu meiner täglichen Arbeit fahre (Eine Strecke 3,6 Kilometer), aber meine Kunden für das Gewerbe schon teilweise weiter weg sind, ist die Einschätzung für die Kilometer ca. 50 % Gewerbe, 20 % Fahrten zur Arbeit und 30 % für Privatfahrten.


    Ein neues Auto ist fällig, also werde ich mir diesen Monat einen Opel Zafira mit Erdgasantrieb (Vorführwagen) leasen. Die monatliche Leasingrate beträgt 179 € (Brutto, inkl. 16 % MwSt).


    Die Einnahmen durch das Gewerbe werden also relativ gering sein, Ausgaben auch nicht so hoch, da es ja ein Dienstleistungsgewerbe ist.


    Wenn ich es recht verstanden hatte, würde sich dann am ehesten die 1%-Regelung bezahlt machen, oder ???


    Vielleicht kannst Du ja nochmal kurz auf meine individuelle Situation eingehen.

  • Hallo Stormmaster,


    ich bin kein Steuerberater. Du solltest meine Angaben hier auf jeden Fall nochmal mit anderen Quellen prüfen.


    Wenn Du ein Fahrzeug least, kannst Du die erste, große Rate, die sogenannte Sonderzahlung, sofort als Betriebskosten verbuchen (mit MwSt.). Die weiteren Raten werden dann monatlich verbucht.


    Wenn Du also im Jahr des Leasingbeginns hohe Verluste machen willst, um Steuern zu sparen, sollte die Leasing-Sonderzahlung also möglichst hoch sein. Das kannst Du mit der Leasingfirma vereinbaren.


    Egal, ob Du die 1%-Regelung anwendest oder die Privatfahrten nach den konkreten Kosten verbuchst:


    Ich würde Dir in jedem Fall raten, ein Fahrtenbuch zu führen. Nur so kannst Du dem Finanzamt zweifelsfrei nachweisen, dass Du über 50% gewerblich fährst.


    Ist das Fahrzeug Dein einziges? Dann wird das Finanzamt besonders kritisch sein: Es geht dann davon aus, dass Du es auch kräftig privat nutzt und wird prüfen, ob es tatsächlich in erster Linie ein betriebliches Fahrzeug ist.


    Ob Du die 1%-Regelung angewendet haben willst, musst Du schon selbst per Taschenrechner herausfinden :wink:
    Beachte dabei, dass diese Regelung nur für reine Privatfahrten gilt. Für die Fahrten zwischen Deiner Wohnung und Deinem Betrieb gibt's nochmal eine Extra-Pauschale: 0,03% des Listenpreises * Einfacheintfernung * Anzahl der Monate. Diese Pauschale muss dann ebenfalls als Gewinn verbucht werden. In Deiner privaten Steuererklärung
    kannst dann aber auch wieder die entsprechenden Werbungskosten ansetzen.


    Die Fahrten zu Deinem Arbeitgeber sind aber aus gewerblicher Sicht reine Privatfahrten.


    Ich würde übrigens auch mal gründlich nachrechnen, ob sich das Leasen des Fahrzeugs lohnt. Es kann durchaus günstiger sein, die Kiste auf andere Weise zu finanzieren. Die Leasingbanken verdienen in der Regel nicht schlecht!


    Gruß,


    Volkmar

  • Aus dem HANDELSBLATT, Freitag, 8. Dezember 2006, 08:53 Uhr:


    Schon seit Anfang des Jahres ist die pauschale Ermittlung des privaten Nutzungsanteils von Firmenwagen nach der "Ein-Prozent-Regelung" nur noch zulässig, wenn das jeweilige Fahrzeug zu mehr als fünfzig Prozent betrieblichen Zwecken dient. Trotz der Unsicherheit über die beizubringenden Nachweise hat die Finanzverwaltung ihre Anforderungen erst im Sommer konkretisiert.
    ...
    Diese Zweifel hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zwischenzeitlich geklärt und entgegen aller Befürchtungen auf allzu hohe oder in der betrieblichen Praxis nur schwer zu erfüllende Anforderungen verzichtet. So gibt das Anwendungsschreiben vom 7. Juli 2006 (- IV B 2 - S 2177 - 44/06 / IV A 5 - S 7206 - 7/06 -) vor, dass zum betrieblichen Nutzungsumfang alle betrieblich veranlassten Fahrten rechnen, namentlich auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten.
    ...


