1% Regelung die 100ertste

  • Ich dachte eigentlich das Thema im Griff zu haben und jetzt wurde
    von einem "Steuerfachmann" alles verworften.
    Also:
    In einem Steuerseminar wurde mir gesagt, wenn ich die 1% Regelung nutze
    muss ich logischerweise 1% vom BLP + Sonderausstattung als Einnahmen
    verbuchen. Zusätzlich sind 0,03% für die Fahrten zur Diensstelle als Einnahmen
    zu verbuchen.
    Und jetzt kommt das Unverständniss:
    Der studierte Steuerfachmann sagt: Weil ich für mein KFZ alle Kosten (Benzin usw.)
    als Ausgaben verbuche darf ich für die Wege zwischen Wohnung und Dienststelle
    NICHT die Entfernungspauschale von 0,3 pro einfache Entfernung als
    Ausgaben ansetzen???
    Ist das wirklich so?

    • Offizieller Beitrag

    Der studierte Steuerfachmann sagt: Weil ich für mein KFZ alle Kosten (Benzin usw.) als Ausgaben verbuche darf ich für die Wege zwischen Wohnung und Dienststelle NICHT die Entfernungspauschale von 0,3 pro einfache Entfernung als Ausgaben ansetzen??? Ist das wirklich so?

    Da wir hier im Bereich der Betriebsausgaben sind: ja.


    Du hast doch schon alle tatsächlichen Kosten im Rahmen der tatsächlichen Betriebsausgaben erfasst. Für welche Kosten willst Du denn noch eine Pauschale geltend machen. Mehr als 100% Betriebsausgaben geht ja nicht.

  • Zusätzlich sind 0,03% für die Fahrten zur Diensstelle als Einnahmen zu verbuchen.

    Das gilt doch nur für Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).


    Selbständige verbuchen stattdessen - neben der 1 %-Methode - eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG).


    Folgendes Beispiel:
    Listenpreis 40.000 €, 25 Entfernungskilometer zur Betriebsstätte, 220 Arbeitstage.


    Lösung:
    40.000 € x 0,03 % x 12 Monate x 25 km = 3.600 €
    220 Arbeitstage x 25 km x 0,3 €/km = 1.650 €


    Ergibt eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe in Höhe des Unterschiedsbetrages, also 1.950 €.

  • Du hast doch schon alle tatsächlichen Kosten im Rahmen der tatsächlichen Betriebsausgaben erfasst. Für welche Kosten willst Du denn noch eine Pauschale geltend machen. Mehr als 100% Betriebsausgaben geht ja nicht.


    Kann ich verstehen!


    Hier aber ein Zitat einer Forendame, die sich damals als Steuerberaterin bezeichnet hat:

    Zitat

    Die Entfernungspauschale ist abzugsfähig.


    Im Prinzip ist es so:


    Mit der 1% Regel werden pauschal die Kosten für die Privatfahrten berechnet, und so der Betriebsausgabenabzug rückgangig gemacht.
    Mit den Fahrten Wohnung-Arbeit ist es genauso.
    Mit der Berechnung 0,03% vom BLP pro Kilometer werden pauschaliert die Kosten berechnet, die auf die Fahrten Wohnung-Arbeit entfallen. Durch die Versteuerung wird so der BA-Abzug rückgängig gemacht. Im Gegenzug sind die Kosten f die Fahrten Wohnung - Arbeit mit 0,3 € pro EntfernungsKM als/wie BA abzugsfähig.

  • Mit der Berechnung 0,03% vom BLP pro Kilometer werden pauschaliert die Kosten berechnet, die auf die Fahrten Wohnung-Arbeit entfallen. Durch die Versteuerung wird so der BA-Abzug rückgängig gemacht. Im Gegenzug sind die Kosten f die Fahrten Wohnung - Arbeit mit 0,3 € pro EntfernungsKM als/wie BA abzugsfähig.

    Das stimmt auch und entspricht exakt dem, was ich einen Betrag vorher geschrieben habe...

  • Das stimmt auch und entspricht exakt dem, was ich einen Betrag vorher geschrieben habe...


    ????


