Unterhaltsnachzahlungen

  • Hallo!


    Ich bin momentan in einem Fall involviert, bei dem ich nicht wirklich die beste Lösung finden kann. Eine Bekannte und ihr mittlerweile volljähriges Kind erhalten Unterhalt. Nun ist der Ex-Mann all die Jahre nur sehr unregelmäßig bis gar nicht seinen Pflichten nachgekommen. In 2008 wurde dann aufgrund einer gerichtlich angeordneten Pfändung monatlich der Überschuss direkt vom Arbeitgeber an die Bekannte überwiesen. Daher kommt sie auf Einnahmen von ~26.000€. Ihr monatlicher Unterhalt beträgt aber nur ~980€, der Rest ist also den Nachzahlungen zuzuordnen.


    Da der Ex-Mann die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend macht, wurde schriftlich vereinbart, dass er die aufkommende Einkommensteuerforderungen vom FA an die Unterhaltsempfängerin erstattet. Bezogen auf die entsprechende Anlage U. Nun beträgt doch der Maximalsatz für die Ansetzung 13.805€/Jahr. Bleibt demnach ein nicht unbeträchtlicher Differenzbetrag.


    Erstmal ist wohl die Unterhaltsempfängerin dem FA gegenüber in der Bringschuld. Aber muss der Ex-Mann auch für den Teil der EKS aufkommen, die seine Angaben bei den Sonderausgaben überschreiten? Schließlich ist es sein Verschulden, dass er in früheren Jahren seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und zudem, dass keine klare Aufschlüsselung bei den Kleckerbeträgen vorhanden war, womit eine eindeutige Zuordnung Anteil Ex-Frau/ Kind durchgeführt werden konnte.


    Hm, etwas weitgreifend und hoffentlich habe ich keine wichtigen Aspekte vergessen.


    Gruß
    OK

  • So, nun habe ich ein telefonisches Gespräch mit einer Steuerberaterin hinter mir. Deren Ausführungen haben mich etwas verwirrt, nicht zuletzt wegen der Diskrepanz in den Ergebnissen (ihre Aussage vs. WISO Software).


    Ihrer Aussage nach ist das zu versteuernde Einkommen der Ex-Frau (in diesem Fall Unterhalt) an die Anlage U des Unterhaltspflichtigen gebunden. Soll heißen, dass selbst wenn der Ex-Mann im Jahr 2008 50.000€ überwiesen hätte, müsse die Ex-Frau nur den Betrag versteuern, den der Ex-Mann bei seinen Sonderausgaben auch angesetzt hat. Sprich im Maximalfall die 13.805€. Sehr kurios, denn das müsste das Programm doch berücksichtigen, oder?


    Im anderen Fall, nämlich wenn vom im Jahr 2008 überwiesenen Betrag nur der Teil der Ex-Frau zugerechnet würde, der ihr als Unterhalt auch zustände (~980 * 12), der Rest als Nachzahlungen für den Unterhalt des mittlerweile volljährigen Kindes zugerechnet würde, müsse das Kind auch nichts versteuern, da Unterhalt für Kinder grundsätzlich nicht versteuert werden müssen. Zuwendungen wie Bafög oder ALG bleiben außen vor, aber darum geht es ja erstmal auch nicht.


    Wie es nun gemacht wird, scheint also völlig egal, da beide Varianten im Endeffekt keine finanziellen Belastungen darstellen. Wenn es denn alles so stimmt und da muss ich sagen, bin ich noch etwas am zweifeln.

  • Die EX-Frau muss nur den auf sie entfallenden Teil versteuern. Das kannst du im § 22 Nr. 1a EStG finden <<<Klick mich>>>.


    Sollten die Zahlungen über 13.805 € liegen - was ja hier nicht gegeben zu sein scheint - so sind die über diesen Betrag liegenden Zahlungen der privaten Sphäre § 12 Nr. 2 EStG <<<Klick mich>>> zuzuordnen. Während Sie beim Geber nicht abzugsfähig sind, sind sie beim Empfänger nicht steuerbar, da sie unter keine der Einkunftsarten fallen - § 22 Nr.1a greift hier nicht, da dort nur die beim Geber als Sonderausgaben abzugsfähigen Unterhaltsleistungen erwähnt sind.



    Zahlungen, die das Kind betreffen sind davon ausgenommen und unterliegen nicht der Besteuerung.