    Geeignete Nachweise:

    Wie im Steuerrecht üblich trifft die Darlegungs- und Beweislast für steuermindernde Tatbestände auch diesmal den Unternehmer und Freiberufler. Anhand geeigneter Unterlagen hat er den Umfang der betrieblichen Nutzung darzulegen und glaubhaft zu machen. Allerdings braucht es dazu weder ein Fahrtenbuch, noch gelten besondere Formvorschriften. Selbst Eintragungen in Terminkalendern, Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern und Reisekostenaufstellungen sollen die Finanzämter neben anderen Abrechnungsunterlagen akzeptieren.


    Können entsprechende Unterlagen vom Unternehmer nicht beigebracht werden, darf die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von üblicherweise drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.


    In bestimmten Fällen verzichten die Finanzbehörden sogar völlig auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung. Und zwar immer dann, wenn sich die überwiegende betriebliche Nutzung bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit ergibt. Davon profitieren all diejenigen Unternehmer und Freiberufler,


    - die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (beispielsweise Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte),


    - die mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen halten für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung oder


    - deren Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten bereits mehr als die Hälfte der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.


    Aufatmen können darüber hinaus Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften: Da sie ertragsteuerlich als Arbeitnehmer gelten, wertet die Finanzverwaltung - wie bei anderen Beschäftigten - auch deren private Kfz-Nutzung für den Arbeitgeber in vollem Unfang als betriebliche Nutzung.


    [Anmerkung an die Hüter des Forums: Vielleicht wäre es sinnvoller, dies Thema komplett in den Bereich "Rund ums Business" zu kopieren?]


    Gruß,


    Volkmar

  • Hab dazu noch mal ne ganz andere Frage:


    In meinem Fahrtenbuch für den PC kann ich Vorsteuer-Dingsbums:


    100 %
    050 %
    000 %


    einstellen (bei den Stammdaten).


    Was muss ich da einstellen ???


    Stormi

  • Welches PC-Fahrtenbuch verwendest Du? Ich gehe aber mal davon aus, dass es bei diesen Einstellungen darum geht, ob das Kfz ein Geschäftsfahrzeug ist oder ein Privatfahrzeug:


    100% = Geschäftsfahrzeug
    000% = Privatfahrzeug


    Soll wohl heißen: Bei einem Geschäftsfahrzeug kannst Du 100% der Vorsteuer geltend machen - die kriegst Du also vom FA zu 100% wieder.


    Diese Einstellungsmöglichkeiten sind aber sicherlich nicht sehr wichtig. Du musst letztlich immer nur wissen, ob die aufgezeichneten Kosten Brutto- oder Nettopreise sind.


    Die Einstellung "50%" ist meines Erachtens veraltet. Die gab es mal vor ein paar Jahren für Fahrzeuge, die sowohl geschäftlich, als auch privat genutzt wurden. Zur Zeit gibt's aber nur noch alles oder nichts (wenn mich hier keiner korrigiert, stimmt das :wink: )


    Gruß,


    Volkmar

  • Hallo Vauha,


    ich habe jetzt tatsächlich geleast. Aber ein Gebrauchtleasing. Dafür wurde der Gebrauchtwagenwert von 21.000 € berechnet (Jahreswagen) und ich habe in Form einer Inzahlungnahme meines alten PKW ca. 7000 € Anzahlung geleistet.


    Die Differenzsumme wird in Leasingraten monatlich bezahlt.


    Kann ich die 7000 € jetzt als Sonderzahlung geltend machen, bzw. lohnt sich das weil ich in den zwei Monaten meines Gewerbes in 2006 ja kaum Einnahmen hatte. Könnte ich trotzdem mit einer Rüpckzahlung durch das Finanzamt rechnen?


    Zu Deinen Ausführungen:


    Kann ich auch das Jahr 2007 über ein Fahrtenbuch führen und am Ende schauen was wirklich dabei rausgekommen ist und dementsprechend dann erst entscheiden welche Regelung ich in Anspruch nehmen möchte? Oder muss ich das in Bezug auf die UmSt.-Voranmeldungen schon jetzt tun?


    Und zu guter letzt: Könntest Du mir den Ratgeber zum Sparbuch 2007 als PDF zukommen lassen. Ich konnte ihn nirgendwo als Download finden.


    Gruss,


    Stormmaster

  • Hallo Stormmaster,


    ich bin kein Steuerberater und das, was ich über das Steuerrecht weiß, ist reines Erfahrungswissen. Ich kann Dir daher nur raten, einen Fachmann zu fragen, wenn Du wirklich sicher gehen willst.


