Locher als GWG oder Bürobedarf?

  • Hallo Leute!


    Ich hab heute für unsere Firma einen Locher für um die 20 Euro bestellt. Muß ich den jetzt als GWG oder als Bürobedarf (Konto 4930 in SKR03) buchen? In manchen Foren heißt es, Bürobedarf bezieht sich nur auf Verbrauchsmaterialien wie Papier, Radiergummis etc. Der Locher verbraucht sich aber nicht so schnell, hat sogar 10 Jahre Garantie. Handelt es sich dabei also doch um ein GWG, und wenn ja, über welches Konto muß ich ihn dann abschreiben?


    Gruß


    Matthias

  • Zum Bürobedarf zählen alle Verbrauchsmaterialien für die Bürotätigkeiten, wie z.B. Hefter, Locher, Kalender, Schreibunterlagen, Schreibmaterialien, Büroklammern, Tesafilm, etc.
    Das lässt sich querbeet in den verschiedensten Steuerlexikas nachlesen.


    Hinsichtlich der Verbuchung der GWG einfach einmal unter :arrow: Menüleiste :arrow: Hilfe :arrow: PDf-Turorial und dort Seite 144 nachlesen.

  • über welches Konto muß ich ihn dann abschreiben?


    Beispiel


    Unternehmer B bestellt eine Schreibtischlampe für 30 EUR netto und bezahlt diese per Überweisung. Da diese Schreibtischlampe weniger als 60 EUR kostet, handelt es sich nicht um ein GWG. Diese Lampe kann als sonstiger Betriebsbedarf oder Bürobedarf sofort als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht werden. Die Vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter kommen nicht zur Anwendung.


    Locher / Schreibtischlampe usw. / ...alles Bürobedarf


    :) Günter

  • g.horn
    Dein Beispiel hat aber nur Gültigkeit für GWG bis 31.12.2007.
    Seit dem 01.01.2008 haben wir die 60,00 € Grenze nicht mehr. Es gilt nun: GWG bis 150,00 € müssen sofort in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.
    Nachzulesen hier: betriebsausgaben.de, Änderung der Behandlung von GWG ab dem 01.01.2008, Beispiel 4. Du hast Behandlung von GWG bis zum 31.12.2007, Beispiel 4, zitiert. Allerdings finde ich den Beitrag insgesamt etwas irreführend, weil auch Artikel bis 150,00 € GWG sein können. Bei Wikipedia finde ich es besser erklärt.


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    Der Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag in Mannheim sagt: "Alle GWG, die Sie sofort abschreiben, müssen Sie auf ein eigenes Konto buchen. Angeben müssen Sie dort den Tag der Anschaffung und die Anschaffungskosten (R 5.4 Abs. 3 EStR 2005)."
    MB trägt diesem Standpunkt rechnung. Gemäß dem Handbuch von MB,Seite 148, PDF-Tutorial, Seite 144, sowie der "Schritt für Schritt Anleitung für Abschreibungen" sind GWG bis 150,00 € auf das Konto Nr.480 Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € (410 € bei Anschaffung bis 2007) zu buchen. Wer dies anders sieht, kann GWG bis 150,00 € auch direkt als sonstiger Betriebsbedarf bez. Bürobedarf buchen.


    Ein Locher war meiner Meinung nach allerdings schon immer eine Betriebsausgabe und kein GWG. Da bleibe ich bei meiner Aussage aus Beitrag 2 dieses Thread.


    Im Zweifel einen Steuerberater fragen.

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  • Hallo khmcologne,

    Zitat

    sind GWG bis 150,00 € auf das Konto Nr.480 Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € (410 € bei Anschaffung bis 2007) zu buchen.


    das macht Sinn. Der Weg wäre dann also folgender:




    Einkauf Anlagevermögen --> Anlagegut zuordnen --> Neues Anlagegut definieren --> Art des Anlagegutes: 480 / Kategorie der Abschreibung: 4860 / Nutzungsdauer: 0 Jahre.


    Wäre das korrekt?



