Arbeitszimmer im Keller - Ermittlung der anteiligen Herstellkosten für AfA

  • Werden bei der Berechnung der anteiligen Fläche eines gewerblich genutzten Arbeitszimmers im Kellergeschoß als Basis für die Ermittlung der anteiligen Herstellkosten die Gesamtwohnfläche oder auch zusätzlich die Fläche der Nebenräume (Waschküche, Heizraum, Abstellraum) berücksichtigt? Prämisse: das Arbeitszimmer ist der einzig ausgebaute Raum im Keller (Parkett, Heizung, Putz, Isolation, Möblierung, etc.), die anderen Kellerräume sind "nackt" (keine Bodenbeläge, kein Wandverputz). Welche Kriterien sind hier zur Abgrenzung heranzuziehen?

  • Hallo Gerd,


    ich kopiere dir mal hier folgende Lektüre herein:


    Häusliches Arbeitszimmer als Betriebsvermögen
    von Ministerialrat Hermann Bernwart Brandenberg, Düsseldorf
    Rechtsquellen: §§ 4, 6, 51 Abs. 1 Nr. 1b EStG; § 42 der II. BerechnungsVO, Abschn. 14 Abs. 2 EStR, Rechtsprechung des BFH.
    I. Einleitung
    Ein Gebäude kann aus verschiedenen Wirtschaftsgütern bestehen, wenn es unterschiedlichen Zwecken dient. Vier verschiedene Nutzungszwecke und damit Wirtschaftsgüter sind denkbar: die eigenbetriebliche und die fremdbetriebliche Nutzung sowie die eigenen oder fremden Wohnzwecken dienende Nutzung. - Ausführlich hierzu s. Söffing, NWB F. 3 S. 6783 ff. - Besteht ein Gebäude aus verschiedenen Wirtschaftsgütern, so stellt sich grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut die Frage, ob es zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört (vgl. im einzelnen unten II). Die Aufteilung eines Gebäudes in verschiedene Wirtschaftsgüter macht zugleich eine Aufteilung der auf das Gebäude entfallenden Aufwendungen erforderlich (vgl. dazu unter III).
    II. Zugehörigkeit zum (notwendigen) Betriebsvermögen
    1. Grundsatz
    Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen.
    2. Vereinfachungsregelung des Abschnitts 14 Abs. 2 EStR
    Nach Auffassung der Verwaltung brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als (notwendiges) Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert im Verhältnis zum Wert des gesamten Grundstücks von untergeordneter Bedeutung ist. Vor allem für betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer hat diese "Vereinfachungsregelung" große Bedeutung, da sie es ermöglicht, daß Gebäudeteile, die nach ihrer Nutzung eigentlich zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, gleichwohl als Privatvermögen behandelt werden. Von untergeordneter Bedeutung ist nach Verwaltungsauffassung ein Grundstücksteil, wenn der Wert dieses Grundstücksteils weder mehr als ein Fünftel des Wertes des gesamten Grundstücks noch mehr als 20 000 DM beträgt. Abzustellen ist auf den Wert des betrieblich genutzten Gebäudeteils zuzüglich des zugehörigen Grund und Bodens. Es ist für jeden Bilanzstichtag neu zu prüfen, ob der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil noch von untergeordneter Bedeutung ist und damit dem Privatvermögen angehört. Für den Bilanzstichtag, an dem der Grundstücksteil erstmals nicht mehr von untergeordneter Bedeutung ist, muß er nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Einlage behandelt werden.
    Als Aufteilungsmaßstab sehen die EStR grundsätzlich das Verhältnis der Nutzflächen vor. Ein Grundstücksteil ist daher mehr als 20 000 DM wert, wenn der Teil des gemeinen Werts des ganzen Grundstücks, der nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf den Grundstücksteil entfällt, 20 000 DM übersteigt. Führt der Ansatz der Nutzflächen zu einem unangemessenen Wertverhältnis der beiden Grundstücksteile, so kommt als Aufteilungsmaßstab anstelle der Nutzfläche der Rauminhalt oder ein anderer im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führender Maßstab in Betracht.


