Hallo miteinander!
Meine Familie und ICH, sind Normalverbraucher die sich nicht Abzocken lassen!!!
Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Früher war es eine beliebte Methode des Direktmarketings, Waren einfach an den Verbraucher zu versenden und eine Rechnung beizufügen. Mit Parolen wie "wenn Sie diese Ware nicht bis zum ... zurückschicken oder uns bis ... Bescheid geben, dass Sie die Ware nicht behalten wollen, kommt ein Kaufvertrag zustande bzw. ist beigefügte Rechnung zur Zahlung fällig", versuchten "clevere" Geschäftsleute, den Verbraucher in Verträge zu verstricken
Kein Vertrag
Seit dem 27.06.2000 herrscht bei solcherlei Geschäftsgebaren eine eindeutige Rechtslage:
Durch die Lieferung unbestellter Waren oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch nicht begründet (§ 241a BGB).
Damit ist klargestellt, dass ein Vertrag bei der Zusendung unbestellter Waren nicht zustande kommt, auch nicht dann, wenn eine Formulierung wie im obigen Beispiel gewählt wird. Das Schweigen des Verbrauchers stellt keine Vertragsannahme dar. Noch nicht einmal durch die Benutzung der Sache kommt es zu einer stillschweigenden Vertragsannahme. Nur wenn der Verbraucher den Rechnungsbetrag bezahlt oder ausdrücklich die Annahme des Vertragsangebotes erklärt, wird ein Vertrag geschlossen.
Ausnahmen
Eine unbestellte Ware bzw. Leistung liegt nach dem Gesetz dann nicht vor, wenn der Empfänger erkennen kann, dass die Ware bzw. Leistung nicht für ihn bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte.
Ebenfalls eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn anstatt einer bestellten Leistung eine nach Qualität und Preis gleichwertige andere Leistung angeboten wird und wenn der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
Keine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Ware
Wer unbestellte Leistungen erhält Keinesfalls das Paket auf eigene Kosten zurückschicken!ist nicht verpflichtet, darauf zu reagieren. Bei Waren besteht keine Aufbewahrungspflicht für einen bestimmten Zeitraum. Selbst die Benutzung und der Verbrauch sind zulässig, ohne dass hierdurch eine Zahlungspflicht, auch nicht in Form von Schadensersatzansprüchen begründet wird.
Eine neue Variante: "Treue-Pakete"
(Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen vom 27.05.05)
Eine unfreie Rücksendung ohne vorherige Zustimmung der Firma birgt die Gefahr, dass die Annahme verweigert und der Verbraucher zur Rücknahme des Paketes und zur Zahlung der Portokosten aufgefordert wird.
Tschüß