Leiharbeitnehmer ESt-Erklärung 2007

  • Hallo,


    ich dachte, für Leiharbeitnehmer gilt bis 2007 noch die Regelung, dass sie eine Einsatzwechseltätigkeit ausüben. Aber das Finanzamt hat nur die Entfernungspauschale berücksichtigt und den Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate nicht anerkannt. Ist das so korrekt? Wenn ja, könnte man aufgrund des BFH Urteils vom 10.07.2008 VI R 21/07 doch sicher Einspruch einlegen?


    Gruß Siegi

  • Dieses Urteil ist noch nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlicht, zudem passt es nicht auf Leiharbeitnehmer. Die Frage ist, wie gestaltet sich der Arbeitsvertrag und was steht dort drin.


    R 37 Abs. 5 Satz 1 LStR 2005: Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden; dies gilt auch für Leiharbeitnehmer.

  • Hallo Meister Oerdiz,


    die ausgeübte Tätigkeit entspricht keiner typischen Einsatzwechseltätigkeit, sondern ist Büroarbeit im, vom Entleiher zugewiesenen Unternehmen. Fakt ist, dass die Tätigkeit jederzeit vom Entleiher beendet werden kann und der Arbeitnehmer zu einem anderen Kundenauftrag geschickt wird, deswegen wurde wahrscheinlich in der Vergangenheit die Arbeit eines Leiharbeitnehmers als Einsatzwechseltätigkeit angesehen.


    Dass das BFH Urteil auf Leiharbeitnehmer zutrifft, hab ich im Steuerrat24 gelesen. Meinen Sie, es trifft nicht zu?


    Gruß Siegi