Verbuchung Pkw-Nutzung nach 1% Regel

  • Wenn ich ein Fahrzeug zu mehr als 50% geschäftlich nutze, kann ich ja bekanntlich die 1%-Regel nutzen. Dazu muss ich durch eine fiktive Einnahme meinen Gewinn zwecks Versteuerung der Privatnutzung erhöhen. Das Erlöskonto 8921 ist so weit klar - aber welches ist das Gegenkonto?? :?

  • Hallo Nouni,


    bist Du sicher, auf dem richtigen Weg zu sein? Die 1%-Regelung betrifft doch die Einkommenssteuer. Und hat damit doch nichts mit der EÜR zu tun, oder?


    Das Erlöskonto 8921 verbucht automatisch 19% Umsatzsteuer. Bei der Verbuchung von Pauschalen gibt's aber keine Steuer. Wenn Du die Kosten für private Fahrten als Einnahme buchen willst, geht das m.E. nur mit den tatsächlichen Kosten. Um die zu bestimmen, müsste ein Fahrtenbuch geführt werden.


    Bei der EÜR spielt zudem ein "Gegenkonto" keine Rolle: Es kommt nur auf die "Konten" an, d.h. auf die Kategorien, die den Ausgaben und Einnahmen zugeordnet werden. Als "Gegenkonto" kannst Du "Kasse", das Onlinekonto oder "Verrechnung" nehmen.


    Vielleicht kannst Du nochmal genauer erläutern, was Du da machen willst?

  • Hallo Volkmar,
    ja, ich denke schon, dass ich auf dem richtigen Weg bin. Wenn ich das Kfz zu mehr als 50% geschäftlich nutze, muss es meines Wissens als Dienstwagen geführt werden und die Kosten dafür können als Betriebsausgaben abgesetzt werden (genau so wie die Abschreibung). Alle Kosten sind dabei zunächst Betriebsausgaben. Allerdings muss der Privatnutzungsanteil über das zu führende Fahrtenbuch ermittelt werden und als Betriebseinahme verbucht werden. Liege ich sicher über der 50%-Marke kann ich allerdings die vereinfachte 1%-Regel nutzen, nach der 1% des Neupreises (ohne Rabatte und zuzüglich Mehrwertsteuer!) dann als Betriebseinnahme zu verbuchen sind (und damit den Gewinn und somit auch die Steuerschuld erhöhen). Da ja in der 1%-Pauschale die Mehrwertsteuer inbegriffen ist, ist das für mich auch kein Widerspruch, das das Konto 8921 mit Mehrwertsteuer bucht.
    Dass das Gegenkonto bei der EÜR keine Rolle spielt, kann ich so nicht ganz glauben. Bei den Buchungen muss der Anwender zwar in der Regel nur eine Buchungskategorie angeben. Die richtige Buchung erfolgt dann automatisch im Hintergrund. Und wenn Du Dir dann die Kontenübersicht und das Buchungsjournal ansiehst, dann gibt es dort sehr wohl ein Konto und ein Gegenkonto. Und wenn Du eine manuelle Buchung vornehmen willst, dann bist Du sogar gezwungen Konto und Gegenkonto für Soll und Haben anzugeben.
    Gar nicht verstehen kann ich den Hinweis, als Gegenkonto einfach Kasse oder Bankkonto zu wählen. Wenn ich meine Bankumsätze online eins zu eins bearbeiten und verwalten will, hätte ich ja nie den korrekten Stand meines Bankkontos. Das gleiche gilt für die Kasse, wenn ich die Kasse als Kassenbuch führen will.
    Insofern bringt der Hinweis von malo auf das Konto 1880 (Unentgeltliche Wertabgaben) durchaus Sinn. Dieses Konto hieß früher buchhalterisch mal "Eigenverbrauch", was ja für eine Privatnutzung durchaus Sinn macht. Vielleicht kann sich ja auch mal ein Spezialist von Buhl dazu äußern?
    Viele Tipps für Selbstständige gibt es übrigens unter dem nachstehenden Link bei Ver.di:
    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.mediafon.net/ratgeber_haupttext.php3?id=40e57c29e7276&si=4625f8302bfb6&lang=1">http://www.mediafon.net/ratgeber_hauptt ... fb6&lang=1</a><!-- m -->
    Bin auf weitere Beiträge gespannt.
    Gruß Nouni :?

  • Hallo Nouni,


    unter Deinem Verdi-Link kann man ja sehr schön nachlesen, wie kompliziert die Nutzung der 1%-Regelung für Selbständige ist. Daher - und weil ich ein gebrauchtes Auto fahre, wo sich die 1%-Regelung sowieso nicht rentiert - nutze ich die Fahrtenbuchmethode.


    Die Konten, mit denen ich die private Nutzung als Einnahme buche:


    8921 "Private Nutzung mit 19% MwSt." für den privaten Anteil der Kosten, bei dem Vorsteuer abzuziehen war.


    8923 "Private Nutzung ohne USt." für den privaten Anteil der Kosten, bei dem es keine Vorsteuer gab, z.B. Kfz-Versicherungen und Kfz-Steuern.


    Da dies fiktive Geldflüsse sind, buche ich das Ganze vom Geldkonto "Verrechnung" aus.