    Aber: wird das GWG dann auch korrekt, d.h. sofort abgeschrieben :?: :?: :?:



    Bisher habe ich die geringwertigen GWG etwas undogmatisch über das Konto 4855 "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" gebucht. Das ist auf jedenfall der schnellste Weg... ;)



    Grüße,



    Volkmar

  • Vielen Dank für Eure Antworten! :) Ich hab inzwischen auch noch mal etwas recherchiert und bin auf folgenden interessanten Beitrag in einem anderen Forum gestoßen, der gegen die Buchung eines Lochers als Anlagegut spricht:


    Zitat

    Aktivierung (egal ob als GWG oder nicht) bedeutet u.a. Veräußerbarkeit. Würdest Du bei Geschäftsauflösung den gebrauchten Füller veräußern wollen?


    Anlagegut musst Du auch nachhalten - es muss ständig überprüfbar sein, ob das Teil noch vorhanden ist. Wenn Du 10 Füller kaufst und auf Deine Leute verteilst, wirst Du sicherlich über kurz oder lang nicht mehr nachhalten können, welcher Füller sich wo befindet. Genau das aber verlangt eine Anlagenbuchführung. Und wenn ein solcher eines Tages seinen Geist aufgibt, wird Dein Mitarbeiter ihn auch arglos in die Tonne kloppen und es käme ihm bestimmt nicht in den Sinn, ihn beim Anlagenbuchhalter zum Ausscheiden aus dem Anlagevermögen anzumelden. Alles, was nach Gebrauch arglos in den Müll fliegt, ohne dass ihm eine besondere Beachtung geschenkt wird, ist kein Anlagevermögen, sondern ein Verschleißteil und gehört nicht ins Anlagevermögen.


    Es gibt deshalb das schöne Konto "Bürobedarf". Was willst Du denn da hinbuchen, wenn Du alles aktivieren willst - Füller, Locher, Hefter, Notizblocks, Tackernadeln, Lochverstärkungsringe?

    Quelle: http://www.rechnungswesenforum…as-gehoert-dazu-5270.html

  • vauha

    Aber: wird das GWG dann auch korrekt, d.h. sofort abgeschrieben

    Ja es wird im Jahr der Anschaffung abgeschrieben. VSt wird ebenfalls direkt berücksichtigt.
    Allerdings ist mir auf Grund Deines Hinweises aufgefallen, dass die Konten 4860 und 4865 der Kennzahl 130 in der EÜR zugewiesen sind. Meiner Meinung nach nicht korrekt, da laut amtlicher Ausfüllanleitung des FA zur EÜR GWG bis 150 € in die Kennzahl 132 (Zeile 32) einzutragen sind. ?(
    Ich habe an den Support geschrieben und diesen gebeten, die Verknüpfung noch einmal zu überprüfen.

    Bisher habe ich die geringwertigen GWG etwas undogmatisch über das Konto 4855 "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" gebucht. Das ist auf jedenfall der schnellste Weg...

    Ich handhabe es genauso. :whistling:
    Zumal mit diesem Konto die Kennzahl 132 im EÜR Formular angesprochen wird.
    Edit 03.06.2009: Der Dokumentationspflicht wird meiner Meinung nach ebenfalls genüge getan, das das Buchungsdatum gleich das Kaufdatum ist und im Buchungstext das Wirtschaftsgut benannt wird.

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  • Mir ist noch folgendes aufgefallen:
    Gemäß der Buhlschen Anleitung sind GWG bis 150 € auf das Konto Nr. 480 Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € (410 € bei Anschaffung bis 2007) zu buchen. Dieses ist wiederum mit der Kennzahl 42 des EÜR-Anlagenverzeichnisses (Zeile 17) verknüpft. Die Kennzahl 42 findet man im Block "Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG) (Zeilen 13 bis 19 des Anlagenverzeichnisses.) ?(


    Kann das richtig sein :?:


    Ich habe den Support gebeten, auch diesen Punkt zu prüfen.

  • Der Support hat wie folgt geantwortet:

    Allerdings ist mir auf Grund Deines Hinweises aufgefallen, dass die Konten 4860 und 4865 der Kennzahl 130 in der EÜR zugewiesen sind. Meiner Meinung nach nicht korrekt, da laut amtlicher Ausfüllanleitung des FA zur EÜR GWG bis 150 € in die Kennzahl 132 (Zeile 32) einzutragen sind.

    Bisher habe ich die geringwertigen GWG etwas undogmatisch über das Konto 4855 "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" gebucht. Das ist auf jedenfall der schnellste Weg...

