Honorarverträge

  • Guten Tag,


    ich stehe immer wieder vor dem Problem, verschienste Menschen als Betreuer von Outdoorevents einsetzen zu müssen. Dabei liegen die "Honorare" im Bereich von ca 50,- bis ca 200,- pro Einsatz. Diese Menschen sind mal Schüler, Studenten, Arbeitslose, Angestellte und auch Selbständige. Ich selbst bin selbständig / Gewerbetreibender. Ich würde gerne alle diese Personengruppen mit einem Honorarvertrag für die jeweilige Veranstaltung abrechnen. Und nun die Fragen:


    - Ist es meine Aufgabe, darauf zu achten dass jeder Honorarling eine Steuernummer hat?
    - Ersetzt für das Finanzamt der Honorarvertrag als Beleg das, was ich sonst von einem selbständigen Subunternehmer als Rechnung (Beleg Leistung / Bezahlung) bekomme?
    - Kann ich Honorarverträge auch über Tätigkeiten abschliessen, die strengenommen nicht als freiberufliche Tätigkeit gelten? Bei mir geht es da zB um das Leiten / Betreuen von geführten Outdoortouren.
    - Was sollte so ein Honorarvertrag mindestens für Basisdaten enthalten und welche Klauseln sind wichtig? Muster?
    - Gibt es für das Beschäftigen von "Subguides" alternative Modelle zu ANGESTELLT, SELBSTÄNDIGER SUB, HONORAR?
    - Welche Grundsätze gelten für eine Steuernummer, die nicht an ein Gewerbe / Freiberuflichkeit gekoppelt ist? Einkommensgrenzen, Rechnungstellung, Steuererklärungspflichten?
    - Wie sollte ich solche Ausgaben korrekt verbuchen? Betriebausgaben, Personalkosten, UST einfach NULL?


    Vielen Dank!
    Christoph Schröder

  • Aber sonst hast du keine Probleme ???


    Hier darf weder eine Steuerberatung noch eine Wirtschaftsberatung stattfinden. Also kann dir hier auch keiner eine rechtsverbindliche Auskunft erteilen. Deine Probleme solltest du in deinem eigenem Interesse mit einem Steuerberater abklären, der haftet dann anschließend auch dafür.


    MfG Günter


    Dein Problem ist doch nur, wie sichere ich mich gegen Scheinselbständigkeit ab, und da gibt es doch gesetzliche Vorgaben. (Steuernummer, Gewerbeschein, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung, Umsatzsteuerbescheid usw.)


    Ein weiteres Problem / Werkvertrag oder Honorarvertrag


    Muster------------------http://www.zentralratdjuden.de…Muster_Honorarvertrag.pdf



    Zusatz------------------
    § 11 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung
    1. Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt. 2. Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
    3. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,-- € im Monat übersteigt.

  • Nachtrag zur Info--------------------


    Eine Scheinselbständigkeit (auch: Scheinselbstständigkeit) liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) zählt.


    Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen wurden mehrfach überarbeitet. Nachdem 1999 zunächst anhand von einzelnen konkreten Umständen eine Einstufung vorgenommen wurde, ist nunmehr in § 7 SGB IV geregelt worden, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Tätigkeit nach Weisungen eines Auftraggebers ausgeführt wird bzw. ob eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt ist. Wichtige Kriterien sind daher nach wie vor die Arbeitszeitgestaltung und die Möglichkeit, die vereinbarte Leistung auch durch Dritte erbringen zu lassen.


    Sozialversicherungsrechtlich gelten Scheinselbständige als Arbeitnehmer, so dass für sie Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind. Hierbei kann der Arbeitgeber (mit Ausnahme der zurückliegenden drei Monate) rückwirkend für bis zu 30 Jahre (bei vorsätzlicher Hinterziehung) zur Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden. Der Arbeitnehmer haftet maximal 3 Monate. Überwiegend wird deshalb auch ein Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer für weiter zurückliegende Zeiträume verneint, selbst wenn feststeht, dass beide vorsätzlich handelten. Vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) können die Beteiligten eine Klärung der Statusfrage erreichen. Das Anfrageverfahren ist jedoch nur möglich, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung selbst noch kein Verfahren eingeleitet hat. Auch beim Statusverfahren wird auf die Gesamtsituation abgestellt.


    Auch wenn ein Beschäftigter nicht scheinselbständig ist, kann er gleichwohl rentenversicherungspflichtig sein (siehe unten).


    Auch arbeitsrechtlich kann er als Arbeitnehmer eingestuft werden. Hier wird auf den allgemeinen Rechtsgedanken wie er in § 84 HGB Ausdruck gefunden hat, abgestellt, was im Ergebnis zumeist zu übereinstimmenden Ergebnissen führt. Das Bundesarbeitsgericht definiert einen Arbeitnehmer als jemanden, der weisungsgebunden fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leisten muss. Dies können beide Seiten durch eine sogenannte Statusklage beim Arbeitsgericht verbindlich feststellen lassen. Ein Interesse dürfte aber vor allem der Arbeitnehmer haben, da er hierdurch u.a. Kündigungsschutz, bezahlten Urlaub und bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrages ggf. verbesserte Arbeitsbedingungen erreichen kann.