bei der Ausarbeitung der Einkommensteuererklärung für 2008 ist mir in der Anlage 1 zur Anlage R bei der Berechnung der Altersrente folgendes aufgefallen:
Die Laufzeit der Leibrente aus gesetzlicher Rentenversicherung begann am 01.07.2006; der Besteuerungsanteil der Rente beträgt daher 52 %.
Bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rente für 2008 wird der Anpassungsbetrag / Rentenerhöhung von 2008 voll dem persönlichen Steuersatz unterworfen.
Warum wird der Anteil nicht auch gem. § 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchstabe aa EStG - im vorliegenden Fall - mit 52 % gewichtet?