    Support: "Die Zuordnung der Konten 4860 und 4865 erfolgt im Programm korrekt auf die Kennzahl 130 in der Einnahme-Überschuß-Rechnung. ... Die korrekte Bebuchung (Meine Anmerkung: der GWG bis 150,00 Eur) kann hier über das Konto 4855 im Programm erfolgen. Gerne regen wir an das Konto 4855 auch im Anlageverzeichnis zur Verfügung zu stellen."

    Gemäß der Buhlschen Anleitung sind GWG bis 150 € auf das Konto Nr. 480 Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € (410 € bei Anschaffung bis 2007) zu buchen. Dieses ist wiederum mit der Kennzahl 42 des EÜR-Anlagenverzeichnisses (Zeile 17) verknüpft. Die Kennzahl 42 findet man im Block "Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG) (Zeilen 13 bis 19 des Anlagenverzeichnisses.)

    Support: "Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt konnte vor Ort verifiziert werden. Das Konto 480 beinhaltet die Buchungen für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von unter 150 Euro und sind damit korrekterweise im Anlageverzeichnis der Einnahme-Überschuß-Rechnung nicht zu berücksichtigen.
    Dieser Sachverhalt wurde an den Programmentwickler weitergegeben."


    Mein FAZIT: Wer GWG bis 150 Euro gemäß der Buhlschen Anleitung bucht und anschließend mit MB die EÜR erzeugt, erstellt schlicht und ergreifend eine fehlerhafte EÜR!

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  • Der Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag in Mannheim sagt: "Alle GWG, die Sie sofort abschreiben, müssen Sie auf ein eigenes Konto buchen. Angeben müssen Sie dort den Tag der Anschaffung und die Anschaffungskosten (R 5.4 Abs. 3 EStR 2005)."
    MB trägt diesem Standpunkt rechnung. Gemäß dem Handbuch von MB,Seite 148, PDF-Tutorial, Seite 144, sowie der "Schritt für Schritt Anleitung für Abschreibungen" sind GWG bis 150,00 € auf das Konto Nr.480 Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € (410 € bei Anschaffung bis 2007) zu buchen. Wer dies anders sieht, kann GWG bis 150,00 € auch direkt als sonstiger Betriebsbedarf bez. Bürobedarf buchen.


    Kann mir mal bitte einer erklären, was eine "Sofortabschreibung" eigentlich genau ist? Hat das was mit dem Anlageverzeichnis zu tun? Ist eine Buchung auf Konto 4980 Betriebsbedarf auch eine Sofortabschreibung?


    Und kann es sein, daß die Informationen des Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag veraltet sind? Habe da nämlich folgendes gefunden:


    Zitat

    Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 150 € nicht übersteigen. Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein.


    Wenn die genannten Voraussetzungen, die im Folgenden weiter erläutert werden, erfüllt sind, dann müssen diese Güter nach § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

    Quelle: http://www.fibumarkt.de/Fachin…-Wirtschaftsgut-2008.html


    Von einem eigenen Konto für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, die ich sofort abschreibe, habe ich aber nirgends was gelesen... ?(

  • Zum Bürobedarf zählen alle Verbrauchsmaterialien für die Bürotätigkeiten, wie z.B. Hefter, Locher, Kalender, Schreibunterlagen, Schreibmaterialien, Büroklammern, Tesafilm, etc.
    Das lässt sich querbeet in den verschiedensten Steuerlexikas nachlesen.


    Ich hab jetzt noch mal recherchiert und einige Aussagen dahingehend gefunden, daß man als Bürobedarf nur das bucht, was man tatsächlich verbraucht, wie zum Beispiel Papier oder Tesafilm. Dinge wie Locher oder Hefter gehören dagegen angeblich zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern. Offenbar ist Buchhaltung zu einem großen Teil Ansichtssache... ;(

  • Offenbar ist Buchhaltung zu einem großen Teil Ansichtssache...


    ...jetzt hast du es kapiert. Das sind die Gestaltungsmöglichkeiten des kleinen Mannes. Wenn die Großen Millionenbeträge innerhalb des Kontenrahmens verschieben und verschwinden lassen, so darfst du wenigstens über deinen Locher entscheiden. :)
    Merke: Solange deine Buchungen nicht zum Nachteil des Finanzamtes sind, baben die auch nichts dagegen.
    MfG Günter

  • Das Konto 480 Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € (410 € bei Anschaffung bis 2007) ist nun nicht mehr mit dem Anlagenverzeichnis der EÜR verbunden.
    Das Konto 4855 Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird nunmehr im Afa-Automaten angeboten.


