1% Regelung

  • Hallo, dass Thema ist zwar schon 1Mio mal diskutiert worden, aber leider konnte ich bislang
    zu meinen konkreten Fragen noch keine Antwort finden.
    Also: Wie sieht es in der Praxis aus?
    1. Ich nutze die 1% Regelung, damit ich kein Fahrtenbuch führen muss. Hierzu sagt der Gesetzgeber jedoch,
    ich muss auch bei der 1% Regelung einen aussagekräftigen Zeitrahmen mit Fahrtenbuch belegen um
    mind. 50% dienstl. Fahrten nachzuweisen. Hier zählen dann die Fahrten zur Dienststelle als Privatfahrten?
    Die Frage die sich mir stellt ist, reicht es wenn ich z.B. Juli/August/September das Fahrtenbuch führe?
    Hat jmd. Praxiserfahrung, wie das bei einer BA geprüft wird?
    2. Meine Fahrten zur Dienststelle will ich nunmehr im Mantelbogen eintragen. WISO EÜR gibt hier die
    Möglichkeit dies mit Hilfe des Programmes zu tun. Hier stehe ich jedoch etwas auf dem Schlauch, weil
    das Prog. bei den Fahrten zur Dienststelle absetzbar und nichtabsetzbare Fahrten errechnet. Wenn ich
    z.B. angebe an 100 Tagen zur Dienstelle gefahren zu sein habe ich diese Aufsplittung. Wenn ich 220 Tage
    einsetze ist plötzlich alles absetzbar???
    3. Wenn ich für die 1% Regelung kein Fahrtenbuch über den gesamten Zeitraum führen muss, bleibt
    die Frage, wei kann ich die Fahrten zur Dienststelle belegen? Kann ich diese pauschal ermitteln?
    Vielen Dank für die Unterstützung im Voraus!

    • Offizieller Beitrag

    Ich nutze die 1% Regelung, damit ich kein Fahrtenbuch führen muss. Hierzu sagt der Gesetzgeber jedoch, ich muss auch bei der 1% Regelung einen aussagekräftigen Zeitrahmen mit Fahrtenbuch belegen um mind. 50% dienstl. Fahrten nachzuweisen. Hier zählen dann die Fahrten zur Dienststelle als Privatfahrten?


    Ja, auch die Fahrten zur Dienststelle zählen als Privatfahrten. Du musst das Fahrtenbuch über einen repräsentativen Zeitraum führen. D.h., nicht einfach einen für Dich möglichst günstigen Zeitraum raussuchen. Da wird schon drauf geachtet, dass der dargestellte Zeitraum auch eben reöräsentativ ist.

    Die Frage die sich mir stellt ist, reicht es wenn ich z.B. Juli/August/September das Fahrtenbuch führe? Hat jmd. Praxiserfahrung, wie das bei einer BA geprüft wird?

    s.o. "repräsentativer Zeitraum" USt-Innendienst oder UST-Sonderprüfer schaut sich das ggf. an (auch auf Ordnungsmäßigkeit) und entscheidet dann pflichtgemäß nach eigenem Ermessen (natürlich objektiv).


    Wenn ich z.B. angebe an 100 Tagen zur Dienstelle gefahren zu sein habe ich diese Aufsplittung. Wenn ich 220 Tage einsetze ist plötzlich alles absetzbar???

    Kann das Problem im Sparbuch so nicht nachvollziehen. Verschiebungen kommen natürlich durch die mathematischen Berechnungen (mal auf die Fragezeichen bei den Punkten klicken).


    Wenn ich für die 1% Regelung kein Fahrtenbuch über den gesamten Zeitraum führen muss, bleibt die Frage, wie kann ich die Fahrten zur Dienststelle belegen? Kann ich diese pauschal ermitteln?

    Wie immer; glaubhaft zu machen. Einfach Tage am Kalender eintragen, abzählen und erklären. Wie jeder andere auch. Eine pauschale Ermittlung der "tatsächlichen" Arbeitstage ist nicht zulässig; allein begrifflich ja schon nicht. Ist übrigens bei jedem Arbeitnehmer auch so. Schätzen darf niemand seine Arbeitstage. Es gibt nur gewisse Nichtaufgriffsgrenzen, die bei 5- 6-Tagewoche als glaubhaft anerkannt werden.


