Sonderabschreibung § 7g EkStG (Konto 4851) wird teilw. in EÜR nicht berücksichtigt.

  • Die überwiegende Meinung im Schrifttum vertritt die Ansicht, dass auch bei Anlagegütern des Sammelposten die 20%-Sonder-AfA in Anspruch genommen werden darf. Unter anderem auch Wendt, Richter am Bundesfinanzhof (Wendt, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach dem neu gefassten 7g EStG 2008, FR 2008, 598 ).


    Wenn ich in MB bei einem Anlagengut, dass dem Sammelpool (Konten 485 und 4862) zugeordnet wurde, die Abschreibungsdetails (F2) ändere und die vorgenannte 20%-Sonderabschreibung aktiviere, wird diese zwar auf das richtige Konto Nr. 4851 gebucht, findet aber in der EÜR (Kennzahl 134) keine Berücksichtigung. Obwohl im Kontenplan beim Konto 4851 die Zuordnung zur Kennzahl 134 des EÜR-Formular gesetzt ist.


    Ist das Anlagegut nicht dem Sammelpool zugeordnet und die Sonderabschreibung wird aktiviert, dann wird diese in der EÜR auch korrekt ausgeworfen.


    Kann diesen Umstand jemand bestätigen?

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  • Zitat von Antwort vom MB-Support

    Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt konnte von uns reproduziert werden. Leider können wir Ihnen momentan keinen adäquaten Lösungsvorschlag anbieten. Ihre Anfrage wurde an unsere Entwicklungsabteilung weitergeleitet. Sobald eine Antwort vorliegt, werden Sie selbstverständlich umgehend benachrichtigt.


    Der September 2009 neigt sich zu Ende, MB2010 ist bereits am Horizont sichtbar und mit der aktuellen Jahresversion MB2009 kann man 113 Tage nach Ende der generellen Abgabefrist für die Steuererklärungen 2008 immer noch keine fehlerfreie EÜR2008 erstellen.


    Dies liegt nicht etwa am Benutzer. Selbst wenn dieser alles richtig eingibt, muss er bei MB2009 immer damit rechnen, dass die Ergebnisse in den Steuererklärungen unvollständig bzw. fehlerhaft sind.


    Dazu fällt mir nur noch mein Lieblingssatz aus dem Handbuch ein: Sie haben ein Produkt erworben, das aus unserer Sicht höchsten Ansprüchen an Qualität und Güte genügt.


    Es ist im Übrigen im vorliegenden Fall ein schwacher Trost, dass für den einzelnen Benutzer vermutlich bzw. hoffentlich nur ein geringer bis gar kein Schaden eintritt. Denn die 20% Sonder-AfA kann man im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 4 Jahren in Anspruch nehmen. Wann und wie man die Sonderabschreibung geltend macht, bleibt jedem Unternehmer überlassen.

  • Versuche ich dies nun mithilfe der (->Menüleiste ->Finanzen) ->Manuelle Buchung zu realisieren passiert der gleiche Fehler. Sobald das Gegenkonto zu Konto 4851 das Konto 485 ist, wird die Buchung in der EÜR (KZ134) nicht berücksichtigt. Ist das Gegenkonto hingegen ein anderes Anlagenkonto, wird die Buchung in der EÜR offensichtlich berücksichtigt.


    Somit kann im Augenblick die 20%-Sonder AfA, zumindest in Kombination mit dem Sammelpool, mit MB überhaupt nicht dargestellt werden. Wer jetzt also noch seine EÜR2008 an das FA senden muss und die Sonder-AFA geltend machen will, muss auf ein anderes Programm (z.B. Elster-Formular) ausweichen oder die Funktion "Nicht aus Buchungen ermitteln" (hier ist dann aber keine Ausfüllhilfe wie bei Elster integriert) wählen.

    3 Mal editiert, zuletzt von khmcologne ()

    • Offizieller Beitrag

    Das ist so nicht ganz richtig. Über den Punkt der Sonderabschreibungen auf den Sammelposten ist sich die Rechtssprechnung noch nicht ganz einig. Ich will euch die Stellungnahme die auch khmcologne von uns bekommen hat nicht vorenthalten:


    Wir haben das Thema unternehmensweit aufgehangen und durch unsere Steuerberater und Steuerfachabteilung prüfen lassen.