    3. BFH-Urteil vom 21. 2. 1990 (BStBl II S. 578 )
    Der BFH hat sich in der o. g. Entscheidung mit der Regelung des Abschn. 14 Abs. 2 EStR beschäftigt. Der Entscheidung lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein selbständiger Handelsvertreter, ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. Die Eheleute haben hierfür Herstellungskosten in Höhe von 380 000 DM und Anschaffungskosten auf den Grund und Boden in Höhe von 70 000 DM aufgewandt. Die nach § 42 der II. BerechnungsVO (II. BVO) berechnete Wohnfläche des Hauses beträgt insgesamt 150 qm. Auf Zubehörräume im Keller (Keller, Waschraum, Heizungsraum) entfallen 30 qm. Seit Fertigstellung des Gebäudes am 1. 4. 1980 nutzt der Kläger ein Zimmer von 15 qm zu eigenbetrieblichen Zwecken. Seit dem 1. 1. 1990 wird das Arbeitszimmer für private Wohnzwecke genutzt. Das Finanzamt vertritt nach einer Außenprüfung die Auffassung, daß der eigenbetrieblich genut

  • Alles auf einmal hat der Forenserver nicht angenommen gehabt.


    Teil 2



    Das Arbeitszimmer braucht nach Abschn. 14 Abs. 2 EStR trotz der eigenbetrieblichen Nutzung daher nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, da der Wert dieses Grundstücksteils weder mehr als ein Fünftel des Werts des gesamten Grundstücks noch mehr als 20 000 DM beträgt (8,33 450 000 x 1/2 Miteigentumsanteil = 18 742,50 DM). Auch zum 1. 1. 1990 hat sich an dieser Situation nichts geändert, da der Wert des Grundstücks 480 000 DM beträgt und somit auf das Arbeitszimmer 19 992 DM entfallen (8,33 480 000 x 1/2 Miteigentumsanteil). Bezüglich des Arbeitszimmers ist daher weder eine Einlage noch eine Entnahme zu bejahen.
    c) Zuordnung der Zubehörräume
    Die Bedeutung des BFH-Urteils liegt in der Zuordnung der Zubehörräume. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, daß die Zubehörräume im Urteilsfall den privaten Räumen zuzuordnen seien. Das gelte unstreitig für die ausschließlich privat genutzten Vorrats- und Abstellräume. Aber auch der Heizungsraum, der ja dem gesamten Haus dient, sei nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 19. 12. 1972 (BStBl 1973 II S. 477) dem privat genutzten Gebäudeteil zuzurechnen. Der BFH weist in dem Urteil vom 19. 12. 72 (a. a. O.) aber nur auf den allgemeinen Grundsatz hin, daß nach § 12 Nr. 1 EStG bei Wirtschaftsgütern, die der Lebenshaltung dienen, die aber gleichzeitig für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden, im allgemeinen keine getrennte, sondern nur eine einheitliche Beurteilung in Betracht kommt. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sei nur möglich, wenn die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt.
    Der BFH vertritt in seinem Urteil vom 21. 2. 1990 (a. a. O) ferner die Auffassung, daß die Frage, welche Gebäudeteile zum Betriebsvermögen gehören, sich nach denselben Kriterien beantworte wie die Frage, welche für die Herstellung des Gebäudes angefallenen Bauleistungen i. S. des § 15 Abs. 2 UStG "für das Unternehmen" bezogen sind. Der BFH verweist dazu auf sein Urteil vom 20. 7. 1988 (BStBl II S. 1012 ), das zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei "gemischt" genutzten Grundstücken ergangen ist. Dort wird ausgeführt, daß Grundflächen eines Gebäudes, die sich nicht eindeutig einem bestimmten Zweck zurechnen lassen (Flure, Treppen, Zubehörräume, Wirtschaftsräume) im Verhältnis der den einzelnen Nutzungszwecken eindeutig dienenden Flächen oder nach anderen vertretbaren Maßstäben aufzuteilen seien. Das würde für den vorliegenden Fall bedeuten, daß Zubehörräume, wie der Heizungsraum, die dem gesamten Gebäude dienen, anteilig den selbständigen Gebäudeteilen im Verhältnis zu deren Nutzung zuzurechnen wären. Die Aussage des BFH im U. v. 21. 2. 90 (a. a. O.), daß der Heizungsraum insgesamt dem privatgenutzten Gebäudeteil zuzurechnen sei, wird daher durch die zitierten U. nicht belegt.
    d) Bedeutung des BFH-Urteils vom 21. 2. 1990 für die Praxis
    Der BFH hat gegen die Gültigkeit der Regelung des Abschn. 14 Abs. 2 EStR zwar Bedenken erhoben. Er hat aber die dortigen Grundsätze mit Rücksicht auf bestehenden Vertrauensschutz für das Streitjahr angewandt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, daß Abschn. 14 Abs. 2 auch in den EStR 1990 weiter enthalten ist, so daß weiterhin Vertrauensschutz besteht. Der BFH hat in seinem U. v. 21. 2. 90 (a. a. O.) deutlich gemacht, daß sich der Stpfl. für die Frage, ob ein Grundstücksteil wegen untergeordneter Bedeutung kein Betriebsvermögen ist, zur Vermeidung von Entnahmefolgen auf die für ihn günstigste Schätzungsmethode berufen kann. M. E. kann dies nicht nur für Fragen des Abschn. 14 Abs. 2 EStR gelten, sondern muß generell gelten, wenn es um die Frage des Umfangs des Betriebsvermögens geht. Der Stpfl. kann sich auch hier auf die für ihn günstigste Schätzungsmethode berufen und z. B. geltend machen, daß Zubehörräume ausschließlich privat genutzt worden sind und daher notwendiges Privatvermögen darstellen.
    III. Abgrenzung privater und betrieblicher Aufwendungen
    Die Raumkosten können im allgemeinen nicht den einzelnen Räumen entsprechend ihrer verschiedenen Nutzun

