Die überwiegende Meinung im Schrifttum vertritt die Ansicht, dass auch bei Anlagegütern des Sammelposten die 20%-Sonder-AfA in Anspruch genommen werden darf. Unter anderem auch Wendt, Richter am Bundesfinanzhof (Wendt, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach dem neu gefassten 7g EStG 2008, FR 2008, 598 ).
Wenn ich in MB bei einem Anlagengut, dass dem Sammelpool (Konten 485 und 4862) zugeordnet wurde, die Abschreibungsdetails (F2) ändere und die vorgenannte 20%-Sonderabschreibung aktiviere, wird diese zwar auf das richtige Konto Nr. 4851 gebucht, findet aber in der EÜR (Kennzahl 134) keine Berücksichtigung. Obwohl im Kontenplan beim Konto 4851 die Zuordnung zur Kennzahl 134 des EÜR-Formular gesetzt ist.
Ist das Anlagegut nicht dem Sammelpool zugeordnet und die Sonderabschreibung wird aktiviert, dann wird diese in der EÜR auch korrekt ausgeworfen.
Kann diesen Umstand jemand bestätigen?