    Nein, Du schreibst, diese Anwendung sei nur für AN möglich.
    Das ist aber falsch!
    Das Zitat, was Du als "Deine Worte" beschreibst, bezieht sich auf einen selbstständigen,
    der seine KFZ Kosten voll ansetzt und zusätlich zu 1% und 0,03% Einnahmenverbuchung
    auch 0,3 Entfernungspauschale ansetzt.
    Und dazu hast Du zuerst gesagt es würde nicht gehen und sagst jetzt
    es sind Deine Worte???

  • @ AndyF:
    Tu mir einen Gefallen: Nur weil du mich missversteht, heißt das noch lange nicht, dass das, was ich schreibe, falsch ist.


    Also nochmal:
    Bei Unternehmern werden die 0,03 % des Listenpreises NICHT ALS EINNAHME VERBUCHT!
    Was die Steuerberaterin seinerzeit geschrieben hat, ist im Ergebnis richtig. Aber angesetzt wird nur der Unterschiedsbetrag zwischen den pauschal ermittelten Wegekosten und der Entfernungspauschale. Und zwar als naBA und nicht als Einnahme.
    So steht's im Gesetz. Rechtsgrundlagen siehe oben.


    Dämmert's?

  • Bei Unternehmern werden die 0,03 % des Listenpreises NICHT ALS EINNAHME VERBUCHT!


    k, ich kann nicht in Deinen Kopf schauen!


    Ob ich die 0,03 als Einnahmen buche und dann die 0,3 als Aufwand oder
    es gleich verrechne ist doch vollkommen egal!
    Der Punkt hierbei ist doch dass der Betrag von der Entfernungspauschale, der die 0,03
    übersteigt na ist und der innerhalb BA ist.

    Zitat

    Lösung:
    40.000 € x 0,03 % x 12 Monate x 25 km = 3.600 €
    220 Arbeitstage x 25 km x 0,3 €/km = 1.650 €


    Ergibt eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe in Höhe des Unterschiedsbetrages, also 1.950 €.


    Ich buche hierbei 3600,00 als Einnahmen und 1650,00 als Ausgaben.
    Die 1950,00 sind doch vollkommen egal! Und auch keine naBA sondern
    Einnahmen.
    Und somit kann ich doch meine Entfernungspauschale gegen 0,03 rechnen.
    Nur der übersteigende Teil darf nicht als BA gebucht werden. Deine Aussage
    wäre doch nur dann richtig, wenn 0,3 = 3600,00 und 0,03 = 1650,00 dann dürfte
    ich die 1950,00 nicht als Ausgaben buchen.

    2 Mal editiert, zuletzt von AndyF ()

  • Der Punkt hierbei ist doch dass der Betrag von der Entfernungspauschale, der die 0,03
    übersteigt na ist und der innerhalb BA ist.

    Bitte versteh doch: Es ist genau umgekehrt! :cursing:


    Nicht abziehbar ist der Betrag, um den die 0,03 % höher sind als die Entfernungspauschale.


    Zweiter Fehler: Es ist eben nicht egal, ob man die zwei Vergleichsgrößen verrechnet oder unabhängig voneinander ansetzt. Nur ein positiver Unterschiedsbetrag ist anzusetzen, d.h.:
    a) 0,03 % > EFP --> naBA ist Differenz
    b) 0,03 % = EFP --> naBA ist 0,- €
    c) 0,03 % < EFP --> naBA ist auch 0,- €, da sie nicht negativ werden darf.

  • k, wir meinen beide das selbe drücken es aber anderst aus.
    Aber um mein Anliegen abschließende zu klären ist jetzt wohl
    klar, dass die Entfernungspauschale die die 0,03 NICHT übersteigt
    als BA anzusetzen ist. Und das ist der Punkt den Ihr und der
    Steuerfachmann als nicht möglich dargestellt habt.

    Zitat

    Du hast doch schon alle tatsächlichen Kosten im Rahmen der tatsächlichen Betriebsausgaben erfasst. Für welche Kosten willst Du denn noch eine Pauschale geltend machen. Mehr als 100% Betriebsausgaben geht ja nicht.


    Das heist es geht nicht. Zitat miwe4

    Zitat

    Ergibt eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe in Höhe des Unterschiedsbetrages, also 1.950 €.


