Computer und Kapitalanleger

  • Hallo,


    bin Pensionär und bin aktiver Kapitalanleger von Aktien und Optionsscheinen.


    Frage: Kann man einen gekauften Laptop für die Durchführung der Transaktionen,Onlineüberwachung der Kursverläufe und Teilnahme an bestimmten Börsendiensten abschreiben? Auch die Steuerverwaltung wird nach nach immer mehr online betrieben, welches im Sinne der Finanzämter ist.


    Bitte um eine detaillierte Antwort! Danke


    m.f.G.


    JM

    • Offizieller Beitrag

    Kann man einen gekauften Laptop für die Durchführung der Transaktionen,Onlineüberwachung der Kursverläufe und Teilnahme an bestimmten Börsendiensten abschreiben?

    Nein. Da erfahrungsgemäß (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) davon ausgegangen werden kann, dass das WG nicht nahezu ausschließlich zu dem geschilderten Zweck genutzt wird. Sie auch § 12 Nr.1 EStG.

  • Nein. Da erfahrungsgemäß (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) davon ausgegangen werden kann, dass das WG nicht nahezu ausschließlich zu dem geschilderten Zweck genutzt wird. Sie auch § 12 Nr.1 EStG.

    Abweichend von diesem Grundsatz erkennen die Finanzämter in solchen Fällen oft 50 % der Kosten / Abschreibung an. Einfach mal versuchen.

    • Offizieller Beitrag

    Abweichend von diesem Grundsatz erkennen die Finanzämter in solchen Fällen oft 50 % der Kosten / Abschreibung an.

    Nein. Das wäre eher der Arbeitsüberlastung oder anderen verwaltungsinternen Vorgängen zuzuschreiben. Verallgemeinern kann man das wirklich nicht. Jetzt würde ich Dich fast zitieren mit "..............., da hätte ich gerne mal eine offizielle Quelle, die deine Auffassung bestätigt."

    • Offizieller Beitrag

    In dem verlinkten Beispiel geht es um den Werbungskostenabzug als "Arbeitsmittel" bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in entsprechend begründeten Fällen.


    Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt das allenfalls in Betracht, wenn jemand seinen wesentlichen Lebensunterhalt aus Kapitalanlagen bestreitet. Sprich schon mindestens mehrere hunderttausend Euro verwaltet. Und selbst dabei müsste man noch die >Zuordnung zu Spekulationsgeschäften abgrenzen. In 99,9% der Fälle kannst Du das also vergessen.


    Und die von kaefersusi angegebene Online-Steuererklärung ist Ihre Privatsache (Kosten der privaten Lebensführung i.S. § 12 Nr.1 EStG).


    Sie macht einfach das, was (fast) alle machen. Ihren Computer für alles mögliche verwenden. Nicht jeder Lebenssachverhalt kann auch in einen steuerlichen Sachverhalt umgedeutet werden.

  • Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt das allenfalls in Betracht, wenn jemand seinen wesentlichen Lebensunterhalt aus Kapitalanlagen bestreitet.

    Das mit dem Lebensunterhalt ist keine Voraussetzung des Werbungskostenbegriffs! Aber ich gebe dir recht, bei Kapitalvermögen fällt die Begründung schwerer als bei Arbeitnehmereinkünften. Dennoch ist es einen Versuch wert, 50 % anzusetzen.
    MfG

    • Offizieller Beitrag

    Dennoch ist es einen Versuch wert, 50 % anzusetzen.

    Aber man muss ihm auch die realistischen Chancen seines Ansinnens darlegen.


    Und man kann es mal versuchen, ist keine Begründung ein, in der Regel, überwiegend privat genutztes Wirtschaftsgut in einer Steuererklärung steuermindernd unterzubringen. Mit solchen Ansätzen wird die teilweise programmgesteuerte Überprüfung der Steuererklärung erst richtig wachgerüttelt.