Kirchensteuern - Erstattungen für Vorjahre

  • Hallo,


    kann mir jemand sagen, was genau mit Erstattungen für Vorjahre genau gemeint ist, die Hilfe bringt mich nicht wirklich weiter.

    Zitat

    Wenn die geleistete Kirchensteuer geringer ist als die erstattete Kirchensteuer, so dass sich insgesamt ein negativer Betrag errechnet, dann wird in der Regel der Vorjahresbescheid seitens der Finanzbehörde um die überschüssige Kirchensteuererstattung berichtigt.

    Viele Grüße
    Marcus

  • Hallo,
    ich habe in diesem Zusammenhang einmal ein Frage: WIESO (sprich wie ist die Argumentation hierfür) erfolgt eine Kürzung der Sonderausgaben um den Erstattungsbetrag der Kirchensteuer in dem entsprechenden Jahr, für das die Steuererklärung erstellt wird??? Ich habe ja diese Kirchensteuer irgendwann (meist das Jahr davor) zuviel gezahlt (entsprechend auch Lohnsteuer), und erhalte deshalb diese Kirchensteuererstattung zurück. Und dann führt diese Erstattung in einer späteren Steuererklärung zu einer Kürzung der Sonderausgaben?
    Wenn mir da mal ein Experte diese Vorgehen näher erläutern könnte wäre ich sehr dankbar.
    Gruß Marc

  • Hallo,
    Wenn mir da mal ein "Experte" diese Vorgehen näher erläutern könnte wäre ich sehr dankbar.
    Gruß Marc


    Grunsätzlich gilt das Prinzip des Zu- und Abflusses bei den Sonderausgaben. So dass die Erstatteten KiSt aus Vorjahren die gezahlten KiSt kürzen. Ansonsten müsste immer das Vorjahr entsprechend geändert werden, da ja hier zuviel KiSt angegeben wurde. Dies geschieht nur noch, wenn die Erstattung der KiSt insgesamt zu einem Guthaben führt, wenn also weniger KiSt gezahlt wurde als erstattet (§ 175 AO sei hier genannt). Dient im Grunde der Vereinfachung.


    Umgekehrt müssten ja sonst auch Nachzahlungen zur KiSt im Vorjahr berücksichtigt werden und nicht im Jahr der Zahlung - nur dazu gibt es keine Änderungsvorschrift, wenn der Vorjahresbescheid bereits Bestandskräftig ist.

    • Offizieller Beitrag

    Genau: Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG.


    Vielleicht mal etwas zum Hintergrund. Es gab so schlaue Zeitgenossen, die sind aus der Kirche ausgetreten und haben es dem FA nicht mitgeteilt. Konsequenz, es wurden Kirchensteuern mit der Lohnsteuer einbehalten oder mit Vorauszahlungen festgesetzt und gezahlt, die dann, im Jahr der Verausgabung, zulässiger Weise als Sonderausgaben abgezogen worden sind. Daraus wurden dann, teilweise nicht unerhebliche, Erstattungen der Einkommensteuer und Nebensteuern (KiSt, Soli) erzielt. In den Jahren der Erstattung der Kirchensteuer ging dann die Verrechnung der erstatteten Kirchensteuern mit gezahlten Kirchensteuern ins Leere, da ja nach dem Kirchenaustritt in den Folgejahren keine Kirchensteuer mehr gezahlt wurde. Um diesem Missbrauch bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung zu begegnen wurde die Möglichkeit der Änderung nach § 175 AO möglich gemacht. Bei anderen Abzugsmöglichkeiten ist es ja ähnlich. Bekomme ich Krankheitskosten i.S. § 33 EStG im Folgejahr erstattet, ist dieses auch rückwirkend zu berichtigen bzw., wenn die Erstattung der Krankenkasse im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe bekannt ist, muss ich die "zu erwartende Erstattung" angeben.