    Ergänzung: UND einen abzugsfähigen von 1650,00.
    Sprich ich buche z.b.
    4678 = 1650,00 abzugsfähig
    4679 = 1950,00 nicht abzugsfähig
    an
    4680 = 3600,00 (im Haben)
    Und wenn das stimmt, dann hat der Steuerfachmann, der sagt ich kann keine
    Entfernungspauschale, wenn ich die KFZ Kosten als Ausgaben buche, ansetzten nicht recht! Oder?

  • Zitat

    ...dass die Entfernungspauschale die die 0,03 NICHT übersteigt als BA anzusetzen ist.

    Nein. Du kommst zwar zum richtigen Ergebnis, ignorierst aber völlig die Gesetzessystematik. Dein Buchungssatz müsste richtigerweise lauten:
    4679 = 1950,00 nicht abzugsfähig
    an
    4680 = 1950,00 (im Haben).


    Es ist schlichtweg falsch, dass die Entfernungspauschale nochmal als BA angesetzt wird, nachdem schon 100 % der Kfz-Kosten gebucht wurden.

    • Offizieller Beitrag

    Seh es doch einfach einmal prakmatisch ohne Zahlen.


    Bei den Überschusseinkünften hast Du 100% als BA erfasst und musst für die Fahrten Whg.-Betriebstätte einen gerinfügigen Ausgleich versteuern.


    Bei den nichtselbständigen Einkünften hast Du einen geldwerten Vorteil besteuert bekommen, der durch die Gewährung der Pauschale für Fahrten Whg.-ASt ausgeglichen wird.

  • Dein Buchungssatz müsste richtigerweise lauten:
    4679 = 1950,00 nicht abzugsfähig
    an
    4680 = 1950,00 (im Haben).


    ??? und was ist mit dem Rest? Wir waren uns ja einig, dass 0,03% 3600,00 Euro sind.
    Bitte versteht mich nicht falsch, aber ich habe die Sache genauso wie Ihr gesehen
    und damals hierzu folgende Erklärung bekommen:

    Zitat

    Nein. Die Entfernungspauschale ist abzugsfähig.


    Im Prinzip ist es so:


    Mit der 1% Regel werden pauschal die Kosten für die Privatfahrten berechnet, und so der Betriebsausgabenabzug rückgangig gemacht. (Damit werden die Kosten für Benzin usw. rückgängig gemacht)
    Mit den Fahrten Wohnung-Arbeit ist es genauso.
    Mit der Berechnung 0,03% vom BLP pro Kilometer werden pauschaliert die Kosten berechnet,(NOCHMAL werden die Kosten rückgängig gemacht unsere 3600,00 Euro) die auf die Fahrten Wohnung-Arbeit entfallen. Durch die Versteuerung wird so der BA-Abzug rückgängig gemacht. Im Gegenzug sind die Kosten f die Fahrten Wohnung - Arbeit mit 0,3 € pro EntfernungsKM als/wie BA abzugsfähig.(Und das sind unsere 1650,00 Euro)


    Somit sagt mir dieses Zitat ich muss mein Kosten für Benzin usw. mit 1% rückgängig machen und die für die Entfernung zum Arbeitsplatz mit 0,03% und darf dafür eine Entfernungspauschale als BA ansetzten.

  • Soooooooooo!


    Diesen Hinweis finden wir bei WISO


    Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb


    Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind als Betriebsausgaben ansetzbar. Wird ein betriebszugehöriges Fahrzeug für diese Fahrten genutzt, so ist zu ermitteln, ob ein Teil der anzusetzenden Fahrtkosten ggf. nicht abzugsfähig bzw. als Einnahme anzusetzen ist.


    Um dieses nicht ganz einfache Thema zu erläutern, wird die allgemeine Formel mit einem Beispiel verdeutlicht.


    Es handelt sich in unserem Beispielfall um einen betrieblichen PKW mit einer Jahresgesamtfahrleistung von 20.000 km. Die Gesamtkosten des Fahrzeugs (incl. Abschreibung) betragen im Steuerjahr 2007 7.630 €. Der Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (2002) inklusive Sonderausstattungen und Umsatzsteuer hat 20.000 € betragen. Das Fahrzeug wurde im ganzen Jahr 2007 privat mitgenutzt. Die einfache Entfernung zum Betrieb beträgt 25 km. Der Unternehmer ist an 230 Tagen von der Wohnung zum Betrieb gefahren.


