Unterstützung für MT940 beim elektronischen Kontoauszug

  • Hallo,


    ich setze Wiso Mein Geld jetzt schon seit ca. 4 Jahren ein und bin eigentlich damit zufrieden.


    Allerdings habe ich ein Problem mit dem elektronischen Kontoauszug:
    Bei jeder Bank, bei der ich bin wird nur der MT940 unterstützt, aber leider nicht von MG!


    Es wäre sehr gut, wenn das auch ginge, da andere Software (u.a. Starmoney) die Auszüge ja auch mittels MT940 abholt.
    Bitte jetzt keine Diskussionen über den rechtlichen Hintergrund, ich will damit einfach vermeiden, dass ich Papiermüll nach Hause geschickt bekomme..


    Markus

    • Offizieller Beitrag

    Der Vorschlag wurde schon mehrfach eingereicht, u.a. auch von mir. ;) Aus verständlichen Gründen lehnt Buhl die Unterstützung des Kontoauszugsformats Typ1 (MT940) jedoch ab. Die Begründung kannst du hier nachlesen.


    Gruß
    Jürgen

  • Stimmt ja. Nur hat sich auch bei den Sparkassen und anderen Banken bzg. rechtskonformer "elektronischer Übermittlung" (Einsatz von QES) nichts getan. Ich selbst besitze übrigens eine Signaturkarte um Verträge online unterschreiben zu können (§126a BGB).

    • Offizieller Beitrag

    Hi Falk,


    Stimmt ja. Nur hat sich auch bei den Sparkassen und anderen Banken bzg. rechtskonformer "elektronischer Übermittlung" (Einsatz von QES) nichts getan. Ich selbst besitze übrigens eine Signaturkarte um Verträge online unterschreiben zu können (§126a BGB).


    Du hast uneingeschränkt recht mit dem was du schreibst.


    Aber wenn man mal die Praxis sieht: Wie oft unterschreibst du Verträge mit deiner Signaturkarte im Internet (ich meine jetzt nicht beruflich, sondern privat)?


    Und wie oft brauchst du rechtsgültige Auszüge für eine Behörde? Und wenn du sie dann bräuchtest - wie würdest du diese Auszüge mit der rechtsgültigen Signatur an das Finanzamt weiterleiten?


    Um noch mal auf das Ursprüngliche Thema zurückzukommen:


    Wenn eine Bank die Auszüge als PDF bereitstellt, dann sind diese natürlich nicht rechtsgültig - entsprechen aber im Layout und Inhalt dem, des echten Auszugs.
    Daher akzeptieren auch viele Behörden den Auszug wenn man ihn ausgedruckt vorlegt (mir ist klar, dass man darauf aber keinen Anspruch hat)


    Bei einem MT940 sieht das anders - wenn du den ausgedruckt vorlegst, dann wird den erstmal niemand verstehen ;)
    Also müsste MG den MT940 parsen und importieren. Danach dann auf der Basis ein PDF erstellen.
    Dieses wird aber im Layout definitiv nicht dem der Bank entsprechen (das beginnt ja schon damit, dass manche Banken Auszüge in der Größe einer 1/3 A4 Seite bereitstellen, andere DIN A4 Seiten.
    Und wenn dem Finanzamt ein Auszug mit Logo und Layout der Firma Buhl vorgelegt wird, dann wird dieses den wohl kaum akzeptieren ;)




    Viele Grüße


    Sandro

  • Hi Falk,


    Aber wenn man mal die Praxis sieht: Wie oft unterschreibst du Verträge mit deiner Signaturkarte im Internet (ich meine jetzt nicht beruflich, sondern privat)?


    Und wie oft brauchst du rechtsgültige Auszüge für eine Behörde? Und wenn du sie dann bräuchtest - wie würdest du diese Auszüge mit der rechtsgültigen Signatur an das Finanzamt weiterleiten?
    ...

    1. Nicht oft aber eben als Vollmacht auch für meine Eltern (und das geht sehr gut).


    2. Z.B. ausgedruckt und mit dem Ausdruck des zusätzlichen Prüfprotokolls plus, falls gewünscht, die elektronische Weiterleitung der Rechnung inklusive der Signatur. Je nachdem, ob es embedded Signature (PDF) oder external Signatur ist (z.B. PK7, P7S oder P7M ist). Was ich übrigens schon öfter gemacht habe.


    Prüfen kann man Signaturen als Privatmann übrigens mit frei verfügbarer Software z.B. mit DigiDeal Reader von Secrypt ( http://www.secrypt.de/produkte/digiseal-reader/ )


    Falk

    • Offizieller Beitrag

    1. Nicht oft aber eben als Vollmacht auch für meine Eltern (und das geht sehr gut).


    Also ich wüßte aktuell nicht eine praktische Anwendung dafür.


    Zitat

    2. Z.B. ausgedruckt und mit dem Ausdruck des zusätzlichen Prüfprotokolls plus, falls gewünscht, die elektronische Weiterleitung der Rechnung inklusive der Signatur. Je nachdem, ob es embedded Signature (PDF) oder external Signatur ist (z.B. PK7, P7S oder P7M ist). Was ich übrigens schon öfter gemacht habe.