  • Zitat von »AndyF«




    Wenn ich z.B. angebe an 100 Tagen zur Dienstelle gefahren zu sein habe ich diese Aufsplittung. Wenn ich 220 Tage einsetze ist plötzlich alles absetzbar???
    Kann das Problem im Sparbuch so nicht nachvollziehen. Verschiebungen kommen natürlich durch die mathematischen Berechnungen (mal auf die Fragezeichen bei den Punkten klicken).


    Erst mal vielen Dank für die Mühe!


    ? anklicken hat geholfen. Wiso verrechnet den geldwerten
    Vorteil, der als Einnahmen zu buchen ist mit der
    Entfernungspauschale.
    Nicht gerade eine glückliche Variante! Ich werde die
    Buchungen dann wohl lieber ohne Programmunterstützung
    mache.

  • Noch ein kleiner Nachtrag, der auch dazu passt.


    Z.z. habe ich ein Dienstbüro, dass es notwendig macht,
    Fahrten zw. Wohnung und Dienststelle anzugeben.
    Nunmehr werde ich in Zukunft kein festes Büro haben,
    sondern für die Betreuung von drei Geschäftsstellen
    zuständig sein. Dies bedeutet, dass der Hauptausgangspunkt
    meiner Tätigkeit vom Homeoffice aus stattfinden wird.
    Lediglich die Beratung der Kunden findet dann entweder
    in den Dienststellen oder bei dem Kunden statt.
    Wie habe ich dann in der Zukunft zu verfahren?
    1. Fallen die Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsplatz weg?
    2. Kann ich nunmehr mein Homeoffice steuerlich ansetzen?


    Vielen Dank
    Gruß

    • Offizieller Beitrag

    1. Fallen die Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsplatz weg?

    Man könnte hier auch an mehrere regelmäßige Arbeitsstellen denken.


    2. Kann ich nunmehr mein Homeoffice steuerlich ansetzen?

    Eher nicht, da wohl die überwiegende Arbeitszeit bei den zu betreuenden Geschäftsstellen erbracht wird. Kann zumindest nichts anderes aus Deiner Schilderung herauslesen.

  • Eher nicht, da wohl die überwiegende Arbeitszeit bei den zu betreuenden Geschäftsstellen erbracht wird. Kann zumindest nichts anderes aus Deiner Schilderung herauslesen.


    Mmh, sehe ich etwas anderst. Die Haupttätigkeit wird ja von zu Hause durchgefürht.


    Aquise und alle Tätigkeiten, die die unternehmerische Tätigkeit begründen finden
    von zu Hause aus statt. Lediglich die Kundenberatung findet dann entweder beim
    Kunden oder in den Zweigstellen der Bank statt. Bedeutet, die Beratung der Kunden findet
    aufgrund meiner Tätigkeit zuhause statt. Und ein weiterer Anlass zum Aufsuchen der Bank
    ist das Coaching der Mitarbeiter. Ich habe hier keinerlei Anspruch auf ein Büro oder Örtlichkeiten,
    auf die ich auserhalb dieser Tätigkeit zugreifen kann. Sicherlich wird mir zur Beratung ein Platz
    zur Verfügung gestellt aber mehr auch nicht.


    Die Frage des Zeitansatzes, der an welchem Ort erbracht wird kann ja eigentlich nicht maßgebend sein!?
    Ich bin der Meinung, dass Gesetz Fragt nach dem Ursprung der Tätigkeit. In den Bankzweigstellen
    wäre es nicht möglich, bzw. ist es nicht vorgesehen, dass dort meine Tätigkeit den Ursprung hat.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe hier keinerlei Anspruch auf ein Büro oder Örtlichkeiten,
    auf die ich auserhalb dieser Tätigkeit zugreifen kann.

    Das spielt keine Rolle mehr.


    Die Frage des Zeitansatzes, der an welchem Ort erbracht wird kann ja eigentlich nicht maßgebend sein!?

    Genau so ist es aber.


    § 4 Absatz (5) Satz 1 Nr. 6b EStG ist da eindeutig:
    "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet."

  • wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet."


