Sonder-Afa §7g EStG für Photovoltaik abgelehnt

  • Hallo,


    ich habe über das WISO-Steuerprogramm mein Gewerbebetrieb (Erzeugung Solarstrom) erfasst und die Sonder-Afa nach § 7g (5) geltend gemacht und die Sonder-Afa auf 5 Jahre verteilt. Die Photvoltaikanlage wurde im Mai 2008 in Betrieb genommen.


    Nun habe ich den Bescheid des FA bekommen und hier wurde diese Sonder-Afa einfach nicht berücksichtigt. Man hat lediglich den Satz "Der Bescheid entspricht den Erörterungen mit Ihnen" aufgenommen. Auf meine Rückfrage hat man mir mitgeteilt, dass man mich telefonisch informiert hätte. M.W. nach hat man aber nur die Jahresumsatzsteuermeldung angefordert, welche ich dann noch abgegeben habe.


    Auf meine Nachfrage, warum man die Sonder-Afa nicht berücksichtigt wurde mir lediglich mitgeteilt, dass mir nach aktuellem Steuerrecht das nicht zustehen würde. Ich sollte die Nachweise liefern (Urteile, Bescheide anderer Photovoltaikbetreiber etc.) dann würde es nochmals geprüft werden oder aber besser zu einem Steuerberater gehen, der würde mir schon sagen, dass die Sonder-Afa nicht geht.


    Hat der Finanzbeamte recht?
    Was kann ich tun?
    Gibt es ein Musterschreiben als Einspruch, welches ich verwenden kann?


    Danke im voraus für Eure Unterstützung.


    Grüße
    Thomas

  • Auf meine Nachfrage, warum man die Sonder-Afa nicht berücksichtigt wurde mir lediglich mitgeteilt, dass mir nach aktuellem Steuerrecht das nicht zustehen würde. Ich sollte die Nachweise liefern (Urteile, Bescheide anderer Photovoltaikbetreiber etc.) dann würde es nochmals geprüft werden oder aber besser zu einem Steuerberater gehen, der würde mir schon sagen, dass die Sonder-Afa nicht geht.


    Bei der Photovoltaikanlage handelt es sich, auch wenn diese fest an einem Gebäudeoder der Erde montiert ist, um ein bewegliches Wirtschaftsgut und kanndaher im Rahmen von § 7 EStG sowohl linear als auch degressiv abgeschriebenwerden. Ausnahmen gelten hier für sogenannte „dachintegrierte Anlagen“, diegleichzeitig die Funktion der Dachhaut erfüllen.Die degressive Abschreibung beträgt grundsätzlich das Zweifache der linearenAbschreibung und maximal 20%.Demnach wäre bei einer linearen Afa ein Abschreibungssatz von 5% gleichmäßigüber 20 Jahre möglich, bei einer degressiven Afa würden 10% im ersten Jahr,anschließend 10% vom Restbuchwert anfallen.Außerdem kann zusätzlich über die ersten 5 Jahre 20% beliebig verteilt abge-schrieben werden (§ 7g-Afa für kleine Unternehmen). Diese Sonder-Afa ist jetztauch für jeden Unternehmer im Gründungsjahr ohne die Bildung der ansonstennotwendigen Rücklage nach § 7g Absatz 3 EStG möglich. Soweit jedoch einebestehende Photovoltaikanlage in späteren Jahren erweitert werden soll, wird dieSonderabschreibung nur gewährt, wenn in den Vorjahren eine Rücklage nach§ 7g Absatz 3 EStG (maximal 40% der Anschaffungskosten) für die Photovoltaikanlagegebildet wurde. Die Rücklage nach § 7g Absatz 3 EStG ist im Jahr derFertigstellung wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Es bestehen also vielfältige
    Möglichkeiten für eine individuelle Steuergestaltung.

  • Wenn man schon zitiert, sollte man zumindest die Quelle nennen....




    Entschuldigung für das Plagiat, hatte die Quelle sogar drin, aber irgendwie vorher die falsche Taste gedrückt.


    ?( Günter


    Ein weitere Link, hier sind besonders die Voraussetzungen ersichtlich.


    http://www.solarone.de/photovo…_abschreibung_pv_afa.html