    1. Es ist in keiner WISO Software möglich eine Sonderabschreibung auf Sammelposten durchzuführen. In WISO Mein Büro ist es möglich durch übergehen der Warnung zumindest in die Versuchung zu geraten. Der Abschluss ist nicht möglich.


    2. Die Auslegung dieses Themas von der inhaltlichen Seite findet sich weiter unten. Insbesondere die Erklärung, dass ein Sammelposten kein Wirtschaftsgut ist, sondern eine Rechengröße, die auch nicht abgeschrieben wird, sondern entsprechend Ihres Anschaffungswertes „bewertet“ wird, deutet hier auf eine wesentliche Unterscheidung seitens des Gesetzgebers hin.Wir werden uns der Empfehlung unserer Steuerexperten umsetzen und Stand heute die Implementierung in WISO Mein Büro nur dahingehend verändern, dass wir die Möglichkeit der Sonderabschreibung, ähnlich wie die DATEV „verhindern“ werden. Das wird so an die Entwicklung weitergegeben. Damit sind alle WISO Produkte auf einem Nenner.
    Zum Stand der Gesetze:


    Geringwertige Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten aufgenommen werden, werden im Rahmen der Bewertungsvorschriften gem. § 6 Abs. 2a EStG über fünf Wirtschaftsjahre gewinnmindernd aufgelöst. Das heißt die Gewinnauswirkung resultiert aus einer Bewertungsvorschrift und nicht aus einer Abschreibung im Sinne des § 7 EStG.


    In § 7g Abs. 5 EStG ist explizit genannt, dass die Grundvoraussetzung für eine Sonderabschreibung ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein muss. Zudem kann die Sonderabschreibung neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können. Hier ist nicht ausgeführt, dass dies auch neben den Bewertungen nach § 6 Abs. 2a EStG möglich ist. Denn der Sammelposten bildet kein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut, welches abgeschrieben werden kann.


    R 6.13 Abs. 6 Satz 1 EStR 2008 sagt aus, dass der Sammelposten i.S.d. § 6 Abs. 2a EStG kein Wirtschaftsgut ist, sondern eine Rechengröße und damit beispielsweise einer Teilwertabschreibung nicht zugänglich ist.


    Es ist zutreffend, dass eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG bei der Akademischen Arbeitsgemeinschaft berücksichtigt werden kann.
    Im Gegensatz dazu schließt die DATEV eine solche Abschreibung eindeutig aus.
    ….


    Gruß,
    Thargor

  • Das ist so nicht ganz richtig. Über den Punkt der Sonderabschreibungen auf den Sammelposten ist sich die Rechtssprechnung noch nicht ganz einig. Ich will euch die Stellungnahme die auch khmcologne von uns bekommen hat nicht vorenthalten:

    Das was ich geschrieben habe, ist schon so richtig, denn wer den nach Rücksprache mit seinem Steuerberater den Warnhinweis:

    wegklickt und die 20%ige Sonder-Afa eingibt, erhält das bereits geschilderte Ergebnis. Die EÜR wird also nicht fehlerfrei nach seinen Eingaben aufbereitet.


    Aus diesem Grund hat Buhl sich ja nun auch dazu entschlossen MB den übrigen WISO Programmen und DATEV anzupassen und die 20%ige Sonder-AFA beim Sammelposten nicht mehr zu ermöglichen.
    Stand Heute jedoch muß der MB-Benutzer davon ausgehen, dass Buhl, aufgrund der nicht ganz eindeutigen Rechtslage, ganz bewußt seinen MB-Benutzern beide Möglichkeiten offen lässt und dann hat der MB-Benutzer auch den berechtigten Anspruch, dass die EÜR fehlerfrei aufgearbeitet wird.

  • Folgende Quelle spricht dafür:
    Die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines geringwertigen WG i.S.v. § 6 Abs. 2 EStG oder eines WG, das nach § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten zu erfassen ist, berechtigt ebenfalls zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).