    Wie definiert sich der Mittelpunkt?
    Für mich ist der Mittelpunkt meiner Tätigkeit die Vorbereitung, Aquise und
    die Nachbereitung in meinem Homeoffice ohne diese Tätigkeit könnte ich meine
    unternehmerische Tätigkeit nicht durchführen. Und hierfür stehen mir keine
    örtlichen Räume (Arbeitsplatz) zur Verfügung.
    Bei Deiner Darstellung würde es bedeuten, dass alle Kosten zur Leistungserbringung
    nicht angesetzt werden können, aber die Dienstleitung versteuert werden muss.
    Jetzt mal was anderes dazu, wie würde ein Finanzamt reagieren, wenn ich diese
    Fragestellung schriftlich aufgeben würde?

    • Offizieller Beitrag

    Für mich ist der Mittelpunkt meiner Tätigkeit die Vorbereitung, Aquise und die Nachbereitung in meinem Homeoffice ohne diese Tätigkeit könnte ich meine unternehmerische Tätigkeit nicht durchführen.

    Ist es eben nicht. Mittelpunkt bezieht sich auf den weitaus überwiegenden Teil der Arbeitszeit. Das ist ja eben das Problem und Ausschlusskriterium. Deshalb bekommt ja auch kein Lehrer mehr das häusliche Arbeitszimmer anerkannt.


    Jetzt mal was anderes dazu, wie würde ein Finanzamt reagieren, wenn ich diese Fragestellung schriftlich aufgeben würde?

    Wenn Du die so formlos fragst, bekommst Du eine unverbindliche Auskunft. Du kannst auch eine verbindliche Auskunft beantragen. Die setzt allerdings bestimmte Formvoraussetzungen voraus und ist darüberhinaus kostenpflichtig. Dann hast Du allerdings Rechtssicherheit. Zumindest so lange sich der Sachverhalt 100% zu der Fragestellung zuordnen lässt.


    Für mich stellt sich der Sachverhalt ähnlich einem Handelsvertreter (Versicherungsvertreter/-berater dar und die schauen auch zu 99% in die Röhre. Mittelpunkt ist eben die Beratung. Und gerade die nimmt die wesentliche Zeit in Anspruch und ist außerhalb der häuslichen Umgebung. So will es der Gesetzgeber eben. In meinen Augen hast Du ganz schlechte Karten.

  • Ok, danke für die Mühe!
    Eine Frage wäre dann noch:
    Wenn ich dann zu einem Kundentermin in die Dienststelle fahre ist
    es dann eine dienstliche Fahrt oder eine Fahrt zum Arbeitsplatz?
    Oder auch wenn ich ein Coaching Termin mit den Bankmitarbeitern
    veranlasse?
    Dann kann ich nämlich gleich mein Fahrzeug wieder ins Privatvermögen
    buchen. ?(

    • Offizieller Beitrag

    M.E. Fahrt zum Arbeitsplatz mit Entfernungspauschale. Wenn Du dann an einem Tag zwischen den Arbeitsstellen hin- und herfahren musst, sind das Dienstreisen. Für die Rückfahrt gilt wieder die Entfernungspauschale. Wenn also Arbeitsstelle der Hinfahrt von der abweicht, von der Du zurückfährst, musst Du einen Dreisatz rechnen (Entf. A + Entf. B = X : 2 = km x Entf.Pauschale).


    Ich habe auch eine entsprechende FAQ der OFD Niedersachsen gefunden. Und im Lexikon Steuer zur Entfernungspauschale noch ein entsprechender Hinweis: "Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsstätten, kommt für die morgendliche Fahrt zur ersten Arbeitsstätte und die Nachmittags-Rückfahrt von der zweiten Arbeitsstätte nach Hause jeweils die "halbe" Entfernungspauschale in Betracht (BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01, BStBl II 2002, 878). Die Entfernungspauschale gilt nicht für die Fahrten zwischen den beiden Arbeitsstätten. Eine Fährverbindung ist mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Die tatsächlichen Fährkosten sind ab 2007 nicht mehr anzusetzen."

  • Ok, vllt. finde ich ja auch mal die Zeit unternehmerisch tätig zu
    sein und mich nicht NUR mit steuerlichen Dokumentationen
    zu beschäftigen. :cursing:
    In dem Zusammenhang nur noch EINE Frage:
    (ich glaube nämlich meine Befürchtung war hier unbegründet)
    Für die Ermittlung der 50% dienstlichen Nutzung werden doch
    die Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsplatz als dienstliche und
    nicht als private Fahrten gezählt!?
    Wenn dem so ist, dann habe ich eigentlich garkein Problem! :thumbsup:
    Bzw. im Gegenteil ist es ja durch die km Pauschale dann sogar
    gut, dass ich es als Arbeitsplatz ansetzen muss.
    ABER:
    Zur Versteuerung des geldwerten Vorteils:
    Welche Km soll ich denn da ansetzen?
    Vllt. die die Summe der Entfernung aller drei
    Arbeitsplätze / 3 ?????
    Denn für die 0,03% Regelung habe ich ja keine
    Entfernung, da es ja drei Anlaufstellen sind.
    Der Wahnsinn!!!!

