Kosten für Heimfahrten in Wohnung Eltern bei AZUBI ?

  • Hallo zusammen,


    ich bin Auszubildende im 3. Jahr (Krankenschwester) und habe gerade vom FA einen Fragebogen erhalten, in dem ich aufgefordert werde, zu meiner abgegebenen Einkommenssteuererklärung 2007 (EStE) Nachweise über einen eigenen Hausstand zu führen.


    Meine Situation:
    Bin ledig und erhielt 2007 eine Ausbildungsvergütung (incl. Schichtzuschläge Krankenhaus) von 11400 EUR Brutto. Habe keine weiteren Einnahmen.
    Ich lebe am Ausbildungsort A im Personalwohnheim (polizeilich gemeldet als Hauptwohnsitz) und fahre an den WE regelmäßig zu meinen Eltern und meinem Freund im Ort B. Einfache Entfernung von A nach B sind 160 km. Im Jahr 2007 waren es 48 Fahrten.
    In der Elterlichen Wohnung habe ich noch mein Zimmer aber keinen eigenen Hausstand, zahle also keine Miete dafür. Gebe meinen Eltern aber ein monatl. Kostgeld für Wäsche und Lebensmittel, da ich im Gegenzug das Kindergeld von meinen Eltern erhalte.
    Ich hatte diese Heimfahrten mit 48 x 160 x 0,30 EUR angesetzt.


    Meine Frage:
    Im Forum wurde geschrieben, dass ein eigener Hausstand nicht erforderlich ist.
    Es reiche, wenn der Lebensmittelpunkt im Ort der Elternwohnung ist.
    Das ist bei mir eindeutig gegeben, mein Freund studiert dort, meine Eltern und alle Freunde und Bekannte leben da.


    Wie soll ich die Anfrage vom FA werten?
    Wie verhalte ich mich richtig?


    Wäre echt nett, wenn mir jemand helfen könnte. Kenne mich mit Steuerdingen nicht aus und habe auch zu wenig Zeit dafür, da ich voll in der Examensvorbereitung stehe und Schichtdienst im Krankenhaus arbeite.


    Danke für Eure Mühe. :)

  • Entweder haben Sie die Heimfahrten bei Doppelter Haushaltsführung eingetragen oder das Finanzamt hat es nicht verstanden. Bei Bewohnen eines Zimmers im Haus der Eltern liegt kein eigener Hausstand vor und eine doppelte Haushaltsführung demnach auch nicht.


    Dennoch können die Fahrten zum Lebensmittelpunkt als Fahren Wohnung-Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Diese Heimfahrten sind auch dort auf der Anlage N Seite 2 einzutragen, dort wo auch die Fahrten von Zweitwohnung zum Arbeitsplatz eingetragen werden können.


    Die Durchführung der Fahrten sollte aber nachweisbar sein. Wie fahren Sie denn, mit PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln?


    Weil es aber Fahrten Wohnung-Arbeit sind, wird das Finanzamt nach neuer Rechtslage die ersten 20 km nicht berücksichtigen, die Bescheide ergehen aber vorläufig (sh. in den Erläuterungen zum Bescheid), so dass ein Einspruch nicht erforderlich ist. Die Berechnung würde also lauten: 48 Fahrten x 140 km (160 - 20) x 0,30 €.


    Mit diesen Werbungskosten dürfte auch die Grenze fürs Kindergeld von 7.680 € noch unterschritten werden, ansonsten wäre das Kindergeld wohl zurückzuzahlen an die Familienkasse.


    § 9 Abs. 2 Satz 6 EStG


    Richtlinie 9.10 Abs. 1 Satz 3 und Satz 6 ff LStR

  • Hallo und herzlichen Dank für die schnelle Antwort Oerditz,


    also, ich habe die Heimfahrten auf Anlage N Seite 2 als Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte eingetragen.
    Ich habe mich nur gewundert, dass 2006 diese Kosten vom FA anerkannt wurden (anderer Sachbearbeiter). Auch die Familienkasse hat die höheren Werbungskosten anerkannt und ich bekomme nach wie vor Kindergeld.


    Ich fahre immer mit meinem PKW nach Hause, der allerdings wegen der KFZ Versicherung für Fahranfänger wie mich auf meinen Vater zugelassen ist, mir aber zu 100% zur Verfügung steht (war mein ABI Geschenk).
    Nachweise habe ich bis jetzt keine (Fahrtenbuch oder so). Kann natürlich anhand der Kilometer glaubhaft machen. War bis jetzt auch nie ein Thema, hätte ich das gewusst, hätte ich Tankbelege gesammelt.


    Ich habe auch noch andere Werbungskosten geltend gemacht (PC-Abschreibung in 3 Jahren, Bücher, Büromaterial usw.).

  • Also müsste der Wagen ca. 15.500 km im Jahr gelaufen sein. Glaubhaft kann man die Kilometerleistung machen mit TÜ-Belegen oder Werkstattrechnungen aus denen die Kilometerstände ersichtlich sind über einen repräsentativen Zeitraum oder aber ggf. mit Tankbelegen, wobei diese allerdings eher ungeeignet sind.


    Jetzt heißt es zumindest erst mal dem Bearbeiter dies mitzuteilen. Vielleicht hat der auch nur in Ihrem Interesse gehandelt denn wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorlägen, dann könnten die Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort und die vollen Kilometer für Familienheimfahrten ohne Kürzung um 20 km geltend gemacht werden. Oder aber der Bearbeiter ist nicht so gesetzesfest und hat keine Ahnung wenn er einen Fragebogen für DHF verschickt.