Arbeitszimmer bei Promotion voll absetzbar ?

  • Hallo,


    Ende letzten Jahres ( 2008 ) habe ich mich zur Fortbildung (Promotion) angemeldet und habe nebenbei in Vollzeit noch eine Anstellung als Ingenieur. Die Promotion hat sich aus einem Kontakt meiner Anstellung ergeben und ist thematisch auch sehr verwandt mit meiner Arbeit. Allerdings verbringe ich die Zeit, welche ich an der Promotion arbeite, fast ausschließlich in meinem Arbeitszimmer zu Hause. Ich frage mich, ob ich das Arbeitszimmer in meiner Steuererklärung unbegrenzt als Werbungskosten ansetzen kann ?


    Was ich bisher in verschiedenen Foren im Internet dazu finden konnte, gibt mir leider keine eindeutige Antwort. Kann mir jemand zu diesem Thema weiterhelfen ?

    • Offizieller Beitrag

    Nach derzeitiger Rechtslage ist das Arbeitszimmer nicht absetzbar.


    Aber die Steuerbescheide ergehen alle vorläufig in diesem Punkt, bis der BFH endgültig darüber entschieden hat.


    Ein Einspruch ist daher nicht notwendig, die Bescheide können anschließend in diesem Punkt noch geändert werden.

  • Besten Dank für die Antwort.


    Das heißt für mich, dass ich es aber schon angeben werde, um es nach evtl. positiver Entscheidung des BGH auch angerechnet zu bekommen, richtig ? Sollte ich dann bei der Argumentation auf irgendetwas achten oder hängt es allein vom Urteil des BGH ab, ob es im nachhinein angerechnet wird ?


    Mich wundert ein wenig, dass im Stiftung Warentest 'Spezial Steuern 2009' angegeben ist, dass die Kosten für eine Promotion unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden können, inklusive Arbeitszimmer. Da kauft man sich als Laie schon diese "Fachliteratur" und kann doch nicht alles glauben was darin steht ?(

  • Ja das ist richtig, ich promoviere "nebenbei". Allerdings hat man mir schon nahegelegt, mich weiterzubilden und man könnte auch sagen, dass die Promotion für mein berufliches Fortkommen von erheblicher Bedeutung ist (allerdings kann ich dies nicht schriftlich belegen).


    Unter www.steuerlexikon-online.de habe ich folgendes gefunden:


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    Kann nachgewiesen werden, dass die Promotion aus beruflichen Gründen erfolgte (z.B. für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung ist), so gehören die Promotionskosten zu den Werbungskosten. Dies ergibt sich aus der jüngsten BFH-Rechtsprechung vom 27.5.2003 (VI R 33/01).


    ...


    Werden Promotionskosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht, sollte darauf verweisen werden, dass die Promotion für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung ist. Dadurch wird es möglich, die gesamten Promotionskosten steuerlich geltend zu machen. Ansonsten verbleibt nur der beschränkte Abzug der Kosten als Sonderausgaben.


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    Jetzt brennen mir folgende Fragen auf der Zunge


    1. Lohnt es sich in meinem Fall zu argumentieren und die Promotionskosten als Werbungskosten geltend zu machen, da die Promotion in meinem Fall für das berufliche Fortkommen von Bedeutung ist?


    2. Werden angegebene Werbungskosten nicht anerkannt, fallen sie dann automatisch unter Sonderausgaben oder wird dann alles gestrichen?


    Besten Dank schon einmal für die Hilfe.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    die Promotionskosten an sich werden schon anerkannt werden müssen, nur das Arbeitszimmer ist nach derzeitiger Rechtslage nicht abziehbar.


    Aber der Bescheid wird in diesem Punkt vorläufig ergehen, so dass die BFH-Entscheidung(en) abzuwarten bleiben.

  • Hallo leptonyx,


    gibt es denn nun dazu schon einen Richterspruch?
    Mit 3000Zugriffen scheint mir diese Frage recht wichtig für eine Vielzahl von Promoventen.
    LGL


    Erstens: hierzu gibt es eindeutige Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 nr. 6b EStG und § 9 Abs. 5 EStG). Und diese müssen in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sie vorliegen. Danach kann aber auch keine allgemeingültige Aussage für das Problem gemacht werden - wie im Ausgangsthread gesehen.
    Die Voraussetzungen, wann ein Arbeitszimmer anerkannt wird und wann nicht, sind unabhängig von der Tätigkeit zu prüfen, d.h. ein Promovierender ist nicht anders zu behandeln als ein Lehrer, ein Aussendienstmitarbeiter, ein Selbstständiger etc. Die Voraussetzungen müssen vorliegen, dann wird entweder die Pauschale in Höhe von 1.250 Euro anerkannt oder die gesamten Kosten.
    Weitere Regelungen: Schreiben BMF vom 2. März 2011 (BStBl I S. 195) - BMF IV C 6 - S 2145/07/10002

    • Offizieller Beitrag

    Sicherlich kommt es auf den Einzelfall an, aber grundsätzlich gilt wohl, das wenn die Promotion einen Berufsbezug hat, dass dann auch das Arbeitszimmer als Teil der Werbungskosten voll absetzbar ist. Siehe etwa hier:https://www.steuerstudies.de/s…beit-richtig-angeben.html

    Mal ganz abgesehen davon, dass der Ausgangsbeitrag aus 2009 (!) stammt, stimmt diese Aussage nicht und so steht es auch in dem verlinkten Beitrag nicht. Da steht vielmehr:

    Zitat

    Die Promotion steuerlich absetzen

    Der Bundesfinanzhof hat bereits vor Längerem (2003, BFH-Urteil) entschieden, dass bei einer Promotion Werbungskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können. Anders als bei Sonderausgaben können die anfallenden Kosten damit in unbegrenzter Höhe von den Einnahmen desselben Jahres abgezogen werden.

    Was nun nicht gleichzusetzen ist mit einem unbegrenzten Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers. Für dieses gelten die allgemeinen Grundsätze, die immer im Einzelfall abzuprüfen sind.