aus Versehen auf freischalten geklickt

  • Hallo Forum,


    seit einem Jahr nutze ich MG2007. Den Premiumservice habe ich vor Monaten schriftlich gekündigt, da mir das Modell mit dem Transaktionsservice nicht gefällt und nie eine Bestätigung der Kündigung erhalten.


    Als ich heute meine Konten mit MG2007 aktualisieren wollte, kam eine, so dachte ich Fehlermeldung des Transaktionsservice. Ich konnte auf freischalten oder beenden klicken. Nach nur einem einzigen Klick auf freischalten wurde mir mitgeteilt, dass ich einen Vertrag über den Premiumservice abgeschlossen hatte.


    Ich weiss natürlich, dass ich mir vorher das Fenster hätte besser durchlesen sollen, aber bei meinem MG2007 erhalte ich öfter Fehlermeldungen und ich habe es aufgegeben mir immer alles durchzulesen, was ich sowieso nicht verstehe. Ab jetzt schaue ich natürlich wieder genauer hin.


    Danach habe ich sofort den Support angerufen und ein genervter Kundenberater versprach mir die Verlängerung des Transaktionsservice wieder zurück zu nehmen.


    In jedem Onlineshop, den ich kenne, muss man eine Bestellung mehrmals bestätigen. Bei Buhl reicht ein Klick in einem wie eine Fehlermeldung aufpoppenden Fenster, um einen Vertrag für ein Jahr abzuschliessen.


    Hat man bei diesem Geschäft eigentlich auch die im Internet übliche 14-tätige Widerrufsfrist, falls der Kundenberater entgegen seinem Versprechen das Freischalten nicht zurück genommen hat?


    genervte Grüße
    Michael

  • Ich weiß ja nicht was in diesem Fenster alles so stand, aber ich bin überzeugt, daß es zu wenig war um einen gültigen Vertrag abzuschließen. Wenn es drauf ankommt hättest du sicher gute Chancen.


    Nervig ist nur der Stress den sowas macht.

    Halb besoffen ist rausgeschmissenes Geld

  • Ja das mit dieser Freischaltung ist absolut nicht in Ordnung.
    Ist bei anderen Wiso-Programmen auch so. Ein bekannte hat so "aus Versehen" sein kleines Büro-Programm "freigeschaltet".

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "flotte"

    Ja das mit dieser Freischaltung ist absolut nicht in Ordnung.
    Ist bei anderen Wiso-Programmen auch so. Ein bekannte hat so "aus Versehen" sein kleines Büro-Programm "freigeschaltet".


    Sorry, aber wer in Finanz-Software etwas aus Versehen freischaltet, sollte die Finger von selbiger lassen.


    Gruß
    Dirk

  • §312b BGB gilt auch und eigentlich gerade dafür!


    Vielmehr wurdest du wahrscheinlich nicht mal darüber belehrt dass du ein 14tägiges Widerrufsrecht hast und daher gilt: Bis du vom Verkäufer darüber informiert wirst hast du ein zeitlich nicht beschränktes Widerrufsrecht. (§355 Abs. 3 BGB). Kommt die Belehrung nach Abschluss der Vertrages zustande, beträgt die Frist 1 Monat (ab der Belehrung bzw ab Lieferung, je nachdem was später. (§355 Abs. 2 BGB, §312d Abs. 2 BGB).


    Wenn du Verbraucher bist hast du dieses Recht, die restlichen Anforderungen sehe ich in diesem Fall als gegeben.
    Achja, strittige Fristen im Bezug auf das Widerrufsrecht sind vom Unternehmer zu beweisen §355 Abs. 2 Satz 4 BGB.

  • Zitat von "Billy1963"

    [Sorry, aber wer in Finanz-Software etwas aus Versehen freischaltet, sollte die Finger von selbiger lassen.


    :x naiver kann man es wirklich nicht besser aus dem Bauch heraus formulieren



    Billy1963 wird doch 3039Michael sicherlich zeigen, wo dieser Button zur Kenntnisnahme der AGB's geklickt wurde, wer solche weisen Statements s.o. abgibt wird doch sicherlich gesetzesfest sein :roll: und der Klick auf eine Schaltfläche erfüllt nicht den vom Gesetztgeber vorgesehen Tatbestand einer ENTSIEGELUNG :wink:

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "messe7"


    :x naiver kann man es wirklich nicht besser formulieren


    Nun, wenn Du nicht verstehen willst, kann ich es für Dich einfacher formulieren: wer in einer Finanzsoftware mal einfach irgendetwas wegklickt (und das muß man, um etwas "aus Versehen" freizuschalten), der könnte auch andere Aktionen aus Versehen tätigen, die noch größere Probleme aufwerfen. Also sollte es Pflicht sein, immer zu prüfen, was man macht. Ist schließlich keine Malprogramm oder Ähnliches, worüber wir uns hier unterhalten.

    Zitat

    Billy1963 wird doch 3039Michael sicherlich zeigen, wo dieser Button zur Kenntnisnahme der AGB's geklickt wurde, wer solche weisen Statements s.o. abgibt wird doch sicherlich gesetzesfest sein :roll: und der Klick auf eine Schaltfläche erfüllt nicht den vom Gesetztgeber vorgesehen Tatbestand einer ENTSIEGELUNG :wink:


    Darüber brauchen wir nicht diskutieren. Er hat doch geschrieben, daß Buhl die Freischaltung rückkgängig machen will. Und da er sich nicht mehr gemeldet hat, kann man davon ausgehen, daß es auch so gelaufen ist. Wo bitte ist das Problem?


    Gruß
    Dirk

  • Das Fernabsatzgesetz? Das gibt es seit der Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr.


    Nach einschlägiger Rechtssprechung muss die Belehrung gesondert und deutlich erfolgen, ein Hinweis auf die AGB reicht nicht aus. Vielmehr muss der Verbraucher die Belehrung vor Vertragsabschluss gesondert zugesandt bekommen. Daher ist auch nach neuster BGH Rechtssprechung bei Ebay von einem 1 monatigen Widerrufsrecht auszugehen. (Der Käufer wird zwar in dem Artikel "belehrt", der BGH sieht aber hier nicht die nötige Form gewahrt, es muss ihm zugeschickt werden, und das passiert bei Ebay - wenn überhaupt - nach Vertragsabschluss per Mail)

  • Zitat von "SirSydom"

    Das Fernabsatzgesetz? Das gibt es seit der Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr.


    Hallo SirSydom vielen Dank für den Hinweis dann heißt das jetzt nach BGB
    § 312b Fernabsatzverträge
    § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
    § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen


    Ich stelle mal für BUHL einen Link zur Information ein, damit sie Ihre Vertriebswege verbessern können.


    <!-- m --><a class="postlink" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html">http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html</a><!-- m -->