    Somit ist nunmehr die korrekte Verbuchung der GWG bis 150,00 gemäß der Schritt-für-Schritt-Anleitung: "AFA korrekt durchführen" möglich.

  • Hab mir das Update gerade heruntergeladen, aber macht die Buchung auf Konto 4855, egal ob über den AfA-Automaten oder manuell, eigentlich noch Sinn? Habe dazu nämlich folgende Informationen erhalten:


    Quelle: http://www.fibumarkt.de/forum/viewtopic.php?f=17&t=1120


    Da "Mein Büro 2009" nur diejenigen Kosten automatisch in die Zeile 32 "Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter" der EÜR schreibt, die auf Konto 4855 gebucht werden, bleibt mir wohl eh nicht anderes übrig.


    Aber wie genau macht das dann der AfA-Automat, schreibt er die geringwertigen Wirtschaftsgüter dann am 31.12. des Anschaffungsjahres ab, so wie in dem zitierten Text beschrieben, oder geschieht das sofort? Und ist das dann überhaupt alles so, wie es dieser § 6 EStG vorschreibt? ?(

  • Aber wie genau macht das dann der AfA-Automat, schreibt er die geringwertigen Wirtschaftsgüter dann am 31.12. des Anschaffungsjahres ab, so wie in dem zitierten Text beschrieben, oder geschieht das sofort? Und ist das dann überhaupt alles so, wie es dieser § 6 EStG vorschreibt?

    Teste es doch einfach einmal in der Demoversion durch und dann weißt Du es. Die Antwort (Beiträge 6 und 7) darauf findest Du sogar in diesem Thread. Im Grunde haben wir das alles in diesem Thread bereits durchgekaut und fangen nun an, uns im Kreis zu drehen.


    Ob du das Konto 4855 ansprichst bzw. den vorgeschlagenen Weg von Buhl übernimmst, bleibt letztendlich Dir überlassen, wie die gesamte Aufzeichnung Deiner Einnahmen und Ausgaben in Deiner Verantwortung liegt.


    Die Idee die hinter dem Weg den MB geht liegt, ist doch ganz einfach: Alles was mit Anlagegütern einschließlich GWG bis 150 EURO und Sammelpool zu tun hat, wird über "Einkauf von Anlagengütern" abgewickelt. Das ist keineswegs falsch, solange GWG bis 150,00 € im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben, also als Ausgabe gebucht werden und nicht im Anlagenverzeichnis des amtlichen EÜR-Formulares auftauchen. Ob das Aufwandskonto in Deiner Kladde (=MB) nun "Bürobedarf" oder "Abschreibung GWG bis 150 €" heißt, ist dabei Jacke wie Hose.


    In der Einnahmeüberschussrechnung von Elster-Formular 2008/2009 bekommst Du bei Zeile 32 (Kennziffer 132) Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter folgende Ausfüllhilfe angezeigt: "Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) müssen im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. GWG sind selbständig nutzungsfähige, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer bzw. deren Einlagewert, 150 EUR nicht übersteigen."


    ...und das leistet MB mit dem AFA-Automaten. Wenn dieser Dir zu umständlich ist, brauchst Du ihn nicht zu nutzen.

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  • Wobei Bürobedarf nicht in der Zeile 32 der EÜR auftaucht.

    Im Kontenplan mit F10 Kontendetails bearbeiten kannst Du, wenn Du es für sinnvoll betrachtest die entsprechende Zuweisung im EÜR Formular vornehmen. Diesbezüglich sind Deiner Gestaltungsfreiheit fast keine Grenzen gesetzt.

  • Na ja schon, aber nicht alles was ich als Bürobedarf buche, gehört auch in die Zeile 32 der EÜR. Daher kann ich geringwertige Wirtschaftsgüter doch eigentlich nur auf Konto 4855 buchen, egal ob mit oder ohne AfA-Automat.

  • Na ja schon, aber nicht alles was ich als Bürobedarf buche, gehört auch in die Zeile 32 der EÜR. Daher kann ich geringwertige Wirtschaftsgüter doch eigentlich nur auf Konto 4855 buchen, egal ob mit oder ohne AfA-Automat.


    :) ...grundsätzlich
    Geringwertige WG kannst du aktivieren und dann sofort abschreiben.....Konto 480.....und dann Konto 4860
    Geringwertige WG kannst du auch sofort sofort abschreiben.....Konto 4855


    MfG Günter