    Mich würde mal interessieren wieviele der User hier - als Privatperson - digital signierte Rechnungen und Kontoauszüge bei Behörden einreichen ;)
    Wie schon geschrieben - wenn ich den Auszug doch mal gebraucht habe, dann hat auch der Ausdruck der unsignierten PDF gereicht - und ich bekomme meine Auszüge mittlerweile seit fast 9 Jahren als PDF-Datei. Den Ansatz, dass ganze rechtssicher zu machen gab es schon damals. Durchgesetzt hat es sich aber trotzdem nicht.


    Zitat

    Prüfen kann man Signaturen als Privatmann übrigens mit frei verfügbarer Software z.B. mit DigiDeal Reader von Secrypt ( http://www.secrypt.de/produkte/digiseal-reader/ )


    Jepp, ich kenne die Software (die Telekom und Buhl übermittelt ja z.B. digital signierte Rechnungen). Und vom rechtlichen Standpunkt hast du natürlich auch recht.
    Aber mal ehrlich: Welchen Nutzen habe ich als Privatperson davon, wenn meine Telekom-Rechnung digital signiert ist, auf der nur meine privaten Gespräche aufgelistet sind?


    Viele Grüße


    Sandro

  • Muss man durch das einhalten der gesetzlichen Vorschriften als Kunde den Vorteile erlangen. Klar hab ich Vorteile. Die Ware bei den Lieferanten die sich nicht an die Regeln halten müssten billiger sein, weil sie die Kosten für den Signaturaufwand nicht haben. Und das ist Wettbewerbsverzerrung und damit abmahnfähig. Ist aber ein anderes Thema. Ich erwarte als Kunde einfach dass sich alle an die Regeln halten. Nicht mehr und nicht weniger.


    Btw. Arcor/Vodafone signiert zum Beispiel nicht. Begründung eines MA auf der CeBIT 2009: Das ist nur für Kaufleute vorgeschrieben. Und diese Aussage bzw. Annahme ist definitiv FALSCH. Und ich habe gerade mal über mir bekannte Zugangsdaten dieses geprüft. Ergebnis: NICHT signiert. D.h. gegenüber dem Wettbewerb Kosten gespart!


    Falk

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Muss man durch das einhalten der gesetzlichen Vorschriften als Kunde den Vorteile erlangen. Klar hab ich Vorteile. Die Ware bei den Lieferanten die sich nicht an die Regeln halten müssten billiger sein, weil sie die Kosten für den Signaturaufwand nicht haben. Und das ist Wettbewerbsverzerrung und damit abmahnfähig.


    Das sieht der BGH aber anders ;)
    http://www.shopbetreiber-blog.…download-ist-ausreichend/


    Zitat

    Ist aber ein anderes Thema. Ich erwarte als Kunde einfach dass sich alle an die Regeln halten. Nicht mehr und nicht weniger.


    Also ich bin über jede Papierrechnung die ich weniger bekomme glücklich. Diese würde eh nur gescannt und dann gehäckselt. Da darfs gern auch eine unsignierte PDF sein.


    Btw. Arcor/Vodafone signiert zum Beispiel nicht. Begründung eines MA auf der CeBIT 2009: Das ist nur für Kaufleute vorgeschrieben. Und diese Aussage bzw. Annahme ist definitiv FALSCH.


    Bei Geschäftskunden tun sie das schon:
    http://www.teltarif.de/digital…ivatleute/news/36330.html


    Viele Grüße


    Sandro

  • Mich würde mal interessieren wieviele der User hier - als Privatperson - digital signierte Rechnungen und Kontoauszüge bei Behörden einreichen
    Wie schon geschrieben - wenn ich den Auszug doch mal gebraucht habe, dann hat auch der Ausdruck der unsignierten PDF gereicht - und ich bekomme meine Auszüge mittlerweile seit fast 9 Jahren als PDF-Datei.


    ...Auszug als PDF, für die Richtigkeit mit meiner Unterschrift versehen, das hat bisher immer bei allen Behörden und sonstigen Stellen gereicht.
    MfG Günter

  • Um so schlimmer. Denn diese Unterscheidung erlaubt das Gesetz nicht. §14 UStG verpflichtet den Leistungserbringer, an einen Kaufmann eine Rechnung zu erstellen. An einen Nichtkaufmann ist der Leistungserbringer berechtigt, eine Rechnung zu erstellen. Weitere Ausnahmen lässt der §14 UStG nicht zu. D.h. wenn eine Rechnung an privat erstellt wird, dann muß sie den Vorschriften des §14 UStG entsprechen und zwar ohne Ausnahme. Auch die UStDV gibt keine Abweichungen zu §14 Abs.2 und Abs.3 bekannt. Also sind die entsprechenden Regelungen eindeutig.


    Die Entscheidung des BGH hab ich mir gerade noch einmal angeschaut. Sie bezieht sich nur auf den ersten Teil der beanstandeten Formulierung. Siehe nachfolgend unterstrichener Text: "…mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden."
    Der restliche Teil wurde schon vom LG Potsdam als unzulässig angesehen. Siehe auch im Link von Sandro. Das bedeutet also nicht, das der BGH hier den Rechnungssteller von den Verpflichtungen des §14 Abs.3 UStG freistellt. Zum anderen sind da noch der §14b Abs.1 Satz 5 sowie §26a Abs. 1 Ziff. 3 des UStG zu berücksichtigen.


    Falk