    Was Deinen Fall betrifft, würde ich jetzt mal annehmen, dass es ganz von der Art des Leasingvertrages abhängt, ob die Inzahlungnahme Deines alten Autos als Leasing-Sonderzahlung akzeptiert wird. Der Betrag müsste im Leasingvertrag auch als Sonderzahlung aufgeführt sein. Wenn er nicht im Vertrag steht, kannst Du ihn wohl dem FA gegenüber auch nicht geltend machen.


    Wenn's denn eine Sonderzahlung ist, und Du damit mehr Ausgaben als Einnahmen hattest, hast Du dieses Jahr einen Verlust gemacht. Diesen Verlust kannst Du mit Deinen Einkünften als Angestellter verrechnen. Dein zu versteuerndes Einkommen verringert sich also.


    Es wäre also schon lohnend, die Inzahlungnahme Deines alten Autos als Leasingsonderzahlung hinzukriegen.


    Du solltest aber in den nächsten Jahren darauf achten, dass Du nicht immer mit Deinem Gewerbe in den Miesen bist. Sonst stellt das FA irgendwann die Frage, ob Du mit Deinem Gewerbe überhaupt Geld verdienen willst :wink:


    Du kannst soviel Fahrtenbuch führen wie Du willst. Die USt.-Voranmeldung hat damit überhaupt nichts zu tun: Wenn Dein Fahrzeug ein geschäftliches ist, kannst Du alle Ausgaben als geschäftliche verbuchen. Bei der Frage, Fahrtenbuch oder 1%-Regelung, geht es ja nur darum, wie hoch Dein privater Anteil ist, den Du am Jahresende wieder als Einnahme buchen musst.


    Ob Du die Fahrtenbuchmethode oder die 1%-Regelung anwendest, musst Du (glaube ich) am Anfang des Steuerjahres festlegen. Frag einfach mal den Finanzbeamten Deines Vertrauens. Solche Beratung ist auch weiterhin kostenlos. Und dazu sind die Finanzbeamten (auch) da.


    Was für Dich günstiger ist, musst Du aber schon selbst ausrechnen.


    Zum Handbuch für das WISO-Sparbuch: Da auch die entsprechende PDF-Datei mit Sicherheit dem Copyright unterliegt, werde ich Dir wohl nicht so ohne weiteres eine Kopie schicken dürfen. Da musst Du wohl mal bei Buhl anfragen - oder Dir das Sparbuch zulegen.


    Gruß,


    Volkmar

  • Hallo vauha,


    Du bist echt super ... :!: :!: :!:


    Also, ich habe im Leasingvertrag einmal nachgeschaut, und dort steht der Betrag der Inzahlungnahme als [Zitat:] "Sonderzahlung (o. MwSt.)". Ich vermute, dass ich diesen Betrag somit geltend machen kann, oder?


    Das Fahrtenbuch was Du mir empfohlen hattest, habe ich mir inzwischen auch zugelegt und führe es fleissig.


    Noch eine abschließende Frage zum Verständnis:


    Du schreibst ich könnte alle fahrzeugbedingten Ausgaben (Leasingrate, Werkstatt, Fahrzeugpflege, Zubehör, Kraftstoffe usw.) geltend machen. Kann ich dann trotzdem noch pro Kilometer die 30 Cent in Anspruch nehmen oder nur die tatsächlichen Tankbelege?


    Gruss,


    Stormmaster


    PS: Ich werde mal schauen, dass ich das Handbuch irgendwie legal bekomme. Dann werde ich Dich hoffentlich nicht mehr so intensiv in Anspruch nehmen müssen... :oops:

  • Hallo Stormmaster,


    wenn da Sonderzahlung steht, wird es wohl eine sein :)
    Wenn du diese verbuchst, denke daran, dass Du sie mit MwSt. (+ 16%, also multipliziert mit 1,16) verbuchst!


    Als "Fahrtenbuch" würde ich mittlerweile ein elektronisches führen, also als Software, da das die Auswertung ungemein erleichtert (andernfalls müsstes Du hinterher doch wieder alles in Excel übertragen und hättest so die doppelte Arbeit). Das Software-Fahrtenbuch muss aber änderungssicher sein, damit es vom FA anerkannt wird :!: :!: :!:


    Ich empfehle ein Fahrtenbuch, das es auch in einer Version für Pocket-PC o.ä. gibt, so dass man die Daten gleich im Auto eintragen kann. Zuhause werden die Daten dann mit der PC-Version synchronisiert.