    Der nicht abzugsfähige Betrag ermittelt sich wie folgt:




    Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb:
    Bruttolistenpreis * 0,03 % * Anzahl der Monate * einfache Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb
    20.000 € * 0,03 % * 12 Monate * 25 km = 1.800 €


    ------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Entfernungspauschale
    jeder km der einfachen Entfernung * 0,30 €/km * Anzahl der Tage
    25 km * 0,30 €/km * 230 Tage = 1.725 €
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 1.800 €
    abzüglich Entfernungspauschale 1.725 €
    = Differenzbetrag 75 €


    Der Differenzbetrag beträgt 75 €.


    Und der Buchungssatz wird von WISO wie folgt erstellt:


    4678 = 1725,00


    4679 = 75,00


    an


    4680 = 1800,00 (im Haben)


    Und das ist genau das was ich wissen will und wie ich es auch bisher gemacht habe.


    Und die Aussage: ich kann die Entfernungspauschale nicht ansetzen ist falsch, da WISO auf 4678


    die 1725,00 verbucht .

    • Offizieller Beitrag

    Du hast liegst leider falsch. Das Buhl-Programm bucht nicht alles so wie es das FA gerne hätte. Wie sieht es mit Vorsteuerkorrektur (Buhl) bzw. (richtiger Weise) Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe üfr den Zuschlag von 0,03% ... aus?

  • Da ich nicht UStpfl. bin wäre mir der Fall egal.
    Bitte auch mal berücksichtigen, dass ich 4/3er bin und was zählt ist das
    Ergebnis! Und die ständige Aussage Entfernungspauschale wird nicht
    berücksichtigt ist nun mal falsch.
    Ich habe mal geschaut, wie WISO den Fall mit Steuer buchen würde.
    1. Bei der Enfernungspauschale wird keine Steuer gebucht also ebenso:
    4678 = 1725,00


    4679 = 75,00
    an
    4680 = 1800,00 (im Haben)


    2. Buchen des Privatanteils
    8924 = 480,00
    8921 = 1.920,00
    USt = 364,80
    an
    1880 = 2764,80

  • Was bedeuten solche Nummern wie 4679, 4680, 8924, 8921, 1880?



    Nachdem ich die Debatte mit Interesse verfolgte, habe ich die verschiedenen Paragraphen des EStG nachgelesen und bin zu folgendem Ergebnis bekommen (nur für Selbständige):


    Die laufenden Kosten eines mehrheitlich für betriebliche Zwecke genutzten Kfz können entweder über ein Fahrtenbuch berechnet werden
    oder
    es werden alle Ausgaben für das Kfz (Kraftstoff, Wartung, Leasingraten, usw.) als Ausgaben des Betriebs berechnet. Um in diesem Fall eine private Nutzung des Kfz zu kompensieren, kann man die 1%-Regel als Pauschalansatz anwenden. Der dabei errechnete Betrag wird als Gewinnentnahme gegen gebucht. (Das heißt, das zu versteuernde Einkommen erhöht sich um diesen Betrag)


    Die private Nutzung schließt jedoch nicht Fahrten zum Betrieb mit ein.
    Wird das Fahrzeug auch noch für diese Fahrten genutzt, muss man zusätzlich die 0,03 %-Regel oder die 0,30€-Regel anwenden. Dies führt zu einer zusätzlichen Gewinnentnahme (Also einer weiteren Erhöhung des zu versteuernden Gewinns).
    Sollte sich dabei herausstellen, dass eine Gegenrechnung, bei der ich 0,30 € pro km einfache Strecke für die Kosten der Fahrten zum Betrieb annehme (= Entfernungspauschale), zu niedrigeren Kosten als bei der 0,03 %-Regel führen würde, so muss ich dennoch die höheren Kosten (also die der 0,03%-Regel) als Entnahme buchen.
    (Würde ich in so einem Fall die den kleineren Betrag ergebende 0,30€-Regel anwenden, käme das darauf hinaus, dass ich die positive Differenz zwischen 0,03%-Regel und 0,30-Regel dazu benutzte, um meine Gewinnentnahme, also auch mein zu versteuerndes Einkommen zu vermindern. Das wird jedoch im Gesetz verboten)
    Sollte die Berechnung der Entfernungspauschale einen höheren Betrag ergeben, so muss dieser höhere Wert bei der Entnahme eingesetzt werden, denn diese Regel ist die allgemeinere. (Dieser Fall tritt nur bei sehr kleinen Autos auf, bei denen (Anzahl der benutzter Tage) > als (0,012*Bruttokosten) des Fahrzeugs ist)