    Du hast natürlich Recht, dass die Konten "Kasse" und das Online-Konto hierfür nicht ganz passend sind. Dies aber nur, weil damit die Übersicht über die tatsächlichen Geldflüsse durcheinandergeraten wäre. Auf das Ergebnis der EÜR hätte das keine Auswirkung gehabt.


    Mehr als die beiden Sachkonten und das eine Geldkonto braucht man für die EÜR nicht. Das haben mir zumindest der Finanzbeamte meines Vertrauens und ein Steuerberater bestätigt.


    Da die 1%-Regelung ja nur eine andere Art der Berechnung des privaten Anteils darstellt, müsste es da ja sehr ähnlich sein. Aber wie, gesagt, ich hab's selbst noch nicht per 1%-Regelung gemacht.


    Ich hoffe daher auch, dass sich hier noch mehr "Experten" zu dem Thema melden. :wink:

  • Hallo, Volkmar, jetzt sind wir ja ganz dicht beieinander. Da Du die Privatnutzung nach Fahrtenbuch und anteiligen Kosten buchst, brauchst Du zusätzlich noch das Konto ohne Mehrwertsteuer (was laut meinem Mein-Büro-Kontenplan die Nummer 8924 hat). Und als Gegenkonto nimmst Du das "Universalgeldausweichverrechnungskonto". Das ist wahrscheinlich auch machbar und Auswirkungen auf die EÜR hat das nicht, da gebe ich Dir Recht. Die Frage ist, ob das buchhalterisch sauber ist, oder ob malo mit seinem Hinweis auf das Eigenverbrauch-Konto richtiger liegt. Aber im Ergebnis kommt Beides auf das Gleiche raus.
    Du hast übrigens eine "dufte" Homepage.
    Gruß Nouni :)

  • Hallo Nouni,


    danke für die Blumen!


    Du hast wahrscheinlich recht, dass es "sauberer" wäre, wenn private Geldflüsse auch entsprechend kategorisiert werden würden. Dafür wären dann die Kategorien (Konten) der Gruppe 1800 zuständig, also z.B. 1880 "Unentgeldliche Wertabgabe".


    Buchungen auf diese Konten sollten aber normalerweise selbst nicht in die EÜR einfließen, da eben privat. Bei einer Bilanz sieht das natürlich anders aus.


    'Mein Büro' verwendet diese privaten Konten aber auch für das EÜR-Formular. Und ich weiß nicht, ob sie dort so ausgewertet werden, wie sich unsereiner das normalerweise vorstellt:


    http://bk.buhl.de/phpBB2/ftopic2962.html


    Kennst Du Dich da aus?


    Nachtrag zu meiner Kontonennung oben: Es muss hier in MB natürlich tatsächlich 8924 statt 8923 genommen werden, wenn es um Kfz-Kosten ohne Umsatzsteuer geht (die Nummern sind in MB gegenüber anderen Buchungsprogrammen manchmal etwas "verrückt").

  • Hallo, Volkmar,
    tut mir Leid, mit der EÜR kenne ich mich noch überhaupt nicht aus. Welchen Sinn die Ausweisung der Zahlen auf der EÜR hat wenn sie doch keine Auswirkung auf die EÜR haben, kann wohl nur ein Finanzbeamter klären.
    Gruß Nouni :oops:

  • Hallo zusammen, also meines Wissens wenn ein Pkw mehr als zu 50% betrieblich benutzt wird, gehört er zum gewillkürten Betriebsvermögen und bei 90% zum Betriebsvermögen. Sicher ist beim Kauf des Pkw die Vst gezogen worden, also muß die 1% Regel oder Fahrtenbuch angewendet werden. Jeder Finanzbeamte fragt sicher nach und wenn man gleich gesonderte Konten nimmt " fällt mann nicht auf". Da ist es egal ob man
    EÜR oder Bilanzierer ist. Glaubt mir, ich habe zirka 11 Jahre mit denen zu tun gehabt, habe 11 Jahre im Steuerbüro gearbeitet.
    Gruß malo

  • Hallo, malo,
    eine ehemalige Kollegin, Ihres Zeichens Buchhaltungsleiterin, hat mir Deinen Buchungstipp (Gegenkonto 1880: hieß früher mal "Eigenverbrauch) bestätigt. Was Deinen heutigen Beitrag anbelangt so habe ich etwas anders lautende Infos (von der Ver.di-website) die da folgendermaßen lauten:
    * Bei mehr als 50 Prozent muss er als Dienstwagen geführt werden ("notwendiges Betriebsvermögen").
    * Bei weniger als 10 Prozent muss er als Privatwagen geführt werden.
    * Liegt der berufliche Nutzungsanteil zwischen 10 und 50 Prozent, so besteht ein Wahlrecht: Der Wagen kann als "gewillkürtes Betriebsvermögen", d.h. als Dienstwagen behandelt werden. Nachdem dieses Wahlrecht bisher nur hatte, wer seinen Gewinn per Bilanz ermittelt, hat des Bundesfinanzhof es jetzt auch Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden zugebilligt, die Einnahmenüberschussrechnung machen (Urteil IV R 13/03 vom 2.10.2003).
    Das nur zur Ergänzung.
    Gruß Nouni
    :)