Abendstudium als Sonderausgaben

  • Hallo zusammen,


    ich bin berufstätig und studiere seit Sep. 2007 an einer Berufsakademie abends. Die Kosten für das Studium möchte ich in der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben (!) ansetzen. Der Steuerbescheid kam gestern, und dort wurden die Kosten als Werbungskosten angesehen. Zusammen mit meinen übrigen WK komme ich jedoch nicht über 920 Euro, so dass die WK-Pauschale angesetzt wurde.


    Gegen den Bescheid will ich mit folgendem Brief Einspruch erheben.
    Eure Meinungen bitte: Ist dieser Brief schlüssig, stimmig, einleuchtend, sinnvoll?


    Info:
    gelernter und ausgeübter Beruf: Anwendungsentwickler
    Studium: Informatik-Betriebswirt


    [Brief]Sehr geehrte Damen und Herren,


    gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 10.11.2008 lege ich Einspruch ein.


    Sie haben meine Weiterbildungskosten nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten anerkannt. Ich beantrage, meine Weiterbildungskosten als Sonderausgaben anzuerkennen.


    Begründung

    • Die Weiterbildung ist nicht beruflich veranlasst. Ich habe mich für das Abendstudium an der Akademie selbst entschieden und mich selbst immatrikuliert. Die Initiative ging allein von mir aus.
    • Meine bisherige Ausbildung besteht aus einer gewöhnlichen Berufsausbildung, so dass dieses Studium als Erststudium anzusehen ist.
    • Das Studium findet nicht im Rahmen eines Dienstverhältnis' statt. Es ist unabhängig von meinem jetzigen Beruf und Arbeitgeber.
    • Es ist nicht zur Sicherung der gegenwärtigen Arbeitsstelle erforderlich.
    • Informatik-Betriebswirt ist keine Fortbildung für den Beruf „Anwendungsentwickler“. Es ist ein anderer, genereller Berufszweig, der auf die Betriebswirtschaft mit IT-Bezug ausgelegt ist. Typische Fortbildungen eines Anwendungsentwickler sind dagegen Lehrgänge wie JAVA-Programmierung, Datenbankadministration oder WEB-Entwicklung.
    • Ich entschied mich für den Informatik-Betriebswirt, um meinen Marktwert in einem neuen Beruf mit Wirtschaftsdiplom zu steigern, und nicht, um ein diplomierter Anwendungsentwickler zu werden.


    Vielleicht liegt es am Ausdruck „Informatik“, dass Sie hier eine Fortbildung annehmen. Aber diese Annahme ist genausowenig zutreffend, wie wenig man bei einem Automechaniker von einer Fortbildung sprechen kann, der ein Ingenieursstudium beginnt.


    Sollten Sie meinen Einspruch nicht abhelfen können, erläutern Sie bitte die Gründe.
    ...

    [/Brief]


    Um die Diskussion nicht in die falsche Richtung gleiten zu lassen, hier noch ein paar Infos:
    - meine übrigen Werbungskosten liegen bei unter 500 Euro
    - die (4x) jährlichen Studienkosten liegen deutlich unter 4000 (= max Sonderausgaben für Ausbildung)
    - ich möchte nicht, dass die Studienkosten erst die WK-Pauschale "auffüllen", bevor sie steuerlich wirksam werden.


    In diversen Foren lese ich immer das umgekehrte Problem, dass man Ausbildungskosten als Werbungskosten anerkannt haben möchte. In meinem Fall ist es aber vorteilhafter, wenn sie als Sonderausgaben berechnet werden.


    Gruß & Danke
    Erwin

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Informatik-Betriebswirt ist keine Fortbildung für den Beruf „Anwendungsentwickler“. Es ist ein anderer, genereller Berufszweig, der auf die Betriebswirtschaft mit IT-Bezug ausgelegt ist. Typische Fortbildungen eines Anwendungsentwickler sind dagegen Lehrgänge wie JAVA-Programmierung, Datenbankadministration oder WEB-Entwicklung


    Meiner Meinung ist nur das ein stichhaltiges Argument, die anderen sind nicht zweckdienlich.

    Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür gibt es das Forum für alle......

  • Man bracht hier garkeine Argumente dieser Art. Ein Erststudium ist als Sonderausgaben abzugsfähig und hier handelt es sich ggf. um ein Erstudium, weil ihm kein Studium sondern eine Berufsausbildung vorausgegangen ist.


    Bitte Randziffer 25 des folgenden Schreibens lesen und dann hier antworten ob das zutrifft.


    BMF-Schreiben vom 04.11.05

  • Bitte Randziffer 25 des folgenden Schreibens lesen und dann hier antworten ob das zutrifft.

    Es handelt sich um eine Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) statt der in der Randziffer erwähnten Berufsakademie (BA). Aber ich denke, dass sie als nichtstaatliche Hochschule ebenso wie die BA anerkannt ist.


    Bist Du also der Meinung, es reichte, wenn ich nur das Argument des Erststudiums anbringen sollte?


    Erwin Schlonz

  • Das dürfte ausreichen. Viele Finanzbeamte sind so schlecht fortgebildet, dass sie selbst den Unterschied nicht verstehen.


    Der gute Franz Konz (www.konz.de) rät, die Aufwendungen dort anzusetzen, wo sie am meisten Berücksichtigung finden. D.h. unter Berechnung ob Werbungskosten oder Sonderausgaben günstiger sind. Wer bspw. Kosten hat, die unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen, der profitiert mehr von den Sonderausgaben. Sind die Kosten aber höher als 4.000 € (und ggf. noch 920 € Arbeitnehmerpauschbetrag dazu), dann wäre der Ansatz bei den Werbungskosten günstiger.


    Aber, Steuerrecht ist kein Wunschkonzert, wie eine Dame hier oft pflegt zu sagen und daran erkennt man auch die unseriöse Ratschlagsweise des Konz.


    Beim Erststudium liegen lt. Gesetz Sonderausgaben vor. Das sollte man dem Bearbeiter im Finanzamt deutlich machen ggf. mit Hinweis auf das BMF-Schreiben. Und leider ist es so, dass 80% der Bearbeiter im mittleren Dienst in den Arbeitnehmerveranlagungsstellen diese Verwaltungserlasse nicht kennen.