EÜR für Freiberufliche und selbstständige Arbeit trennen?

  • Hallo,
    eine Verständnisfrage: Ich fange gerade an, mich in das Rechnungsbuch einzuarbeiten und versuche die sinnvollste Grundstruktur zu finden. Deswegen die Frage:
    EÜR für freiberufliche Tätigkeit und selbstständige Tätigkeit komplett trennen? D.h. zwei getrennte EÜR mit dem Rechnungsbuch übernehmen (werden später beide auch in das Sparbuch übernommen?)?


    Vielen Dank für Hilfe.


    Jürgen

  • Hallo Jürgen,


    wie Du das konkret mit dem Programm "Rechnungsbuch" machst, kann ich Dir leider nicht sagen, da ich "EÜR & Kasse" benutze (die Foren sind ja seit neuestem hier vereinigt).


    Fakt ist, dass man für zwei Gewerbe, die nichts miteinander zu tun haben, zwei getrennte EÜRs führen muss (die Umsatzsteuer kann gemeinsam gemeldet werden). Dazu gibt es bereits einen Thread weiter unten.


    Zitat

    EÜR für freiberufliche Tätigkeit und selbstständige Tätigkeit


    Was meinst Du mit "selbstständige Tätigkeit"?
    Ich kenne mich im Bereich der Freiberufler nicht aus; ruf doch einfach mal beim Finanzamt an, die können Dir auf jeden Fall schonmal sagen, ob Du zwei getrennte EÜRs führen musst, oder nicht.


    Tut mir leid, dass ich nicht wirklich helfen kann!


    LG

  • Hallo,
    freiberuflich und selbstständig wird zwar gerne synonym benutzt ist, aber nicht das gleiche.


    Meines Wissens ist der wesentliche Unterschied, dass Freiberufler nicht umsatzsteuerpflichtig sind, d.h. sie nehmen keine Umsatzsteuer ein und müssen auch keine abführen. Als Selbstständiger ist man umsatzsteuerpflichtig.


    In meinem Falle bin ich freiberuflich im Gesundheitswesen tätig (und nehme keine Umsatzsteuer ein) und als Selbstständiger habe ich einen Softwarevertrieb (und nehme Umsatzsteuer ein, die ich auch abführen muss).


    Mittlerweile weiss ich auch, dass ich immer 2 EÜR machen muss, ob Wiso beide in das Sparbuch übernimmt, muss ich noch testen.


    Jürgen

  • das stimmt so nicht, Freiberufler sind ab einer bestimmten Summe auch Umsatzsteuerpflichtig, sie sind nur nicht gewerbesteuerpflichtig!
    Sie können aber in bestimmten Fällen den verminderten U-Steuersatz von 7% nehmen.


    Entscheidendes Unterschiedsmerkmal ist die geistige, schöpferische Tätigkeit (Freiberufler) im Gegensatz zu den selbstständig Erwerbstätigen, die ein Gewerbe führen (auch anmelden müssen);


    Nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zur freiberuflichen Tätigkeit:


    die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
    die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (so genannte Katalogberufe) und
    den Katalogberufen ähnliche Berufe.



    Bin selbst Freiberufler! :)