Liebe Leidensgenossen, wer kann mir einen Tipp geben? In 1996 habe ich ein Ferienhaus zum Zweck der Vermietung gekauft und habe damals zur USt-Regelbesteuerung optiert. Unter welchen Bedingungen kann ich jetzt, nachdem Umsatz und Gewinn stark geschrumpft sind, zur Kleinunternehmer-Regelung zurückkehren? Ist das auch noch rückwirkend für 2008 möglich, da ich noch keine USt-Erklärung für 2008 abgegeben habe? Ich würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte. Danke! Lorenz 09
Zurück von der USt-Option zur Kleinunternehmer-Regelung
- lorenz09
- Erledigt
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Sobald der Umsatz unter 17500 € liegt, kann im Folgejahr zur KU-Regel gewechselt werden.
Im ersten Jahr, in dem jedoch trotz Vorjahresumsatz < 17500 € die KU-Regel nicht angewendet wird, beginnt eine 5-jährige Bindungsfrist. -
Muss ich dann für 2008 noch eine USt-Erklärung abgeben und Steuern abführen? Die Umsätze lagen in den letzten jahren zwischen 5000 und 6000 Euro!
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*glaskugelreib*
Keine Ahnung...
Wie waren denn die Umsätze der letzten Jahre? -
Hey Clematis,
mal eine Interessante Frage. Die Bindungsfrist ist das eine bei den Umsätzen. Gilt die auch bei den Kosten.
Mal angenommen man hat die Vorsteuer für das Ferienhaus "gezogen", ist dann die Bindungsfrist auch 5 Jahre oder höher (erinnere mich schwach das es da 10 Jahre waren) und man muss eine Korrektur nach § 15 a UStG machen?Lg Janeck
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Betr. :Von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung
Danke, Clematis, für Ihre Antwort. Meine Umsätze waren recht bescheiden: Zwischen 5000 und 6000 Euro pro Jahr.
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Hey Clematis,
mal eine Interessante Frage. Die Bindungsfrist ist das eine bei den Umsätzen. Gilt die auch bei den Kosten.
Mal angenommen man hat die Vorsteuer für das Ferienhaus "gezogen", ist dann die Bindungsfrist auch 5 Jahre oder höher (erinnere mich schwach das es da 10 Jahre waren) und man muss eine Korrektur nach § 15 a UStG machen?Bin zwar nicht clematis, aber dass eine hat mit dem anderen nichts zu tun, was die 5 Jahre angeht.
Wird innerhalb des Berichtungszeitraums des § 15a UStG von Regelbesteuerung zu Kleinunternehmerregelung gewechselt, so muss korrigiert werden - wenn sich aus der UStDV nichts anderes ergibt. (Höhe der Steuern etc.)
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Betr. :Von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung
Danke, Clematis, für Ihre Antwort. Meine Umsätze waren recht bescheiden: Zwischen 5000 und 6000 Euro pro Jahr.
Also, 1996 wurde verzichtet. Dann Bindung 5 Jahre bis 2000.
2001 hätte KU angewendet werden können. Wurde nicht, also wieder Bindung bis 2005.
2006 hätte wieder KU angewendet werden können. Wurde nicht, also wieder Bindung bis 2010.(Hoffe ich hab mich nirgends verzählt...)
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clematis sicher?!?! A 247 Abs. 4 UStR sagt in meinen Augen etwas anderes aus - speziell dieser Passus
Zitat... mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres. ...
Ciao Dragon
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Ich weiss nicht, wo Du da was anderes liest?!
Vielleicht schreiben wir auch aneinander vorbei?!Edit: Ich habs schon verstanden. Du liest "mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres" so, also ob nach Ablauf des ERSTEN 5-Jahreszeitraumes ein Übergang zur KU jederzeit möglich wäre.
Dem ist aber nicht so (zumindest meines Erachtens, ausser ich befinde mich grad total auf dem Holzweg).
Weil-wenn der Unternehmer im ersten Jahr, in dem er die KU anwenden könnte, es aber nicht tut, ja wieder optiert.So, und jetzt ist m schwindlig....
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Du liest "mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres" so
Ja - so steht es dort zumindest. Der Rest erschliesst sich mir daher nun wieder nicht. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung würde für mich bedeuten, dass ich diese gewählt habe und nicht mehr will. Während ich nach Ablauf von 5 Jahren Jederzeit neu wählen kann - Leider lässt sich Schwarz (USt-Kommentar) m.E. dazu nicht aus. Werde dieses Thema nochmal wo anders thematisieren.
Jetzt auch schon ganz gaga
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Er kann nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist, unter Berücksichtigung der anderen bekannten Voraussetzungen, jederzeit zum Beginn eines Kalenderjahres zur Kleinunternehmerreglung zurückkehren, da es sich hier um eine einmalige fünfjährige Bindungsfrist handelt.
Selbstverständlich sind die Regelungen des § 15a UStG mit ihrer fünf- bzw. zehnjährigen Verbleibens-/Überwachungsfrist zu beachten.