    • Offizieller Beitrag

    Für die Ermittlung der 50% dienstlichen Nutzung werden doch die Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsplatz als dienstliche und nicht als private Fahrten gezählt!?

    Eben nicht. Das sind dem Grunde nach Privatfahrten. War aber schon immer so.

  • Brrrr, da bin ich aber nicht so ganz bei Dir!


    Diesen Hinweis habe ich schon ein paar mal gelesen aber ein Gesetz hierzu noch nicht gefunden.

  • So, jetzt habe ich es selber gefunden:


    http://www.stuttgart.ihk24.de/…n/BMF_Prozent_Methode.pdf


    Also ist es wirklich so, dass bei Ermittlung der betr. Nutzung die Fahrten zw.
    Wohnung und Arbeitsplatz als betriebliche Fahrten angesetzt werden!


    Es ist sogar absolut gegenteilig, da bei einer Nutzung für Wege zw. Wohnort
    und Arbeitsplatz von über 50% auf einen Nachweis über betriebliche Nutzung
    verzichtet wird. :thumbsup:

    Einmal editiert, zuletzt von AndyF ()

  • Ist es eben nicht. Mittelpunkt bezieht sich auf den weitaus überwiegenden Teil der Arbeitszeit. Das ist ja eben das Problem und Ausschlusskriterium. Deshalb bekommt ja auch kein Lehrer mehr das häusliche Arbeitszimmer anerkannt.


    Und das stimmt so ja auch nicht!


    §§ 4,9 EStG - Verwaltungserlass zum Ansatz des Arbeitszimmers ab 2007


    Zitat:


    "Das alles entscheidende Kriterium ab 2007 ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das wird nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt und nicht nach dem zeitlichen Umfang bemessen."

    • Offizieller Beitrag

    "Das alles entscheidende Kriterium ab 2007 ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das wird nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt und nicht nach dem zeitlichen Umfang bemessen."

    Genau. Und damit wärst Du m.E. erst recht ganz außen vor. Denn die Abschlüsse und Beratungen tätigst Du vor Ort in der jeweiligen Filiale oder gar beim Kunden. Eben wie ein Vertreter auch. Zuhause machst Du nur "Vorbereitungshandlungen". Der qualitative Schwerpunkt Deiner Tätigkeit liegt im Außendienst bzw. in der Filiale (das, was Deinem AG etwas bringt). Somit definitiv kein häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen. Würde ich einen dicken Strich durch machen bei Deiner bisherigen Argumentation.


    Du glaubst mir aber auch nichts.

  • Du glaubst mir aber auch nichts.


    Nee, das hat nichts mit glauben zu tun! Es gibt soviel anhängige BFH Urteile, die die Sache
    nicht so einfach abwinken lässt. Mir ist auch klar, dass dies letztendlich vom FA geprüft werden
    muss und ich vllt. wirklich eine Nase mache.


    Aber:


    Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer:


    1. Vorbereitung
    2. Kundenselektionen
    3. Kundenaqkuise
    4. Telefondienst (durch extra 400,00 Euro Angestellte)
    5. Bearbeitung Kreditanträge
    6. Eingabe Verträge
    7. Administrative
    8. Angebotserstellung
    9. Nachbereitung
    10. Mailing
    11. Vorbereitung Coaching
    usw. usw. usw.


    Tätigkeiten im AD bzw. auf den Geschäftstellen


    1. Coaching Bankmitarbeiter
    2. Verkauf


    Und jetzt Du.
    Hört sich das nicht schlüssig an?
    Es gibt sogar ein BFH Urteil, in dem ein Bankmitarbeiter, der nach Dienstschluss tätig wird sein Arbeitszimmer anerkannt bekommen hat, da ihm für diese Zeit keine Büroräume zur Verfügung standen.


    Und mir stehen vom Grundsatz her GARKEINE Büroräume zur freien Verfügung vor.