    Ein recht ausgereiftes Beispiel ist das KFZ-Fahrtenbuch:
    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.kfz-fahrtenbuch.com/">http://www.kfz-fahrtenbuch.com/</a><!-- m -->


    Zur 30-Cent frage: Du musst Dich jetzt mal entscheiden, ob's ein Privat- oder ein Geschäfts-Fahrzeug sein soll. Wenn's in erster Linie ein Geschäfts-Kfz ist, dann musst die tatsächlichen Kosten verbuchen. Wenn's ein privates Kfz ist, dann kannst Du die 30-Cent-Pauschale pro geschäftlich gefahrenem Kilometer verbuchen.
    Die Leasing-Sonderzahlung kannst Du nur bei einem Geschäfts-Kfz als betriebliche Ausgabe verbuchen. Nur bei einem Geschäfts-Kfz kannst Du die USt. als Vorsteuer vom FA erstatten lassen.


    Wie gesagt: Vereinbare mal einen Termin mit Deinem Finanzamt und lass' Dir die Zusammenhänge dort nochmal aus erster Hand erklären! Die Damen und Herren dort beißen nicht (wenn man nicht zu frech zu ihnen ist :wink: )


    Gruß - und fröhliche Weihnachten!


    Volkmar

  • Hallo vauha,


    ich hab mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt. Sorry...


    Ich wollte damit eigentlich sagen, dass ich mich dazu entschieden habe das KFZ als Geschäftsfahrzeug zu nutzen (der Leasingvertrag läuft ja auch auf die Firma). In etwa werde ich etwas über 50 % für die Firma fahren. Der Rest geht dann für Fahrten zur Arbeitsstelle und für Privatfahrten drauf. Also kommt das dann schon hin mit dem Geschäftsfahrzeug.


    Mit dem Fahrtenbuch meinte ich auch genau das von Dir empfohlene "KFZ-Fahrtenbuch" für PC und PDA. Läuft derzeit als Demo und wird demnächst freigeschaltet.


    Wenn ich als solches jetzt nicht die Kilometer mit 0,30 € geltend machen kann, muss ich wahrscheinlich jede einzelne Tankquittung aufheben und abheften, oder?


    Gruss,


    Stormmaster


    PS: Ich wünsche Dir und Deinen Nahestehenden schon jetzt ein frohes Fest und besinnliche Feiertage...

  • Hallo Stormmaster,


    zur Selbständigkeit gehört eine einwandfreie Buchführung - egal, ob per Einnahme-Überschuss-Rechnung oder per doppelter Buchführung.


    Das heißt, Du musst für alle Einnahmen und Ausgaben die Belege sammeln. Nicht nur die Tankquittungen!


    Die Belege musst Du 10 (zehn) Jahre aufbewahren. Und das so gut sortiert, dass Du alles sofort wiederfinden kannst, wenn bei Dir eine Betriebsprüfung durchgeführt wird. Die Sortierung sollte sogar so gut sein, dass der Betriebsprüfer die Belege alleine finden kann.


    Ganz wichtig: Du solltest alle Kassenzettel, die per Thermodruck gemacht wurden, kopieren. Sonst sind sie nämlich u.U. keine 10 Jahre lesbar.


    So, ich verabschiede mich jetzt in die Weihnachtsferien. Dir wünsche ich für das kommende Jahr jedenfalls, dass die Anzahl Deiner Tankquittungen mengenmäßig deutlich geringer ist als die von dir ausgestellten Rechnungen :)


    Alles Gute,


    Volkmar


  • Normalerweise mußt du bei einem Leasingvertrag angeben ob du das Fahrzeug Geschäftlich least oder Privat, dann kannst ja nur über die 1% Regelung abrechnen. Desweiteren ist es ja so das bei einem Unfall zB. nicht selbstverschuldet die Versicherungen keine Mwst. an die Reperaturwerkstatt zahlen da ja die Leasingfirma Vorsteuerabzugfähig ist bei einem Privat genutzten müssen sie die Mwst. zahlen.


    Hatte nämlich das Problem, Werkstatt schickte Mahnung das die Rechnung nur teilweise bezahlt ist von der gegnerischen Versicherung da es als Geschäftsauto bei ihnen eingestuft wurde bis ich ihnen klar machte das es Privatleasing ist!