Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 EStG

  • Hallo an alle Wissenden ;)


    Ich möchte einen Beamer, der am 15.08.2006 angeschafft wurde und heute einen Restwert von € 338,10 hat mit der im o. a. Pragrafen genannten Sonder-AfA von 20% zusätzlich in diesem Jahr ( 2008 ) abschreiben.


    Wenn ich den Pragrafen richtig verstanden habe könnte ich dieses mit allen beweglichen Anlagegütern tun, die in den letzten 4 Jahren angeschafft wurden?


    Die Voraussetzungen nach Absatz 6 sind gegeben.



    Einen guten Rutsch und schon einmal vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Achtung-§ 7g EStG wurde zum 1.1.07 komplett umgebaut. Wenn WG vorher angeschafft wurden, gilt noch die alte Fassung.
    Wurde denn für die Anschaffung der WG eine Ansparrücklage gebildet?

  • Nein, es wurde keine Ansparrücklage gebildet. Da es diese nicht mehr gibt bzw. in 7g es jetzt "
    Investitionsabzugsbetrag" heißt, ist wohl Absatz 5 völlig unabhängig von beiden. Ich zitiere mal:



    (5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.


    (6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn


    1 der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 nicht überschreitet, und
    2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.


    Außerdem:



    Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe



    (§ 7 g EStG)



    Sonderabschreibungen sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den darauf folgenden vier

    Jahren in Höhe von bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich.



    Für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gelten ebenfalls die Größenklassen und die überwiegende


    betriebliche Nutzung bis zum auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgende Jahr.


    Die normale Absetzung für Abnutzung bleibt unberührt und wird neben der Sonderabschreibung und des


    Investitionsabzugsbetrages angesetzt. Jedoch wird die Bemessungsgrundlage für die normale Abschreibung


    und der Sonderabschreibung um den Investitionsabzugsbetrag vermindert. Außerdem wurde gesetzlich


    geregelt, dass die Sonderabschreibung unabhängig von der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages

    angewendet werden darf.


    Demnach müsste meine erste Aussage bzw. Anfrage doch zutreffen, oder?



    • Offizieller Beitrag

    Man braucht einer Steuerberaterin nicht den Gesetzestext zu zitieren.


    Und schon gar nicht in einer blind machenden Schriftgröße.

    Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür gibt es das Forum für alle......

  • Demnach müsste meine erste Aussage bzw. Anfrage doch zutreffen, oder?


    Nein.
    Wenn keine Ansparrücklage gebildet wurde, gibt es auch keine Sonderafa.




    Petz
    Danke, dem kann ich nur zustimmen!

  • Steuerberaterin? Stand das irgendwo? Schriftgröße? Oder meinst Du Schriftfarbe?
    Ändert aber alles nichts an meiner ursprünglichen Fragestellung.

  • clematis


    Von einem Zusammenhang von Ansparrücklage bzw. Ivestitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung steht aber in 7g Absatz 5 nichts. Im BdST-Steuer-Fax Nr. 12 Seite 3 ist ausdrücklich die alleinige Sonderabschreibung eingeräumt, sogar mit Berechnungsbeispiel.


    Wo steht denn oder woraus schließt Du den Zusammenhang mit Ansparrücklage bzw. Investitionsabzugsbetrag? Bitte verstehe mich nicht falsch. Falls die Aussage von Petz stimmt und Du Steuerberaterin bist möchte ich auf keinen Fall Deine Fachkompetenz in Frage stellen. Aber ich möchte auch verstehen warum eine "alleinige" Sonder-AfA nicht geht.

  • Du musst den "alten § 7G EStG lesen, der für vor 2007 angeschaffte WG gilt.
    Und in diesem ist sehr wohl als Bedingung für die Sonderafa die Bildung der Ansparrücklage (§ 7g (2) Nr. 3 EStG aF)


    Hier § 7g EstG aF:




  • Schönen Dank für die umfangreiche Antwort. Also besteht der Umkehrschluss, dass alle in 2007 und später angeschafften WG der jetzigen Sonder-AfA unterliegen? Ist das jetzt wenigstens richtig?