  • Teil 3


    Der BFH (U. v. 5. 9. 90, a. a. O.) ist dem FG nicht gefolgt. Entscheide sich der Stpfl. dafür, betrieblich genutzte Nebenräume in die Berechnung einzubeziehen, so müsse der betriebliche Nutzungsanteil in Relation zur Gesamtfläche ermittelt werden, so daß der ganze betrieblich genutzte Bereich (betrieblich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche (Haupt- und Nebenräume) ins Verhältnis zu setzen sei. Das Archiv habe hier den Charakter und die Funktion eines Abstellraums und gehöre daher nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BVO zu den Zubehörräumen. Nicht möglich sei es dagegen - wie es das FG getan habe -, allein den oder die betrieblich genutzten Nebenräume in die Berechnung einzubeziehen. In diesem Fall würde der auf die betrieblich genutzten Räume entfallende Anteil zu hoch angesetzt, weil der auf die außerbetrieblich genutzten Nebenräume entfallende Kostenanteil unberücksichtigt bliebe. Der BFH lehnt es ferner ab, bei Einbeziehung der Nebenräume noch weiter - etwa nach der Wertigkeit der Räume - zu differenzieren. Diese nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 II. BVO gegebene Möglichkeit - Ansatz bestimmter Räume nur zur Hälfte - könne hier nicht angewandt werden. Der BFH kommt daher zu dem Ergebnis, daß im Beispielsfall bei Einbeziehung der Nebenräume von einem betrieblichen Nutzungsanteil von 14,87 v. H. auszugehen sei (Büro 20 qm Archiv 15 qm Garage 41 qm x 7,46 v. H. = 3,06 qm, also insgesamt 38,06 qm zur Gesamtfläche 256 qm = 14,87 v. H.).
    3. Ausnahme: Nebenräume werden wie Haupträume genutzt
    Wird im Kellergeschoß ein Raum als Arbeitszimmer genutzt, so soll nach dem U. des FG Rheinland-Pfalz v. 27. 1. 87 (EFG S. 452, Rev. eingel.) das Arbeitszimmer nach seiner Funktion nicht mehr zu den Nebenräumen gehören. Der BFH (U. v. 5. 9. 90, a. a. O.) scheint diese Auffassung zu billigen. Würde daher im obigen Beispielsfall der Kellerraum nicht als Archiv, sondern als weiterer Büroraum genutzt, so wäre die im Beispielsfall von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung (betrieblicher Nutzunganteil in Höhe von 24,5 v. H.) auch unter Berücksichtigung der vom BFH aufgestellten Grundsätze zutreffend.