    Mathematisch ausgedrückt: Als Gewinnentnahme ist anzusetzen:


    MAX (EFP, Ergebnis aus 0,03%-Regel)



    Dabei ist das Ergebnis der Funktion MAX (x,y) der größere der beiden Werte x und y.


    Mein Ergebnis beim Durchlesen des Gesetzes ist also, dass man, wenn die EFP größer ist als die Kosten aus der 0,03%-Regelung, die EFP nehmen muss.


    Noch eine ganz einfache Begründung dafür, dass es bei der 0,03%-Regel nicht alleine bleiben kann: Wenn man immer nur die 0,03%-Formel anwenden müsste, benötigte man nie den Vergleich mit der EFP und das Gesetz wäre um ein Vielfaches verständlicher!


    Was mich bei Wiso-Sparbuch 2009 wundert, ist dass sie zwar sagen: " ... Diese Berechnung brauchen Sie jedoch nicht selbst vorzunehmen. Sie werden hierbei vom Programm unterstützt. ...", aber sie fragen einen nie nach der Anzahl der Tage, die man die Strecke gefahren ist. Daher können sie gar nicht einen Vergleich zwischen EFP und 0,03%-Regelung vornehmen. Sie benutzen einfach die meistens richtige 0,03%-Regelung! Das ist m. E. falsch.
    Nochmals: Warum sonst sollte man überhaupt einen Vergleich zwischen den beiden Berechnungen machen wollen, wenn sowieso immer die eine Methode benutzt wird?



    Die Formel für die EFP ist
    (Anzahl der Tage) * (Kilometer) * 0,30


    Die Formel für die 1%-Regelung ist
    (Bruttopreis des Kfz) * (Kilometer) * 12 * 0,0003


    Will man beide vergleichen, so kann man auf beiden Seiten die Kilometer wegkürzen und die Zahlen als Faktoren ausrechnen. Dann ist EFP < oder gleich (1%-Regelung), wenn
    (Anzahl der Tage) < (Bruttopreis des Kfz) * 0,012


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    Noch was, was ich bei der Diskussion gelernt habe:


    Hat ein Selbständiger seinen Betrieb zu Hause (also der Fall von vielen kleinen Betrieben), so entstehen ja keine Fahrten zu einem Betrieb. Daher sind dann alle Fahrten zu Kunden Betriebsausgaben. Man muss sich dann also nicht um die ganze obige Rechnung kümmern.



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    Quelle der obigen Aussagen: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
    Leider ist die Originalstelle des Gesetzes schwer zu lesen, daher hier meine vereinfachte Lesart davon, also des §4 Abs.(5), Nr. 6


    Absatz (5):
    Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
    Nr 1. ...


    .....


    Nr. 6.


    Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist die (0,30 €-Regel =EFP) entsprechend anzuwenden. Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen der 0,03 Prozent-Regel und dem sich nach der 0,30-Regel ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern.


    Ich bin gespannt auf andere Meinungen! :)

  • Was bedeuten solche Nummern wie 4679, 4680, 8924, 8921, 1880?

    Hierbei handelt es sich um die Kontonummern aus dem DATEV- Kontenrahmen SKR03. Auf diesen Kontenrahmen bauen viele WISO Produkte auf.


    An der weiteren Diskussion will ich mich nicht beteiligen, da Du diese Diskussion im Grunde mit dem zuständigen FA führen musst. Im Vorfeld u.U. mit einem Steuerberater. Wenn das FA Deinen Ausführungen folgen kann und Deine geplante Vorgehensweise akzeptiert, dann darf man Dir gratulieren.

    Einmal editiert, zuletzt von khmcologne ()